{"id":"bgbl2-1980-5-7","kind":"bgbl2","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/5#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_5.pdf#page=8","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Ermittlung des Kohlenwasserstoffpotentials im Linyi-Becken","law_date":"1980-01-10T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["68                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Ermittlung des Kohlenwasserstoffpotentials im Linyi-Becken\nVom 10. Januar 1980\nIn Peking ist am 20. November 1979 eine Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinister für Erdölindustrie der Volksrepublik China über\ndie Durchführung eines gemeinsamen Forschungspro-\njektes zur Ermittlung des Kohlenwasserstoffpotentials\nin einem Teilbereich des Linyi-Beckens in der Volksre-\npublik China unterzeichnet worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrem Artikel 11 Satz 1\nam 20. November 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Erdölindustrie der Volksrepublik China\nüber die Durchführung eines gemeinsamen Forschungsprojektes\nzur Ermittlung des Kohlenwasserstoffpotentials\nin einem Teilbereich des Linyi-Beckens in der Volksrepublik China\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie                in der Erkenntnis, daß moderne Technologien wesentliche\nder Bundesrepublik Deutschland                     Beiträge zur besseren und rationelleren Ermittlung des Koh-\nlenwasserstoffpotentials leisten können,\nund\nder Minister für Erdölindustrie der Volksrepublik China          sind wie folgt übereingekommen:\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -                                          Artikel 1\nDie Vertragsparteien führen ein gemeinsames Forschungs-\nin dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit in der wis-        projekt „Ermittlung des Kohlenwasserstoffpotentials in einem\nsenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung          Teilbereich des Linyi-Beckens mit Hilfe einer Computer-\nauf der Grundlage des Regierungsabkommens über wissen-             Modellstudie und geochemischen Untersuchungen\" durch.\nschaftlich-technologische Zusammenarbeit vom 9. Oktober\nGegenstand des gemeinsamen Forschungsprojektes ist das\n1978 zu vertiefen,\nUnyi-Becken in der Provinz Shandong. Das Untersuchungsge-\nbiet umfaßt eine Fläche von etwa 4 000 qkm. Als Untergrenze\nin Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bundesmini-\nfür die Studie wird die Basis des Oligozäns angenommen.\nster für Forschung und Technologie und dem Vorsitzenden der\nStaatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik über                                     Artikel 2\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Rohstoff- und Mate-\nDas Forschungsvorhaben umfaßt drei Phasen und ist auf die\nrialforschung vom 20. November 1979,\nfolgenden Ziele ausgerichtet:\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die der Kohlenwasser-        a) Dreidimensionale Bestimmung der geologischen Ge-\nstoffversorgung bei der industriellen Entwicklung eines Lan-            schichte und der Entwicklung von Druck- und Temperatur-\ndes zukommt,                                                            verhältnissen,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                                       69\nb) Ermittlung der Evolution und Reife der möglichen Mutterge-    e) schlichtet er etwaige Meinungsverschiedenheiten zwi-\nsteine zur quantitativen Berechnung des Kohlenwasser-            schen den Projektbeauftragten,\nstoffpotentials,\nf)  billigt er die Zwischenberichte und nimmt den Schlußbe-\nc) Erstellung einer Rangordnung wahrscheinlicher Kohlen-             richt ab.\nwasserstoff-Akkumulationen unter Einbeziehung von Mi-\ngrationsüberlegungen und quantitative Bestimmung des                                     Artikel 6\nKohlenwasserstoffpotentials.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie beauf-\nFür den Fall, daß die chinesische Seite das Untersuchungs-     tragt das Institut für Erdöl und organische Geochemie (ICH 5)\ngebiet nach Beendigung der Forschungsarbeiten für eine wei-      der Kernforschungsanlage Jülich GmbH, der Minister für Erd-\ntere Exploration international ausschreiben möchte, wird die     ölindustrie das wisenschaftliche Forschungsinstitut für geolo-\ndeutsche Seite an dieser Ausschreibung beteiligt werden.         gische Erkundung des Shengli-Ölfeldes mit der Durchführung\ndes Forschungsvorhabens (Projektbeauftragte).\nArtikel 3                                Die Projektbeauftragten sollen in allen Phasen des For-\nschungsvorhabens eng und partnerschaftlich zusammenar-\nFachleute beider Vertragsparteien nehmen an dem For-           beiten. Sie legen zu den Sitzungen des Gemeinsamen Aus-\nschungsvorhaben von Anfang bis Ende teil. Das Vorhaben wird      schusses einen gemeinsamen Zwischenbericht und innerhalb\nim Institut für Erdöl und organische Geochemie (ICH-5) der       von drei Monaten nach Abschluß der Arbeiten den Abschluß-\nKernforschungsanlage Jülich GmbH durchgeführt.                   bericht vor. Die Zwischenberichte und der Abschlußbericht\n1. Beiträge des deutschen Vertragspartners:                      sind in deutscher oder englischer Sprache und in chinesischer\nSprache vorzulegen.\na) Bereitstellung des Hardware- und des Software-\nSystems für die Computermodellstudie,\nArtikel 7\nb) Bereitstellung und Betrieb wissenschaftlich-techni-\nDie Kosten für die Studie werden nach folgenden Grundsät-\nscher Einrichtungen für die organisch-geochemischen\nzen zwischen beiden Vertragsparteien aufgeteilt:\nAnalysen,\nDie.deutsche Seite trägt die Kosten für die Aufwendungen,\nc) Bereitstellung, Anwendung und Vermittlung der wis-         die bei der Durchführung der Vereinbarung in der Bundesrepu-\nsenschaftlich-technischen Methodik im Rahmen der         blik Deutschland entstehen, einschließlich der Gehälter für die\nZusammenarbeit, um dadurch das Fachwissen der chi-       deutschen Fachleute und Dolmetscher, der Kosten für Compu-\nnesischen Experten zu vertiefen.                         ter und Computerprogramme sowie Geräte, die von deutscher\n2. Beiträge des chinesischen Vertragspartners:                   Seite für die Studie zur Verfügung gestellt werden, der Kosten\nfür die Verarbeitung der notwendigen Daten, für Material- und\na) Bereitstellung der notwendigen geologischen und tech-      Probenanalysen, für den Transport von Proben in die Volksre-\nnischen Unterlagen im Rahmen der Zusammenarbeit,         publik China, erforderliche dienstliche Nachrichtenübermitt-\nb) Bereitstellung der notwendigen Proben von Mutterge-        lung in die Volksrepublik China, der Kosten (Verpflegung,\nsteinen und Ölen im Rahmen der Zusammenarbeit,           Unterbringung, angemessene Büroräume, Beförderung und\nKrankenfürsorge) für den Aufenthalt der chinesischen Fach-\nc) vier Fachleute der chinesischen Seite nehmen im Ein-\nleute und Dolmetscher und der Kosten für sonstige einver-\nklang mit dem Arbeitsplan abwechselnd in Zweier-\nnehmlich erforderliche Leistungen.\ngruppen in der Bundesrepublik Deutschland am For-\nschungsprojekt teil (Personenverteilung: 2 Geochemi-        Die chinesische Seite trägt die Kosten für die Aufwendun-\nker, 1 Geologe, 1 Mathematiker).                         gen, die bei der Durchführung der Vereinbarung in der Volks-\nrepublik China entstehen, einschließlich der Gehälter für die\nchinesischen Fachleute und Dolmetscher, der Kosten für die\nArtikel 4                              Sammlung der Informationen und Materialien, erforderliche\nZur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein Gemeinsa-         dienstliche Nachrichtenübermittlung in die Bundesrepublik\nmer Ausschuß gebildet, in den die Vertragsparteien je zwei       Deutschland, der Kosten für den Transport der Proben in die\nVertreter entsenden. Der Ausschuß entscheidet einstimmig.        Bundesrepublik Deutschland, der Kosten (Verpflegung, Unter-\nbringung, angemessene Büroräume, Beförderung und Kran-\nDie Beratungen und Entscheidungen des Ausschusses fin-         kenfürsorge) für den Aufenthalt der Fachleute und Dolmet-\nden in erster Linie im schriftlichen Verfahren statt. Falls es   scher aus der Bundesrepublik Deutschland und der Kosten für\nnötig ist, kann der Ausschuß zu einer Sitzung abwechselnd in     sonstige einvernehmlich erforderliche Leistungen.\nder Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China\nzusammentreten.\nWährend der Laufzeit des Vorhabens kann jede Seite die                                    Artikel 8\nEinberufung des Gemeinsamen Ausschusses verlangen, der              Die Vertragsparteien werden die im Rahmen der Zusam-\ndann innerhalb von 60 Tagen zusammentritt.                      menarbeit ausgetauschten Informationen vertraulich behan-\ndeln und alle an dem Forschungsvorhaben mitwirkenden Stel-\nlen und Personen zur Vertraulichkeit verpflichten.\nArtikel 5\nDie während der Zusammenarbeit verwendeten techni-\nDer Gemeinsame Ausschuß trägt für die gründliche, wirt-       schen Unterlagen und das Ergebnis der Studie dürfen ohne\nschaftliche und fristgerechte Durchführung des Forschungs-      vorheriges Einverständnis der Vertragsparteien von keiner\nvorhabens Sorge. Insbesondere                                   Seite veröffentlicht, Dritten übertragen oder verkauft werden.\na) legt er den Beginn und das Ende der Zusammenarbeit fest,\n· b) genehmigt er die wissenschaftliche, zeitliche und sonstige\nArtikel 9\norganisatorische Planung der einzelnen Abschnitte des\nForschungsvorhabens und entscheidet über notwendig               Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nwerdende Änderungen,                                          und im Einklang mit den in jedem der beiden Staaten geltenden\nGesetzen und Regelungen bei der rechtzeitigen Erteilung von\nc) regelt er die Einzelheiten des Personalaustausches,\nSichtvermerken für die an der Studie mitwirkenden Fachleute\nd) entscheidet er über Änderungen des Finanzplanes,            · behilflich sein."]}