{"id":"bgbl2-1980-50-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":50,"date":"1980-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November 1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke","law_date":"1980-12-03T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1461\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                Z 1998 AX\n1980                  Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1980                                                                                                                Nr. 50\nTag                                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n3. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November\n1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nFreilassing-Saalbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1461\n3. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November\n1980 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-\ngang Bayrischzell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1464\n4. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 4. Dezember\n1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nBraunau am Inn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1467\n4. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 4. Dezember\n1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nHörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn ..................................................... ·                                                                          1469\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November 1980\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke\nVom 3. Dezember 1980\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang Frei-\nlassing-Saalbrücke nach Maßgabe der Vereinbarung vom 5. November 1980\nauf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er-\nrichtet, und österreichische Bedienstete können auf deutschem Gebiet die\nGrenzabfertigung vornehmen. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\npublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.","1462                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft. Am selben Tage tre-\nten die deutsch-österreichische Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Er-\nrichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nFreilassing-Saalbrücke auf österreichischem Gebiet sowie die Verordnung\nvom 23. März 1970 zur Durchsetzung dieser Vereinbarung (BGBI. II S. 152)\nnach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in§ 1 be-\nzeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-\nben.\nBonn, den 3. Dezember 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-\nleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der\nFassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für\ndie Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Frei-\nlassing-Saalbrücke folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke werden auf österreichischem Gebiet\nvorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet; österreichische Bedienstete\nkönnen auf deutschem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 um-\nfaßt\n1. auf österreichischem Gebiet\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anla-\ngen und Räume, und zwar\n- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, einschließlich der Brücken-\nwaage und der dazugehörigen Rampe;\n- den Abfertigungskiosk;\n- in den beiden Dienstgebäuden die Abfertigungshallen für den Reiseverkehr,\ndie Rampen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;\n- den nördlich der Bundesstraße Nr. 155 liegenden und in den gemeinsamen\nAmtsplatz mündenden LKW-Stauraum;","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1980                      1463\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile\nder Dienstgebäude, und zwar\n- im südlichen Dienstgebäude den an der Südseite gegen die Mitte zu gelege-\nnen Raum;\n- im nördlichen Dienstgebäude alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam be-\nnützten Räume und des an der Nordseite gegen die Mitte zu gelegenen Rau-\nmes sowie des Heizraumes und des Öllagerraumes im Kellergeschoß;\n2. auf deutschem Gebiet\nden von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten, südlich d~r Bun-\ndesstraße 304 liegenden LKW-Stauraum, einschließlich des Teiles der Bundes-\nstraße 304 von der Ausfahrt des Stauraums bis zur gemeinsamen Grenze.\nArtikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nFreilassing-Saalbrücke außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-\ndet, die am 1. Februar 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-\nkündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 5. November 1980\nL. S.\nAn die Österreichische Botschaft\nBonn\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.05/76 - A/80\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-\nner Verbalnote vom 5. November 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text\nwie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-\neinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Februar\n1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer\nFrist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen\nAmt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 5. November 1980\nL. s.\nAn das Auswärtige Amt\nBonn"]}