{"id":"bgbl2-1980-53-15","kind":"bgbl2","year":1980,"number":53,"date":"1980-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/53#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-53-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_53.pdf#page=30","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-12-15T00:00:00Z","page":1534,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1534                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Dezember 1980\nIn Islamabad ist am 8. Oktober 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pa-\nkistan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. Oktober 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen\nDeutsche Mark) werden für von beiden Regierungen gemein-\nund\nsam auszuwählende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung\nder Präsident der Islamischen Republik Pakistan -              ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (4) Bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ls!ami-               Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten\nfür den Bezug von Ausrüstungen für die pakistanische Eisen-\nschen Republik Pakistan,\nbahn (programmbestimmte Warenhilfe) verwendet, wenn nach\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Prüfung die Förderungswürdigkeit festgest~llt worden ist.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\n(5) Bis zu 30 Millionen DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-\ngen und zu vertiefen,\nsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten für\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nmit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage (all-\nin Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der Bun-\ngemeine Warenhilfe) verwendet. Es muß sich hierbei um Lie-\ndesrepublik Deutschland der Regierung der Islamischen Re-\nferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\npublik Pakistan bisher schon gewährt worden sind,\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Transport- und\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung     Devisenlizenzen nach dem 31. Dezember 1979 erteilt worden\nsind.\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen -\n(6) Bei der Verwendung des in Absatz 5 genannten Betrages\nsind wie folgt übereingekommen:                                   werden die Anforderungen der in Pakistan mit deutscher Ka-\npitalbeteiligung errichteten Unternehmen mit Wohlwollen be-\nArtikel 1                                rücksichtigt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              (7) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht da-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder         von aus, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                die durch den Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark an-\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-            fallenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben ver-\nbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zu insgesamt 110 Millionen          wendet.\nDM (in Worten: einhundertundzehn Millionen Deutsche Mark)\n(8) Die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Vorhaben\naufzunehmen.                                                         können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\n(2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der           desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nAbsätze 3 bis 5 dieses Artikels verwendet.                           Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1980                                         1535\nArtikel 2                                schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nGenehmigungen.\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-                                        Artikel 5\nbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und 4 finanziert werden, sind\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit        international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kre-         fall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-                                       Artikel 6\nren.                                                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die        chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und            werden.\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-                                    Artikel 7\nträge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 4                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt          stan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-            kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nArtikel 8\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                  Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 8. Oktober 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Terfloth\nDr. F. Klamser\nFür den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nS. G. Ahmad\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nvom 8. Oktober 1980 über finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Regierungs-\nabkommens vom 8. Oktober 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Pakistans von Be-\ndeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,\ng) Zusatzausrüstungen und Beratungsleistungen für die Swat Ceramics Company\nLtd. bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark).\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","1536                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVer1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, VerOl\"dnungen, AnOl\"dnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nOffentiicht. Im Bundesgesetzblatt Tell II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie ZolltarifverOl\"dnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 48,- DM. Einzelstücke Je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nwOl\"den sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                  Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                       Poatvertrlebaatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nHinweis\nDer Jahrgang 1980 des Bundesgesetzblattes Teil II\numfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 53 und endet mit der\nSeite 1536.\nAls Anlagebände wurden ausgegeben:\nzur Ausgabe Nr. 25 vom 21. Juni 1980\nAnhänge 1 bis 9 zu der Verordnung über die In-\nkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen\nNr. 2, 4, 15, 19, 20, 23 und 24 nach dem Übereinkom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitli-\ncher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-\nstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Geneh-\nmigung vom 18. Juni 1980;\nzur Ausgabe Nr. 51 vom 1 2. Dezember 1980\nRegelung Nr. 13 - Einheitliche Vorschriften für die\nGenehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Brem-\nsen."]}