{"id":"bgbl2-1980-5-12","kind":"bgbl2","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/5#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-5-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_5.pdf#page=22","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-23T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["82                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnanzierungbeitrag finanziert werden, sind international öffent-     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nchendes festgelegt wird.                                            land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 6                                  teilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-                                     Artikel 8\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                             Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 17. November 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprach~. wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Erhard Holtermann\nFür die Regierung der Republik Mali\nAlioune Blondin Beye\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Januar 1980\nIn Bamako ist am 17. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über Finanziel-\nle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                                          83\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Mali -                      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              ges in Mali erhoben werden.\nMali,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                                 Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nin der Republik Mali beizutragen -                                    dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nArtikel 1                                 nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nlicht es der Regierung der Republik Mali von der Kreditanstalt        weichendes festgelegt wird.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-\nserversorgung der Stadt Kati II\", wenn nach Prüfung die För-                                    Artikel 6\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nrungsbeitrag bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  vorzugt genutzt werden.\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali durch ande-                                    Artikel 7\nre Vorhaben ersetzt werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 2                                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-            drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen            teilige Erklärung abgibt.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in                                     Artikel 8\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nten unterliegt.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 17. November 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Erhard Holtermann\nFür die Regierung der Republik Mali\nAlioune Blondin Beye","84                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Fur Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2.40 DM zuzüglich -,50 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3.40 DM. Im Bezugspreis                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1979\nFormat DIN A 4 - Umfang 432 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\nfleuaul'a,-e                                                        enthält die von der Bundesrepublik Deutschland\nund ihren Rechtsvorgängern\n8'1eben etsdtienenl\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger\nund deren Vorgängern veröffentlicht wurden\n,und die - soweit ersichtlich- noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bun-\ndesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer\nenthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.\nAnschrift: ,, Bundesgesetzblatt\" Postfach 13 20, 5300 Bonn 1."]}