{"id":"bgbl2-1980-53-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":53,"date":"1980-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/53#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_53.pdf#page=20","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/80 - Allgemeine Vorschriften)","law_date":"1980-12-23T00:00:00Z","page":1524,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1524                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n.            Verordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 10/80.:.. Allgemeine Vorschriften)\nVom 23. Dezember 1980\nAuf Grund des § 77 Abs. 2 des Zollgesetzes in der               schriebenen schriftlichen Meldungen bei der Zoll-\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                      stelle abgegeben worden sind.\n(BGBI. 1 S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August\nEs kann außerdem für bestimmte Fälle zugelassen\n1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die\nwerden, daß der Zeitpunkt der Abgabe schriftlicher\nBundesregierung:\nMeldungen bei der Zollstelle berücksichtigt wird für\nWaren, die den Beteiligten nachweislich im grenz-\n§ 1                                  nahen Gebiet so zur Verfügung stehen, daß s;e\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in         spätestens binnen 24 Stunden einer Zollbehand-\nder zur Zeit geltenden Fassung erhält Nummer 5 Buch-             lung zugeführt werden können und bei denen\nstabe c der Allgemeinen Vorschriften zum Deutschen               sichergestellt ist, daß sie innerhalb des Kontin-\nTeil-Zolltarif folgende Fassung:                                 gentszeitraums in den freien Verkehr übergeführt\nwerden.\n„c) Ein Zollsatz im Rahmen eines Zollkontingents gilt\nnur für Waren, die in den freien Verkehr übergeführt       Für die Anrechnung von Waren auf Plafonds und\nwerden.                                                    Länderhöchstbeträge gelten diese Vorschriften\nsinngemäß.\"\nWird ein Zollantrag auf Abfertigung zum freien\nVerkehr oder zur Freigutveiwendung gestellt, so                                    § 2\nsind diese Waren nach Maßgabe des Zeitpunktes\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nzu berücksichtigen, in dem der Zollantrag abge-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\ngeben worden oder - bei vorzeitiger Abgabe -\nauch im Land Berlin.\nwirksam geworden ist.\nFür Waren, die im Kontingentszeitraum ohne Zollab-                                 § 3\nfertigung in den freien Verkehr übergehen, ist die         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die vorge-     in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}