{"id":"bgbl2-1980-53-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":53,"date":"1980-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/53#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-53-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_53.pdf#page=24","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-12-10T00:00:00Z","page":1528,"pdf_page":24,"num_pages":4,"content":["1528                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976\nVom 8. Dezember 1980\nDas Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976\n(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für folgen-\nden weiteren Staat endgültig in Kraft getreten:\nPhilippinen                      am 14. Oktober 1980\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Januar 1980 (BGBI. II S. 58).\nBonn, den 8. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Dezember 1980\nIn Managua ist am 10. November 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenar-\nbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 8\nam 10. November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1980                                      1529\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\n· der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 liehen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nund                                  Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-\nkel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua erhoben werden.\ndie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua -\nArtikel 4\nim G~iste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Nicaragua überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nNicaragua,                                                          ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nm dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusamme.~arbeit zu festi-      welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ngen und zu vertiefen,                                               dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 5\nin Nicaragua beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                       Artikel 6\nes der Regierung des Nationalen Wiederaufbau~ der Republik\nNicaragua, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nam Main, für das Vorhaben „Beschaffung dringend benötigter            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfernmeldetechnischer Ersatzteile sowie Meß- und Prüfgeräte\"           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                           den.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-            lin, sofern nicht die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               der Republik Nicaragua innerhalb von drei Monaten nach In-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                 krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                gibt.\nArtikel 3                                                           Artikel 8\nDie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nNicaragua stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-       Kraft.\nGeschehen zu Managua am zehnten November neunzehn-\nhundertachtzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Volker Haak\nFür die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua\nJacinto Suarez","1530        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachun9\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 10. Dezember 1980\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-\nrung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS. 2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445) wird nach sei-\nnem Artikel XI für\nSenegal                       am 16. Dezember 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. März 1980 (BGBI. II S. 227).\nBonn, den 10. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzur einheitlichen Feststellung von Regeln\nüber die Hilfsleistung und Bergung in Seenot\nVom 10. Dezember 1980\nPapua-Neuguinea hat mit Note vom 2. September\n1980 der belgischen Regierung notifiziert, daß es sich\nauch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Über-\neinkommen vom 23. September 191 0 zur einheitlichen\nFeststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Ber-\ngung in Seenot und das Unterzeichnungsprotokoll hier-\nzu (RGBI. 1913 S. 66, 84) gebunden betrachtet, deren\nAnwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch\ndas Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet er-\nstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 9. Februar 1913 (RGBI. S. 89)\nund vom 14. November 1978 (BGBI. II S. 1385).\nBonn, den 10. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Aus•wärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 53 .- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1980              1531\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung\nder Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\nVom 11. Dezember 1980\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1980 zu dem Budape-\nster Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hin-\nterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\n(BGBI. 1980 II S. 1104) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach\nseinem Artikel 16 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                               am 20. Januar 1981\nin Kraft tritt; die Ratifikationsurkunde ist am 20. Oktober 1980 beim General-\ndirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt worden.\nDer Vertrag ist ferner am 19. August 1980 für\nBulgarien\nFrankreich\nJapan\nUngarn\nVereinigte Staaten\nin Kraft getreten und wird am 29. Dezember 1980 für das\nVereinigte Königreich\nin Kraft treten.\nDie Europäische Patentorganisation hat am 26. August 1980 dem General-\ndirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum die in Artikel 9 Abs. 1\nBuchstabe a Satz 1 des Vertrags vorgesehene Erklärung notifiziert; diese Er-\nklärung ist am 26. November 1980 wirksam geworden.\nBonn, den 11. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Vertrags über die gegenseitige Anerkennung\nund Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nVom 12. Dezember 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August 1980 zu dem Vertrag\nvom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat\nIsrael über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1980 II S. 925) wird be-\nkanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 30 Abs. 2 und der Brief-\nwechsel vom 26. November 1979\nam 1. Januar 1981\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 2. Dezember 19801n Bonn ausgetauscht\nworden.\nBonn, den 12. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}