{"id":"bgbl2-1980-52-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":52,"date":"1980-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/52#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-52-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_52.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-12-03T00:00:00Z","page":1494,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1494                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale\nfür die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut\nVom 3. Dezember 1980\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für\ndie Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der\nNeufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)\nist nach ihrem Artikel 2 für\nNorwegen                        am 1. Januar 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. April 1979 (BGBI. II S. 416).\nBonn, den 3. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Dezember 1980\nIn Maseru ist am 23. Oktober 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Lesotho über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 23. Oktober 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980                                     1495\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzie-\nund                                  rungsvertrages in Lesotho erhoben werden.\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-               sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nreich Lesotho,                                                       den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ngen und zu vertiefen,                                                Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              lichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                               Artikel 5\nim Königreich Lesotho beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nArtikel 1                                 Abweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 6\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Programm             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n,.Ausbau ländlicher Kleinflugplätze\" einen Finanzierungsbei-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ntrag bis zu 14 600 000, - DM (in Worten: vierzehn Millionen          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nsechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nKönigreichs Lesotho zu schließende Finanzierungsvertrag,             Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nder den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-          Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs\nvorschriften unterliegt.                                             Lesotho innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-           Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 23. Oktober 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWigand\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nSekhonyana"]}