{"id":"bgbl2-1980-5-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/5#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-5-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_5.pdf#page=13","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-17T00:00:00Z","page":73,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                                         73\nDaten sollen nur mit Zustimmung der chinesischen Seite ver-                                    Artikel 13\nöffentlicht oder an ausländische Dritte übermittelt werden.\nDiese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden\nLage auch für Berlin (West).\nArtikel 12\nBeide Seiten werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im\nEinklang mit den in jedem der beiden Staaten jeweils gelten-                                  Artikel 14\nden Gesetzen und Regelungen behilflich sein bei der rechtzei-         Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\ntigen Erteilung von Sichtvermerken für die an dem Projekt mit-      Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn beide Seiten sich bestätigt\nwirkenden Fachleute.                                                haben, daß das Ziel der Zusammenarbeit erreicht worden ist\nGeschehen zu Beijing (Peking) am 20. November 1979 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHauff\nDer Minister für Geologie der Volksrepublik China\nSun Dagnang\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Januar 1980\nIn Bamako ist am 17. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","74                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nund                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nges in Mali erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Mali -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nMali,                                                                 der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen und zu vertiefen,                                                 ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi_gungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nin Mali beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                       Artikel 6\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Elektrifizie-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nrung der Stadt Kita\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\n750 000,- DM (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Deut-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nsche Mark) zu erhalten.\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-           Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\npublik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in            Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-              nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nten unterliegt.                                                        eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-            Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 17. November 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Erhard Holtermann\nFür die Regierung der Republik Mali\nAlioune Blondin Beye"]}