{"id":"bgbl2-1980-52-12","kind":"bgbl2","year":1980,"number":52,"date":"1980-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/52#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-52-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_52.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-12-05T00:00:00Z","page":1500,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1500                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Dezember 1980\nIn Antananarivo ist am 10. November 1980 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 10. November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wa-\nreneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nund\nport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -             5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) auf-\nzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Li-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             ste handeln, für die die Liefer- beziehungsweise Leistungsver-\ntischen Republik Madagaskar,                                         träge nach dem 1. Juni 1980 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                           Artikel 2\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nDie Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, zu\ngen und zu vertiefen,\ndenen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demokratischen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nRepublik Madagaskar zu schließenden Verträge, die den in der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Madagaskar beizutragen -                                                                       Artikel 3\nDie ·Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nsind wie folgt übereingekommen:                                    stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nArtikel 1                                menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\nwähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          kar erhoben werden.\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,\nArtikel 4\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und              Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen             überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980                                     1501\nbanden Transporten von Personen und Gütern im See- und                                         Artikel 6\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschen Geltungsbereich dieses AbkGmmens ausschließen\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-\nMadagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngungen.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                                      Artikel 7\nDarlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-          Kraft.\nnutzt werden.\nGeschehen zu Antananarivo am 10. November 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Scholz\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nRakotovao-Razakaboana\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 10. November 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie\nBaumaschinen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Madagaskar von\nBedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Lu~usgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}