{"id":"bgbl2-1980-52-10","kind":"bgbl2","year":1980,"number":52,"date":"1980-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/52#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-52-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_52.pdf#page=8","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-12-04T00:00:00Z","page":1496,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1496                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 1980\nIn Port Moresby ist am 11. Februar 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nund                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea durch\ndie Regierung von Papua-Neuguinea -                     andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Papua-Neu-\nguinea,                                                                 Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen               rung von Papua-Neuguinea und der Kreditanstalt für Wieder-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\ngen und zu vertiefen,                                                blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                  Artikel 3\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nin Papua-Neuguinea beizutragen -                                     fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nschluß und der Durchführung der nach Artikel 2 zu schließen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   den Verträge in Papua-Neuguinea erhoben werden.\nArtikel 1                                                          Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei der Kreditan-        aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\n„Wasserkraftwerk Rouna vier\" im Raume Port Moresby, wenn             ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden            trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nist, ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Mil-       gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                   tungsbereich dieses Abkommens an solchen TransPQrten","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980                                          1497\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die                                     Artikel 7\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nchen Genehmigungen.                                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 5                                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-         land gegenüber der Regierung von Papua-Neuguinea inner-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-       halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nschreiben, soweit nicht in einzelnen Verträgen nach Artikel 2       gegenteilige Erklärung abgibt.\netwas Abweichendes festgelegt wird.\nArtikel 8\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung vor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          läufig in Kraft; es tritt an dem Tage endgültig in Kraft, an dem\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-        wird, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-         krafttreten des Abkommens in Papua-Neuguinea erfüllt sind.\nden.\nGeschehen zu Port Moresby am 11. Februar 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiegand Pabsch\nFür die Regierung von Papua-Neuguinea\nTony lla\nAuswärtiges Amt                                         Port Moresby, 11. Februar 1980\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beziehe mich auf Artikel 4 des am 11. Februar 1980 unterzeichneten Abkommens·\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von\nPapua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit, der wie folgt lautet:\n,,Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich aus der Darlehensge-\nwährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens an solchen Transporten aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.''\nIch beehre mich, Ihnen namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit-\nzuteilen, daß die papua-neuguineische Küstenschiffahrt von den Bestimmungen des\nArtikels 4 nicht berührt wird.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nWiegand Pabsch\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister von Papua-Neuguinea\nHerrn Tony lla\nPort Moresby"]}