{"id":"bgbl2-1980-5-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_5.pdf#page=5","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Erzgewinnung, -aufbereitung und Metallurgie","law_date":"1980-01-10T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                                          65\nGesetzen und Regelungen behilflich sein bei der rechtzeitigen                                 Artikel 8\nErteilung von Sichtvermerken für die an der Zusammenarbeit           Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden\nmitwirkenden Fachleute der anderen Seite.                          Lage auch in Berlin (West).\nArtikel 6                                                            Artikel 9\nDie beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der              Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in\nDurchführung der Kooperation beteiligte Stelle behandeln die       Kraft. Die Geltungsdauer beträgt drei Jahre. Danach verlängert\nbei der Durchführung dieser Vereinbarung erhaltenen Informa-       sich die Gültigkeit jeweils um weitere drei Jahre, es sei denn,\ntionen vertraulich. Jede Vertragspartei darf nur mit Zustim-       eine Vertragspartei kündigt die Vereinbarung 6 Monate vor\nmung der anderen Vertragspartei die Informationen an Dritte        Ablauf der Geltungsdauer schriftlich. Tritt die Vereinbarung\nweitergeben.                                                       außer Kraft, so werden ihre Bestimmungen solange und in dem\nUmfang weiter angewandt, wie dies erforderlich ist, um die\nArtikel 7\nDurchführung der Projekte zu gewährleisten, die zum Zeit-\nDer Austausch von Informationen und Personen begründet          punkt des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung noch nicht\nkeinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien.                   abgewickelt waren.\nGeschehen zu Beijing (Peking) am 20. November 1979 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHauff\nDer Vorsitzende der Staatlichen Kommission\nfür Wissenschaft und Technik der Volksrepublik China\nFang Yi\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten\nauf dem Gebiet der Erzgewinnung, -aufbereitung und Metallurgie\nVom 10. Januar 1980\nIn Peking ist am 20. November 1979 eine Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinister für Metallurgie der Volksrepublik China über die\nDurchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten\nauf dem Gebiet der Erzgewinnung, -aufbereitung und\nMetallurgie unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrem Artikel 12 Abs. 1\nam 20. November 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","66                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Metallurgie der Volksrepublik China\nüber die Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten\nauf dem Gebiet der Erzgewinnung, -aufbereitung und Metallurgie\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie         d) Bau eines mobilen Meßwagens und Messungen zur Kon-\nder Bundesrepublik Deutschland                     trolle des Prozeßablaufs in Hüttenwerken sowie Ermittlung\nund                                  der Produktqualitäten.\nder Minister für Metallurgie der Volksrepublik China         (2) Bei der Durchführung der Projekte sollen moderne in der\nBundesrepublik Deutschland und in der Volksrepublik China in\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -           der Entwicklung befindliche Technologien zugrundegelegt und\nerprobt werden. Ein weiteres Ziel der Projekte ist es, chinesi-\nin dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit in der wis-     sche Fachleute in den jeweiligen technischen Verfahren aus-\nsenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung       und fortzubilden und sie in den Betrieb technischer Anlagen,\nauf der Grundlage des Regierungsabkommens über wissen-          die in Durchführung der Projekte entwickelt und errichtet wer-\nden, einzuweisen.\nschaftlich-technische Zusammenarbeit vom 9. Oktober 1978\nzu verstärken und die Vereinbarung zwischen dem Bundesmi-                                  Artikel 3\nnister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik             (1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein Gemein-\nDeutschland und dem Vorsitzenden der Staatlichen Kommis-        samer Ausschuß eingerichtet, in den die Vertragsparteien je\nsion für Wissenschaft und Technik der Volksrepublik China       zwei Vertreter entsenden. Weitere Berater können hinzuge-\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rohstoff- und Mate-      zogen werden. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet ein-\nrialforschung vom 20. November 1979 auszufüllen,                stimmig.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (2) Der Gemeinsame Ausschuß tritt in der Regel einmal jähr-\nlich abwechselnd in der Volksrepublik China und in der Bun-\nArtikel 1                           desrepublik Deutschland zusammen. Der Termin der ersten\nSitzung wird nach Unterzeichnung des ersten Projektvertra-\n(1) Die Vertragsparteien führen gemeinsam Forschungs-        ges einvernehmlich festgelegt.\nund Entwicklungsprojekte auf dem Gebiet der Erzgewinnung,\n-aufbereitung und Metallurgie durch. Folgende Projekte sind         (3) Während der Laufzeit der in dieser Vereinbarung ge-\nfür eine Zusammenarbeit vorgesehen:                             nannten Projekte kann jede Vertragspartei außer den o. g. zu-\nsammentreffen die Einberufung des Gemeinsamen Ausschus-\na) Optimierung des Verfahrens zur Gewinnung von Vana-           ses verlangen, der dann innerhalb von 30 Tagen zusammen-\ndiumprodukten aus Vanadiumschlacken von Panchihua          tritt.\nund Ma'anshan,\n(4) Der Ausschuß kann Entscheidungen auch durch Brief-\nb) Optimierung der Aufbereitung in Baotou,                      wechsel treffen.\nc) Untersuchungen zur Verarbeitung der SE-Konzentrate von                                  Artikel 4\nBaotou auf marktübliche Produkte,\nDer Gemeinsame Ausschuß trägt für die wirtschaftliche und\nd) Meßwerterfassung in Hüttenwerken mit Hilfe eines mobilen     fristgerechte Durchführung der Projekte Sorge. Er hat folgende\nMeßwagens.                                                 Hauptaufgaben:\n(2) Die Liste der Projekte, in denen eine Zusammenarbeit     a) Er legt den Beginn und das Ende der Zusammenarbeit fest,\nerfolgen soll, kann durch Briefwechsel oder durch gesonderte\nVereinbarungen zwischen den Vertragsparteien erweitert          b) er genehmigt die endgültige Beschreibung der Projekte\noder eingeschränkt werden.                                           sowie zeitliche und sonstige organisatorische Planungen\nder Projekte,\nArtikel 2                           c) er regelt Probleme beim Personalaustausch,\n( 1) Die Projekte verfolgen folgende Hauptziele:             d) er entscheidet über Änderungen der Finanzpläne,\na) Ermittlung von Prozeßparametern zur Verarbeitung der         e) er schlichtet etwaige Meinungsverschiedenheiten zwi·\nvanadiumhaltigen Schlacken von Panchihua und Ma'an-             sehen den Projektbeauftragten,\nshan. Projektierung und Bau einer Produktionsanlage.       f) er schlägt neue Projekte für die Zusammenarbeit vor,\nb) Erzeugung folgender Konzentrate aus Baotou-Erzen:            g) er billigt Zwischenberichte und nimmt S~hlußberichte ab.\n- Eisenkonzentrat mit 65 % Fe, 0,3 % F und 0,05 % P bei\neinem Fe-Ausbringen von 80 %.                                                      Artikel 5\n- SE Konzentrat mit 68 % SE.\n(1) Die Vertragsparteien benennen für jedes Projekt einen\n- Flußspatkonzentrat mit 85 % CaF 2 •                      Projektbeauftragten.\nNb soll möglichst weitgehend im Eisenkonzentrat angerei-\n(2) Die Projektbeauftragten schließen besondere Verträge\nchert sein.\nüber die Durchführung der Projekte. Geregelt werden in diesen\nc) Ermittlung von Prozeßparametern zur optimalen Verarbei-      Verträgen insbesondere Arbeitsprogramm, Know-how-Trans-\ntung der SE-Konzentrate von Baotou zu SE-Produkten und     fer, Nutzung der Ergebnisse, Kostenverteilung, Zeitplan,\nSE-Metallen.                                               zukünftige Zusammenarbeit, Garantien.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                                          67\n(3) Die Verträge müssen im Einklang stehen mit den jeweils        den Aufenthalt der deutschen Fachleute und der Kosten für\ngeltenden Gesetzen und Regelungen in jedem der beiden               sonstige erforderliche Leistungen.\nStaaten.\n(4) Erfolgt bei der Umsetzung der Ergebnisse, insbesondere                                     Artikel 8\nbeim Bau halbtechnischer und großtechnischer Anlagen in der           Die Vertragsparteien behandeln die im Rahmen der Zusam-\nVolksrepublik China, eine Zusammenarbeit mit ausländischen          menarbeit ausgetauschten Informationen vertraulich und ver-\nUnternehmen, so wird das Ministerium für Metallurgie bzw. die       pflichten alle an den Projekten mitwirkenden Stellen und Per-\njeweils zuständige Stelle bevorzugt mit Unternehmen aus der         sonen zur Vertraulichkeit. Patente und sonstige Schutzrechte,\nBundesrepublik Deutschland zusammenarbeiten, sofern diese           die im Zusammenhang mit den Projekten entstehen, werden\nmoderne Technologien anbieten und konkurrenzfähige Ange-            gemeinsam genutzt. Sie können nur mit Zustimmung beider\nbote abgeben.                                                       Vertragsparteien an ausländische Dritte weitergegeben wer-\n(5) Die Projektbeauftragten beider Seiten arbeiten während       den.\nder Laufzeit der Projekte eng zusammen. Sie legen dem Ge-              Jede Vertragspartei kann eine kurze Zusammenfassung nur\nmeinsamen Ausschuß jährlich einen gemeinsamen Zwischen-            mit Zustimmung der anderen Vertragspartei veröffentlichen.\nbericht und innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der\nProjekte den Abschlußbericht vor. Die Berichte sind in                                            Artikel 9\nchinesischer und deutscher oder englischer Sprache abzu-\nfassen.                                                                Der Austausch von Informationen, Sachen und Personen\nbegründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. In\nArtikel 6                                  den Verträgen zwischen den Projektbeauftragten kann etwas\nKommen Verträge gemäß Artikel 5 nicht zustande, so wer-           anderes vereinbart werden.\nden die Vertragsparteien versuchen,\n- zwischen den Projektbeauftragten zu vermitteln oder                                            Artikel 10\n- neue Projektbeauftragte zu benennen.                                 Beide Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-\nkeiten und im Einklang mit den in jedem der beiden Staaten\nSind diese Bemühungen erfolglos, wird das Projekt aus der           jeweils geltenden Gesetzen und Regelungen behilflich sein bei\nListe der Pro1ekte dieser Vereinbarung gestrichen.                   der rechtzeitigen Erteilung von Sichtvermerken für die an den\nProjekten mitwirkenden Fachleute.\nArtikel 7\nDie Kosten für die Projekte einschließlich der Personal-,                                     Artikel 11\nSach- und Reisekosten müssen für jedes Projekt individuell             Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden\naufgeteilt werden. Dabei sollen folgende Grundsätze beachtet        Lage auch für Berlin (West).\nwerden:\nDie deutsche Seite trägt die Kosten für die Aufwendungen,                                     Artikel 12\ndie bei der Durchführung der Projekte in der Bundesrepublik\n(1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in\nDeutschland entstehen, einschließlich der Gehälter für die\ndeutschen Fachleute, erforderliche dienstliche Nachrichten-          Kraft.\nübermittlung in die Volksrepublik China, der Kosten (Verpfle-           (2) Sie tritt außer Kraft,\ngung, Unterbringung, angemessene Büroräume, Beförderung\n- wenn die Vertragsparteien sich durch Briefwechsel bestä-\nund Krankenfürsorge) für den Aufenthalt der chinesischen\ntigt haben, daß das Ziel der Zusammenarbeit erreicht wor-\nFachleute und der Kosten für sonstige erforderliche Leistun-\nden ist oder\ngen.\n- wenn eine der Vertragsparteien die Vereinbarung mit einer\nDie chinesische Seite trägt die Kosten für die Aufwendun-\nFrist von einem Jahr kündigt.\ngen, die bei der Durchführung der Vereinbarung in der Volks-\nrepublik China entstehen, einschließlich der Gehälter für die           (3) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre\nchinesischen Fachleute und Dolmetscher, erforderliche               Bestimmungen so lange und in dem Umfang weiter ange-\ndienstliche Nachrichtenübermittlung in die Bundesrepublik           wandt, wie dies erforderlich ist, um die Durchführung der Pro-\nDeutschland, der Kosten (Verpflegung, Unterbringung, ange-           jekte zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttre-\nmessene Büroräume, Beförderung und Krankenfürsorge) für             tens der Vereinbarung noch nicht abgewickelt waren.\nGeschehen zu Beijing (Peking) am 20. November 1979 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHauff\nDer Minister für Metallurgie\nder Volksrepublik China\nTang Ke"]}