{"id":"bgbl2-1980-52-7","kind":"bgbl2","year":1980,"number":52,"date":"1980-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/52#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_52.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Genfer Protokolls von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen","law_date":"1980-12-04T00:00:00Z","page":1498,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1498                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Genfer Protokolls von 1979\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen\nVom 4. Dezember 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1980\nzu dem Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen\nZoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1980 II S. 854) wird\nhiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem\nAbsatz 5 Buchstabe b für die\nBundesrepublik Deutschland am 7. November 1980\nin Kraft getreten ist. Die Annahmeurkunde ist am\n7. November 1980 beim „GATT\" -Sekretariat in Genf\nhinterlegt worden.\nBonn, den 4. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Dezember 1980\nIn San Jose ist am 26. Juni 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 26. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, d~n 5. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980                                     1499\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Costa Rica -                 stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Republik Costa Rica erhoben werden.\nCosta Rica,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ngen und zu vertiefen,                                               Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nin der Republik Costa Rica beizutragen -                            nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nArtikel 1                               lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ngelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Costa Rica, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                  Artikel 6\n,,Ausbau des Hafens Lim6n\", wenn nach Prüfung die Förde-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein weiteres Darlehen       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nbis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nsche Mark) aufzunehmen.                                              chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nArtikel 7\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Costa Rica durch             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, ·sofern nicht die Reg~rung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung dieses Dar1ehens sowie die Bedingungen,            gegenteilige Erklärung abgibt.\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nArtikel 8\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                   Das Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu San Jose am 26. Juni 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Scholl\nFür die Regierung der Republik Costa Rica\nBernd Niehaus Qu.","1500                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Dezember 1980\nIn Antananarivo ist am 10. November 1980 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 10. November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wa-\nreneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nund\nport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -             5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) auf-\nzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Li-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             ste handeln, für die die Liefer- beziehungsweise Leistungsver-\ntischen Republik Madagaskar,                                         träge nach dem 1. Juni 1980 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                           Artikel 2\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nDie Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, zu\ngen und zu vertiefen,\ndenen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demokratischen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nRepublik Madagaskar zu schließenden Verträge, die den in der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Madagaskar beizutragen -                                                                       Artikel 3\nDie ·Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nsind wie folgt übereingekommen:                                    stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nArtikel 1                                menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\nwähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          kar erhoben werden.\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,\nArtikel 4\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und              Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen             überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980                                     1501\nbanden Transporten von Personen und Gütern im See- und                                         Artikel 6\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschen Geltungsbereich dieses AbkGmmens ausschließen\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-\nMadagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngungen.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                                      Artikel 7\nDarlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-          Kraft.\nnutzt werden.\nGeschehen zu Antananarivo am 10. November 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Scholz\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nRakotovao-Razakaboana\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 10. November 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie\nBaumaschinen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Madagaskar von\nBedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Lu~usgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}