{"id":"bgbl2-1980-50-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":50,"date":"1980-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/50#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_50.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn","law_date":"1980-12-04T00:00:00Z","page":1469,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1980             1469\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 4. Dezember 1980\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn\nVom 4. Dezember 1980\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang\nHörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn auf österreichischem Gebiet vorge-\nschobene deutsche Grenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom\n4. Dezember 1980 errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\npublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.\n§3\n( 1) Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 1980 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinba-\nrung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-\nben.\nBonn, den 4. Dezember 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","1470                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in\nder Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977\nfür die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nHörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn werden auf österrei-\nchischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 um-\nfaßt:\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\ndie Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über die\nLeiblach bis zum Amtsplatz;\ndie Umkehrschleife südöstlich des Amtsplatzes über die Lochauer Straße;\nden die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\ndie Überholhallen, die Überholplätze, die Rampen und die Mülldepots;\nin den beiden Dienstgebäuden in den Erdgeschossen und in den Kellergeschossen\ndie sanitären Anlagen, die Schutzräume, die Gemeinschaftsräume und die Sani-\ntätsräume;\ndie Abfertigungskioske;\ndie Waaghäuser samt Waagen;\nden Versorgungsgang samt allen Zugängen;\ndie Verbindungswege in allen Dienstgebäuden;\ndie PKW-Parkplätze für die Bediensteten einschließlich der Zufahrten vom Amts-\nplatz;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen\nund Räume, und zwar\nim deutschen Dienstgebäude alle nordwestlich des Eingangs zur Güter- und Rei-\nsendenabfertigung gelegenen Räume des Erdgeschosses sowie die im Kellerge-\nschoß nordwestlich des Flurs zum Versorgungsgang gelegenen Räume mit Aus-\nnahme der gemeinsam benützten Räume, der Räume für den Hauswart, die Haus-\ntechnik, die technische Überprüfung und des Putzraumes;\ndie Kellerräume unter der nördlich des deutschen Dienstgebäudes gelegenen frei-\nstehenden Rampe;\nim österreichischen Dienstgebäude alle nordwestlich des Eingangs zur Güter- und\nReisendenabfertigung gelegenen Räume des Erdgeschosses;\ndas Kontrollhäuschen an der nordwestlichen Ausfahrt vom Amtsplatz zur Bundes-\nautobahn.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ·g_ Dezember 1980                        1471\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Ant't'ortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-\ndet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-\nkündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 4. Dezember 1980\nL. s.\nAn die Österreichische Botschaft\nBonn\nÖsterreichische Botschaft\n21. 112.05/87-A/80\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-\nner Verbalnote vom 4. Dezember 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text\nwie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-\neinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am\n10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Ein-\nhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen\nAmt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 4. Dezember 1980\nL. S.\nAn das Auswärtige Amt\nBonn","1472                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleaer Au9'Jabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis              Bundesanzeiger VerlagsgN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Poatvertriebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. ·oezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Selten\nDie Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-\ntenen Änderungen nach:\na) dit3 ,m Bunde~gesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im\nBundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nNachtrag zum Fundstellennachwels A\nAbgeschlossen am 30. Juni 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 20 Seiten\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und\nihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und\nderen Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in\nKraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22;50 DM zuzüglich\n2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 3,00 DM\n(2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-\npreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o."]}