{"id":"bgbl2-1980-51-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":51,"date":"1980-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 13 über Bremsen nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung Nr. 13)","law_date":"1980-11-26T00:00:00Z","page":1474,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1474                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 13 über Bremsen\nnach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zu der Regelung Nr. 13)\nVom 26. November 1980\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 1 2. Juni\n1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über\ndie Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-\nmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-\nnung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II\nS. 1224) eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der\nzuständigen obersten Landesbehörden verordnet:\n§ 1\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März\n1958 angenommene Regelung Nr. 13 über einheitliche\nVorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hin-\nsichtlich der Bremsen in der Fassung der Revision 2\nvom 4. Januar 1979 wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut\nsowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend\nveröffentlicht. *)\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 1968 zur Änderung des Geset-\nzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkommen vom\n20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedin-\ngungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen-\nstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die ge-\ngenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1968\nII S. 1224) auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\ndem die in § 1 genannte Regelung für die Bundesrepu-\nblik Deutschland in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt am dem Tage außer Kraft,\nan dem die in § 1 genannte Regelung für die Bundesre-\npublik Deutschland außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkrafttre-\ntens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 26. November 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff\n*) Die Regelung Nr. 13 nebst Anhängen 1 bis 13 wird als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt."]}