{"id":"bgbl2-1980-50-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":50,"date":"1980-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/50#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_50.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November 1980 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Bayrischzell","law_date":"1980-12-03T00:00:00Z","page":1464,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1464                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November 1980\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Bayrischzell\nVom 3. Dezember 1980\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang Bay-\nrischzell auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienst-\nstellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 5. November 1980 errichtet. Die\nVereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Über1eitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\npublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt am dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinba-\nrung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-\nben.\nBonn, den 3. Dezember 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1980                       1465\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-\nleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der\nFassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für\ndie Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-\ngang Bayrischzell folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Bayrischzell werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene\nösterreichische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 um-\nfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\n- die Staatsstraße Nr. 2075 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\n- den Abfertigungskiosk;\n- die Überholungsgarage für Personenkraftwagen;\n- im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum (einschließlich Wind-\nfang) und die sanitären Anlagen;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen\nRäume im Dienstgebäude, und zwar im Erdgeschoß die in der südlichen Hälfte ge-\nlegenen drei Räume.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-\ndet, die am 1. Februar 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-\nkündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-\nner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 5. November 1980\nLS.\nAn die Österreichische Botschaft\nBonn","1466                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\n21. 112.05/77 - A/80\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-\nner Verbalnote vom 5. November 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text\nwie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note,j\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-\neinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Februar\n1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer\nFrist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen\nAmt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 5. November 1980\nL. s.\nAn das Auswärtige Amt\nBonn\nr("]}