{"id":"bgbl2-1980-51-21","kind":"bgbl2","year":1980,"number":51,"date":"1980-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/51#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-51-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_51.pdf#page=6","order":21,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-11-20T00:00:00Z","page":1478,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1478                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\nim internationalen Luftverkehr\nVom 20. November 1980\nDas in Guadalajara am 18. September 1961 unter-\nzeichnete Zusatzabkommen zum Warschauer Abkom-\nmen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von\neinem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer\nausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr\n(BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem Artikel XIV\nAbs. 2 für\nEI Salvador                       am 10. April 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II\ns. 1178).\nBonn, den 20. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. November 1980\nIn Port-au-Prince ist am 9. September 1980 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Haiti über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. September 1980\nin Kraft getreten: es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. November 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1980                                         1479\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-\nund                                  trags in der Republik Haiti erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Haiti -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus\nHaiti,                                                              der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngen und zu vertiefen,                                               Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                 Artikel 5\nin Haiti beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nsind wie folgt übereingekommen:\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                       Artikel 6\nes der Regierung der Republik Haiti, bei der Kreditanstalt für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Elektrifi-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nzierung der ländlichen Umgebung von Cap Haitien\" einen\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nFinanzierungsbeitrag bis zu 1 800 000,00 DM (in Worten: eine\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nMillion achthunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                           Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\npublik Haiti zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in          land gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nten unterliegt.                                                       teilige Erklärung abgibt.      ·\nArtikel 3                                                           Artikel 8\nDie Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-          Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 9. September 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Friedrich Tomaschek\nFür die Regierung der Republik Haiti\nGeorges Salomon","1480               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954\nVom 20. November 1980\nDas Vereinigte Königreich hat am 19. Sep-\ntember 1980 dem Generalsekretär der Zwischen-\nstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation\nnotifiziert, daß es das Internationale Übereinkommen\nvom 12. Mai 1954 zur Verhütung der Verschmutzung\nder See durch Öl (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 7 49;\n1978 II S. 1493) nach seinem Artikel XVIII mit Wirkung\nvom 1. Dezember 1980 auf Bermuda erstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. September 1980 (BGBI. II\nS. 1355).\nBonn, den 20. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 20. November 1980\nDas Vereinigte Königreich hat am 19. Sep-\ntember 1980 dem Generalsekretär der Zwischenstaat-\nlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation notifi-\nziert, daß es das Internationale Übereinkommen vom\n29. November 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei\nÖlverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 197511 S. 137) nach\nseinem Artikel XIII mit Wirkung vom 1. Dezember 1980\nauf Bermuda erstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. September 1980 (BGBI. II\ns. 1355).\nBonn, den 20. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1980       1481\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 20. November 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. No-\nvember 1969 über die zivilrechtliche Haftung für\nÖlverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird\nnach seinem Artikel XV für\nFinnland                           am 8. Januar 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. September 1980 (BGBI. II\nS.1311).\nBonn, den 20. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Organisation\nder Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nVom 20. November 1980\nDie in London am 16. November 1945 unterzeichnete\nSatzung der Organisation der Vereinten Nationen für Er-\nziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBI. 1971 II S. 471;\n1978 II S. 987; 1979 II S. 419) ist nach ihrem Artikel XV\nAbs. 3 für\nÄquatoriatguinea               am 29. November 1979\nBotsuana                      am     16. Januar 1980\nMaledivien                    am         18. Juli 1980\nSäo Tome und Principe         am     22.Januar1980\nSimbabwe                      am 22. September 1980\nSt. Lucia                     am         6. März 1980\nTonga                         am 29. September 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11 . September 1979 (BGBI. II\ns. 1048).\nBonn, den 20. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}