{"id":"bgbl2-1980-5-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_5.pdf#page=1","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Durchführung einer gemeinsamen Energiestudie","law_date":"1980-01-10T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["61\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                    Z 1998 AX\n1980                   Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1980                                            Nr. 5\nTag                                                Inhalt                                            Seite\n10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Durchführung einer gemein-\nsamen Energiestudie ................................................................... .     61\n10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Rohstoff- und Materialforschung ..................................................... .   63\n10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Durchführung von gemeinsa-\nmen Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Erzgewinnung, -aufbereitung und Metallurgie ..     65\n10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Ermittlung des Kohlenwas-\nserstoffpotentials im Linyi-Becken ....................................................... .  68\n10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Su-\nche nach Kohlenwasserstoffen im Ostchinesischen Meer ................................. .      70\n17. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... .   73\n18. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit .................. .    75\n22. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und po-\nlitische Rechte ......................................................................... .   77\n22. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten .................................................................... .    78\n22. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit .................... .   79\n22. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... .   81\n23. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... .   82\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Durchführung einer gemeinsamen Energiestudie\nVom 10. Januar 1980\nIn Peking ist am 20. November 1979 eine Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVorsitzenden der Staatlichen Kommission für Wissen-\nschaft und Technik der Volksrepublik China über die\nDurchführung einer gemeinsamen Energiestudie unter-\nzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Arti-\nkel 11 Satz 1\nam 20. November 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 1QJanuar1980\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","62                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Vorsitzenden der Staatlichen Kommission\nfür Wissenschaft und Technik\nder Volksrepublik China\nüber die Durchführung einer gemeinsamen Energiestudie\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie          damit auch eine Grundlage für die weitere technologische\nder Bundesrepublik Deutschland                  Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien liefern.\nund                                 Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt, chinesische Fachleute\nder Vorsitzende der Staatlichen Kommission            in modernen Planungstechniken aus- und fortzubilden sowie\nfür Wissenschaft und Technik                  in der Benutzung des zu erstellenden Datenverarbeitungs-\nder Volksrepublik China                    programms zu unterweisen.\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -               Die Studie soll innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme\nder Arbeiten abgeschlossen sein.\nin dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit in der wis-\nArtikel 3\nsenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung\nauf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung             Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein Gemeinsa-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-     mer Ausschuß gebildet. in den die Vertragsparteien je zwei\nrepublik China über wissenschaftlich-technologische Zusam-      Vertreter entsenden. Weitere Berater können hinzugezogen\nmenarbeit vom 9. Oktober 1978 zu verstärken,                    werden. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet einstimmig.\nDer Gemeinsame Ausschuß tritt mindestens zweimal jähr-\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die der Energieversor-   lich abwechselnd in der Volksrepublik China und in der Bun-\ngung bei der industriellen Entwicklung eines Landes zukommt,    desrepublik Deutschland zusammen. Der Termin der ersten\nSitzung wird nach dem Abschluß des Kurses von den Ver-\nin der Erkenntnis, daß moderne Technologien wesentliche      tragsparteien einvernehmlich festgelegt.\nBeiträge zur besseren und rationelleren Energieversorgung\nleisten können,                                                    Während der Laufzeit der Studie kann jede Vertragspartei,\naußer den obengenannten Zusammentreffen, die Einberufung\nsind wie folgt übereingekommen:                              des Gemeinsamen Ausschusses verlangen, der dann inner-\nhalb von 30 Tagen zusammentritt.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Vertragsparteien führen gemeinsam eine Studie über\nden Einsatz moderner Technologien zur Energieversorgung            Der Gemeinsame Ausschuß trägt für die wirtschaftliche und\nfristgerechte Durchführung der Studie Sorge. Insbesondere\neines Industriegebietes der Volksrepublik China durch.\n(2) Dieses Projekt wird in zwei Phasen durchgeführt:         a) legt er den Beginn und das Ende der Zusammenarbeit fest,\na) Das Bundesministerium für Forschung und Technologie          b) genehmigt er die endgültige Beschreibung der Arbeitspa-\nentsendet in der ersten Hälfte des Jahres 1980 Fachleute        kete sowie die zeitliche und sonstige organisatorische Pla-\nzur Veranstaltung eines Kurses in die Volksrepublik China.      nung der einzelnen Abschnitte der Studie,\nb) Das Gebiet und der Zeitpunkt, in dem die Studie durchge-     c) regelt er die Einzelheiten des Personalaustausches,\nführt wird, werden von den Vertragsparteien sobald wie      d) entscheidet er über Änderungen des Finanzplanes,\nmöglich vereinbart, um möglichst schnell mit der Durchfüh-\ne) schlichtet er etwaige Meinungsverschiedenheiten zwi-\nrung der Untersuchungen beginnen zu können.                     schen den Projektbeauftragten,\nArtikel 2                           f)  billigt er die Zwischenberichte und nimmt den Schlußbe-\nricht ab.                                     •\nDie Studie verfolgt folgende Hauptziele in dem zur Untersu-\nArtikel 5\nchung vorgesehenen Gebiet:\nDie Vertragsparteien benennen jeweils einen eigenen Pro-\n1. Systematische Erfassung der ausbau- und abbauwürdigen\njektbeauftragten.\nEnergieträger,\nDie Projektbeauftragten beider Seiten arbeiten in allen Pha-\n2. Vorschläge für den optimalen Einsatz moderner Technolo-\nsen der Studie eng zusammen. Sie legen dem Gemeinsamen\ngie bei der Energieversorgung,\nAusschuß alle sechs Monate einen gemeinsamen Zwischen-\n3. Erstellung einer nach Ausbauprioritäten geordneten Über-    bericht und innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluß\nsicht über die möglichen Standorte von Kraftwerken und     der Arbeiten den Abschlußbericht vor. Die Zwischenberichte\nden Ausbau des Energieversorgungsnetzes,                   und der Abschlußbericht sind in chinesischer sowie deutscher\noder englischer Sprache abzufassen.\n4. Erarbeitung eines Datenverarbeitungsprogramms, das\nunter Berücksichtigung aller einschlägigen Parameter den\nArtikel 6\noptimalen Ausbau des Energie- und Stromversor-\ngungssystems aufzeigt und eine Anpassung der Ausbau-          Die Kosten für die Studie einschließlich der Personal-, Sach-\nplanung auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung    und Reisekosten, auch für die Mitglieder des Gemeinsamen\nfür die nächsten 15 bis 20 Jahre erlaubt.                  Ausschusses, werden nach folgenden Grundsätzen zwischen\nbeiden Vertragsparteien aufgeteilt:\nBei der Durchführung der Studie sollen moderne und in der\nBundesrepublik Deutschland in der Entwicklung befindliche         Die deutsche Seite trägt die Kosten für die Aufwendungen,\nEnergietechnologien zugrunde gelegt werden. Die Studie soll    die bei der Durchführung der Vereinbarung in der Bundesrepu-"]}