{"id":"bgbl2-1980-53-14","kind":"bgbl2","year":1980,"number":53,"date":"1980-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/53#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-53-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_53.pdf#page=28","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-12-15T00:00:00Z","page":1532,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1532                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Artikel 25 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 12. Dezember 1980\nDie Schweiz hat mit Erklärung vom 3. November\n1980 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission\nfür Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention\nvom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\nmit Wirkung vom 28. November 1980\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 23. Februar 1978 (BGBI. II\nS. 261) und vom 21. Oktober 1980 (BGBl.11 S.1407).\nBonn, den 12. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Dezember 1980\nIn Khartoum ist am 13. November 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 8\nam 13. November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1980                                       1533\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 er-\nwähnten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Re-\nund\npublik Sudan erhoben werden.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\ntischen Republik Sudan,\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ngen und zu vertiefen,\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ngungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nder Demokratischen Republik Sudan beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 6\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhaben „Zweite 220 kV-Leitung Sennar - Kilo X\" einen Finan-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nzierungsbeitrag bis zu 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig Mil-       Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nlionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                    gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-                                       Artikel 7\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nmokratischen Republik Sudan zu schließende Finanzierungs-             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden          land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nRechtsvorschriften unterliegt.                                        Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die                                   Artikel 8\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang              Kraft.\nGeschehen zu Khartoum am 13. November 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nSayed Nasr Eldin Mustafa"]}