{"id":"bgbl2-1980-52-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":52,"date":"1980-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/52#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-52-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_52.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit","law_date":"1980-12-05T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1502                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 5. Dezember 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-\nber 1971 über die ErrichtunQ, eines Internationalen\nFonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschä-\nden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Arti-\nkel 40 Abs. 3 für\nFinnland                          am 8. Januar 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. September 1980 (BGBI. II\nS.1311).\nBonn, den 5. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Kuwait\nüber wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit\nVom 5. Dezember 1980\nIn Kuwait ist am 13. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Staates Kuwait über wis-\nsenschaftliche und technologische Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 12 Abs. 1\nam 4. November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980                                1503\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Kuwait\nüber wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 4\nund                                (1) Die Kosten der Entsendung von Wissenschaftlern und\nsonstigen in der Forschung tätigen Personen einer Vertrags-\ndie Regierung des Staates Kuwait\npartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei trägt\n(im folgenden „Vertragsparteien\" genannt),\nder Entsendestaat, vorbehaltlich des Abschlusses von Einzel-\nabmachungen.\nvon dem Wunsche geleitet, die zwischen ihnen bestehenden\nengen und freundschaftlichen Beziehungen auf der Grundlage         (2) Die Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungs-\nder Gleichberechtigung und gegenseitigen Achtung weiter zu      programmen einschließlich ihrer Durchführung im Rahmen\nstärken,                                                        dieses Abkommens wird in den nach Artikel 2 Absatz 2 zu\ntreffenden Einzelabmachungen geregelt.\nin dem Wunsche, die wissenschaftliche und technologische\nZusammenarbeit zwischen den beiden Staaten für friedliche\nZwecke und zum beiderseitigen Nutzen auszubauen,                                          Artikel 5\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zusammen-     Vertreter der Vertragsparteien treffen zusammen, um die\narbeit für die Lebensqualität und den wirtschaftlichen Wohl-    Durchführung dieses Abkommens und der nach Artikel 2 Ab-\nstand ihrer beiden Völker erwachsen können,                     satz 2 getroffenen Einzelabmachungen zu fördern, um sich ge-\ngenseitig über den Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem\nsind wie folgt übereingekommen:                              Interesse zu unterrichten und die gegebenenfalls erforderli-\nchen Maßnahmen zu beraten. Diese Zusammenkünfte finden\nje nach Bedarf, in der Regel jedoch einmal jährlich, statt. Zur\nArtikel 1                            Erörterung von Einzelfragen können Sachverständige hinzu-\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen     gezogen werden.\nihren beiden Ländern auf den Gebieten von Wissenschaft und\nTechnologie.                                                                              Artikel 6\nArtikel 2                              Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien kön-\nnen Forschungseinrichtungen dritter Länder zur Mitarbeit an\n(1) Beide Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Ge-\nausgewählten Programmen oder Projekten der Zusammenar-\nbiete, auf denen die Zusammenarbeit nach Artikel 1 in erster\nbeit eingeladen werden.\nLinie gefördert werden soll. Sie stimmen darin überein, daß zu\nBeginn alternativen Energiequellen - insbesondere der Son-\nnenenergie - sowie der Wasserentsalzung Vorrang gegeben                                    Artikel 7\nwerden soll.                                                       (1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses\nAbkommen fallenden Gebieten kann zwischen den Vertrags-\n(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit\nparteien selbst oder zwischen den von ihnen zu bezeichnen-\nkönnen Einzelabmachungen vorbehalten bleiben, die zwi-\nden Behörden, Institutionen und Unternehmen stattfinden.\nschen den beiden Vertragsparteien oder den von ihnen be-\nzeichneten Stellen getroffen werden. Die Einzelabmachungen         (2) Die Vertragsparteien und die von ihnen bezeichneten\nbestimmen, soweit erforderlich, im Einzelfall alles Nähere über Behörden, Institutionen und Unternehmen können die erhalte-\ndie Zusammenarbeit.                                            nen Informationen an öffentliche oder von der öffentlichen\nHand getragene sowie gemeinnützige Bnrichtungen oder son-\nArtikel 3                           stige ähnliche Unternehmen weitergeben. Diese Weitergabe\nDie Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen:              an andere Behörden, Institutionen, Unternehmen oder an Per-\nsonen ist jedoch dann ausgeschlossen oder beschränkt, wenn\n- den Austausch wissenschaftlicher und technologischer In-     die andere Vertragspartei oder die von ihr bezeichneten Be-\nformationen, sowie der Forschungs- und Entwicklungser-      hörden, Institutionen oder Unternehmen dies vor oder bei dem\ngebnisse,                                                   Austausch so bestimmen.\n- den Austausch von Wissenschaftlern und sonstigen in der\nForschung tätigen Personen,                                    (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem\nAbkommen oder den zu seiner Durchführung getroffenen Ein-\n- die Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-          zelabmachungen berechtigten Empfänger von Informationen\nschungs- und Entwicklungsprojekte,                          diese nicht an Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Per-\n- Ausbildung im Zusammenhang mit gemeinsamen For-              sonen weitergeben, die nach diesem Abkommen nicht zum\nschungs- und Entwicklungsaktivitäten,                       Empfang der Informationen befugt sind.\n- Beteiligung am Auf- und Ausbau wissenschaftlicher und\ntechnologischer Forschungsorganisationen,\nArtikel 8\n- Erleichterung von Kontakten und Förderung der Zusammen-\n( 1) Dieses Abkommen gilt nicht für\narbeit zwischen wissenschaftlichen und technologischen\nOrganisationen sowie der betreffenden Industrie-For-         a) Informationen, über welche die Vertragsparteien oder die\nschungseinrichtungen.                                            von ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-","1504                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck. Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nhcht\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30 4 bzw 31 10 jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. · Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel (02 28) 23 80 67 bis 69\nBezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1 ,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf oas Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPrela dl...r Ausgabe: 1,80 DM (1.20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\n1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%                                                                                           Poatvertriebsaük:k · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nternehmen nicht verfügen dürfen, weil diese Informationen                                                   Artikel 10\nvon dritter Seite herrühren und die Weitergabe ausge-                           Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nschlossen ist;                                                                Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den bei-\nb) Informationen, die auf Grund von Vereinbarungen mit Drit-                       den Vertragsparteien beigelegt.\nten nicht mitgeteilt werden dürfen, sowie das Eigentum an\ngewerblichen Schutzrechten, das auf Grund solcher Ver-                                                     Artikel 11\neinbarungen nicht übertragen werden darf;                                       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Bertin, sofern nicht\nc) Informationen, die von einer Vertragspartei als geheimhal-                      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ntungsbedürftig eingestuft worden sind.                                        Regierung des Staates Kuwait innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklä-\n(2) Die Mitteilung von für Handel und Gewerbe wertvollen In-                   rung abgibt.\nformationen erfolgt auf Grund von Einzelabmachungen zwi-\nArtikel 12\nschen den ermächtigten Parteien, in denen die Bedingungen\nder Weitergabe festgelegt werden.                                                    (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung seitens der\nbeiden Vertragsparteien gemäß deren verfassungsmäßigen\n(3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet\nRegelungen. Es tritt tn Kraft am Tag des Austausches der\njeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\ndiplomatischen Noten, welche die Ratifizierung bestätigen.\nschriften angewendet.\n(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren ab\nArtikel 9                                      seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich stillschweigend für je-\nBeide Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer inner-                        weils fünf Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei der an-\nstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften die Einreise                        deren Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen\nund den Aufenthalt von Wissenschaftlern und sonstigem Per-                         Geltungszeitraums schriftlich bekanntgibt, daß sie es nicht zu\nsonal des anderen Staates sowie deren Familien zur Aus-                            verlängern wünscht.\nubung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erleich-                            (3) Die Beendigung des Abkommens läßt die Durchführung\ntern                                                                               der noch in Kraft befindlichen Einzelabmachungen unberührt.\nGeschehen zu Kuwait am 13. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabi-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Friedrich Landau\nFür die Regierung des Staates Kuwait\nDr. Tarek Razzouqi"]}