{"id":"bgbl2-1980-52-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":52,"date":"1980-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/52#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_52.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut","law_date":"1980-12-03T00:00:00Z","page":1494,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1494                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale\nfür die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut\nVom 3. Dezember 1980\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für\ndie Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der\nNeufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)\nist nach ihrem Artikel 2 für\nNorwegen                        am 1. Januar 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. April 1979 (BGBI. II S. 416).\nBonn, den 3. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Dezember 1980\nIn Maseru ist am 23. Oktober 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Lesotho über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 23. Oktober 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980                                     1495\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzie-\nund                                  rungsvertrages in Lesotho erhoben werden.\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-               sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nreich Lesotho,                                                       den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ngen und zu vertiefen,                                                Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              lichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                               Artikel 5\nim Königreich Lesotho beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nArtikel 1                                 Abweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 6\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Programm             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n,.Ausbau ländlicher Kleinflugplätze\" einen Finanzierungsbei-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ntrag bis zu 14 600 000, - DM (in Worten: vierzehn Millionen          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nsechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nKönigreichs Lesotho zu schließende Finanzierungsvertrag,             Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nder den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-          Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs\nvorschriften unterliegt.                                             Lesotho innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-           Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 23. Oktober 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWigand\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nSekhonyana","1496                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 1980\nIn Port Moresby ist am 11. Februar 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nund                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea durch\ndie Regierung von Papua-Neuguinea -                     andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Papua-Neu-\nguinea,                                                                 Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen               rung von Papua-Neuguinea und der Kreditanstalt für Wieder-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\ngen und zu vertiefen,                                                blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                  Artikel 3\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nin Papua-Neuguinea beizutragen -                                     fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nschluß und der Durchführung der nach Artikel 2 zu schließen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   den Verträge in Papua-Neuguinea erhoben werden.\nArtikel 1                                                          Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei der Kreditan-        aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\n„Wasserkraftwerk Rouna vier\" im Raume Port Moresby, wenn             ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden            trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nist, ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Mil-       gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                   tungsbereich dieses Abkommens an solchen TransPQrten","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980                                          1497\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die                                     Artikel 7\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nchen Genehmigungen.                                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 5                                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-         land gegenüber der Regierung von Papua-Neuguinea inner-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-       halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nschreiben, soweit nicht in einzelnen Verträgen nach Artikel 2       gegenteilige Erklärung abgibt.\netwas Abweichendes festgelegt wird.\nArtikel 8\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung vor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          läufig in Kraft; es tritt an dem Tage endgültig in Kraft, an dem\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-        wird, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-         krafttreten des Abkommens in Papua-Neuguinea erfüllt sind.\nden.\nGeschehen zu Port Moresby am 11. Februar 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiegand Pabsch\nFür die Regierung von Papua-Neuguinea\nTony lla\nAuswärtiges Amt                                         Port Moresby, 11. Februar 1980\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beziehe mich auf Artikel 4 des am 11. Februar 1980 unterzeichneten Abkommens·\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von\nPapua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit, der wie folgt lautet:\n,,Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich aus der Darlehensge-\nwährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens an solchen Transporten aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.''\nIch beehre mich, Ihnen namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit-\nzuteilen, daß die papua-neuguineische Küstenschiffahrt von den Bestimmungen des\nArtikels 4 nicht berührt wird.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nWiegand Pabsch\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister von Papua-Neuguinea\nHerrn Tony lla\nPort Moresby"]}