{"id":"bgbl2-1980-5-3","kind":"bgbl2","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/5#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_5.pdf#page=21","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-22T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                                        81\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 1980\nIn Bamako ist am 17. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ndie Regierung der Republik Mali -\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nten unterliegt.\nMali,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\ngen und zu vertiefen,                                                Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nges in Mali erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Mali beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nArtikel 1\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für       kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Wasser-           ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nversorgung der Stadt Kita\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu        Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\n15,5 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen fünfhundert-       schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}