{"id":"bgbl2-1980-5-5","kind":"bgbl2","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_5.pdf#page=3","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rohstoff- und Materialforschung","law_date":"1980-01-10T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                                          63\nblik Deutschland entstehen, einschließlich der Gehälter für die      Zustimmung des Bundesministeriums für Forschung und\ndeutschen Fachleute, der Kosten für Computer und Computer-          Technologie erfolgen.\nprogramme sowie Geräte, die von deutscher Seite für die Stu-\ndie in China zur Verfügung gestellt werden, der Kosten für die          Das Bundesministerium für Forschung und Technologie\nVerarbeitung der notwendigen Daten, für Probenanalysen,              stellt sicher, daß die Ergebnisse der Studie vertraulich behan-\nerforderliche dienstliche Nachrichtenübermittlung in die             delt werden. Eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der\nVolksrepublik China, der Kosten (Verpflegung, Unterbringung,         Studie kann nur mit Zustimmung der chinesischen Seite ver-\nöffentlicht werden.\nangemessene Büroräume, Beförderung und Krankenfürsorge)\nArtikel 8\nfür den Aufenthalt der chinesischen Fachleute und der Kosten\nfür sonstige erforderliche Leistungen.                                 Der Gemeinsame Ausschuß berät anhand des Abschlußbe-\nrichts über Fragen der Fortführung der Zusammenarbeit im\nDie chinesische Seite trägt die Kosten für die Aufwendun-\nGeiste dieser Vereinbarung.\ngen, die bei der Durchführung der Vereinbarung in der Volks-\nrepublik China entstehen, einschließlich der Gehälter für die          Erfolgt bei der Umsetzung der Ergebnisse der Studie eine\nchinesischen Fachleute und Dolmetscher, der Kosten für die          Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen, wird sich\nSammlung der Informationen und schriftlichen Unterlagen,            die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik\nDurchführung der geologischen und bodenmechanischen                 darum bemühen, daß Firmen der Bundesrepublik Deutschland\nUntersuchungsprogramme, erforderliche dienstliche Nach-             sich an den Ausschreibungen beteiligen können.\nrichtenübermittlung in die Bundesrepublik Deutschland, der\nKosten für die Benützung chinesischer Rechner und Geräte,                                       Artikel 9\nder Kosten (Verpflegung, Unterbringung, angemessene Büro-\nräume, Beförderung und Krankenfürsorge) für den Aufenthalt             Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nder deutschen Fachleute und der Kosten für sonstige erforder-       und im Einklang mit den in jedem der beiden Staaten geltenden\nliche Leistungen.                                                   Gesetzen und Regelungen behilflich sein bei der rechtzeitigen\nErteilung von Sichtvermerken für die an der Studie mitwirken-\nden Fachleute der anderen Seite.\nArtikel 7\nDle Vertragsparteien behandeln die im Rahmen der Zusam-                                     Artikel 10\nmenarbeit ausgetauschen Informationen vertraulich und ver-\npflichten alle an der Studie mitwirkenden Stellen und Perso-           Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden\nnen zur Vertraulichkeit.                                            Lage auch für Berlin (West).\nDie Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik\nstellt sicher, daß die im Projekt angewandten Computerpro-                                     Artikel 11\ngramme, die ihr nach der Beendigung des Projekts zur weite-            Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nren Verwendung zur Verfügung gestellt werden, geschützt             Sie tritt außer Kraft, wenn die Vertragsparteien sich durch\nwerden. Eine Weitergabe an ausländische Dritte oder Benut-           Briefwechsel bestätigt haben, daß das Ziel der Zusammenar-\nzung außerhalb der Volksrepublik China können nur mit                beit erreicht worden ist.\nGeschehen zu Beijing (Peking) am 20. November 1979 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHauff\nDer Vorsitzende der Staatlichen Kommission\nfür Wissenschaft und Technik der Volksrepublik China\nFang Yi\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rohstoff- und Materialforschung\nVom 10. Januar 1980\nIn Peking ist am .20. November 1979 eine Vereinba-              Materialforschung unterzeichnet worden. Die Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesminister für Forschung und                  rung ist nach ihrem Artikel 9 Satz 1\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVorsitzenden der Staatlichen Kommission für Wissen-                                     am 20. November 1979\nschaft und Technik der Volksrepublik China über\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Rohstoff- und                     in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","64                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Vorsitzenden der Staatlichen Kommission\nfür Wissenschaft und Technik\nder Volksrepublik China\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Rohstoff- und Materialforschung\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie                                     Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland\nDie Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien\nund                              kann folgende Formen umfassen:\nder Vorsitzende der Staatlichen Kommission             1. Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonsti-\nfür Wissenschaft und Technik                      gen Fachleuten zur Beteiligung an vereinbarten For-\nder Volksrepublik China                        schungs- und Entwicklungstätigkeiten in zuständigen For-\nschungseinrichtungen und Firmen für einen jeweils zu ver-\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -                einbarenden Zeitraum;\n2. Austausch von Proben, Werkstoffen, Geräten und Kompo-\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nnenten für Versuchszwecke sowie Austausch wissen-\nRohstoff- und Materialforschung auf der Grundlage des\nschaftlicher und technischer Informationen einschließlich\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nder Ergebnisse und Methoden der Forschung und Entwick-\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China über          lung;\nwissenschaftlich-technologische        Zusammenarbeit    vom\n9. Oktober 1978 zu fördern,                                     3. Veranstaltung von Seminaren und anderen Tagungen über\nvereinbarte Themen im Bereich grundlegender For-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  schungs- und Entwicklungsprobleme in den in Artikel 1\nund 2 aufgeführten Bereichen nach zu vereinbarenden\nArtikel 1\nModalitäten;\nDie beiden Vertragsparteien arbeiten nach den Prinzipien     4. Kurzbesuche von Delegationen oder Einzelpersonen;\nder Gleichberechtigung, des gegenseitigen Nutzens und der       5. andere von den beiden Vertragsparteien zu vereinbarende\ngegenseitigen Begünstigung auf den Gebieten der anwen-              Formen der Zusammenarbeit.\ndungsorientierten Rohstoff- und Materialforschung, insbeson-\ndere auf den Gebieten der\nArtikel 4\n- Eisen- und Stahlforschung einschließlich der Stahltechnolo-\nDie Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsa-\ngie\nmer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen For-\n- Nichteisenmetalle und seltenen Erden                          schungseinrichtungen, Firmen und sonstigen Stellen beider\n- Energierohstoffe                                              Länder.\nzusammen.                                                          Zur Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwick-\nlungsvorhaben werden Projektvereinbarungen abgeschlos-\nDie Zusammenarbeit kann mit Zustimmung der Vertragspar-      sen. Diese legen insbesondere fest:\nteien auf weitere Gebiete ausgedehnt werden.\n1. Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Projekts,\nArtikel 2                            2. die an dem Projekt mitwirkenden Einrichtungen,\nDie Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien     3. Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Bei-\nerstreckt sich insbesondere auf folgende Themen:                    träge einschließlich der Finanzierung,\na) Einsatz und Verbesserung moderner Explorations- und          4. Einzelheiten des Austauschs von Informationen, Wissen-\nProspektionsmethoden zur Aufsuche von Rohstoffen;              schaftlern und sonstigen Fachleuten,\nb) Weiterentwicklung der Bergbau- und Fördertechnik für         5. Zusammensetzung und Aufgabe der Projektfachgruppe,\nErze und Kohle;                                            6. Verwertung patentfähiger Ergebnisse,\nc) Verbesserung der Gewinnungsmethoden für Kohlenwas-           7. Gewährleistung und Haftung.\nserstoffe;\nDie Vertragsparteien setzen sich für eine gemeinsame Ver-\nd) Weiterentwicklung aufbereitungstechnischer und metallur-     wertung der gewonnenen Erkenntnisse durch die zuständigen\ngischer Verfahren;                                         Unternehmen und Organisationen ein.\ne) komplexe Nutzung von Wertstoffen;\nf)   Entwicklung und Erprobung von neuen Werkstoffen;                                     Artikel 5\ng) Energiegewinnung aus fossilen Brennstoffen einschließlich       Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nKohlevergasung und Kohleverflüssigung.                     und im Einklang mit den in jedem der beiden Staaten geltenden"]}