{"id":"bgbl2-1980-5-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/5#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-5-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_5.pdf#page=19","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-22T00:00:00Z","page":79,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980           79\nII.\nSpanien hat mit Erklärung vom 4. Oktober 1979 die Zuständigkeit des Eu-\nropäischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Konvention vom 4. November\n1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II\nS. 685, 953) - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 15. Oktober 1979\nfür drei Jahre\nanerkannt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 4. September 1979 (BGBI. II S. 1040) und vom 12. November 1979\n(BGBl.11 S. 1195).\nBonn, den 22. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 1980\nIn Dschibuti ist am 2. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Dschibuti über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","80                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Dschibuti -                    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Republik Dschibuti erhoben werden.\nDschibuti,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                   Die Regierung der Republik Dschibuti übertäßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ngen und zu vertiefen,                                                  Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nin der Republik Dschibuti beizutragen -                                nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nArtikel 1                                  lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             gelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Dschibuti, bei der Kreditan-                                 Artikel 6\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„Modernisierung des Hafens Dschibutis\", wenn nach Prüfung                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dartehen        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewäh-\nbis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche             rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nMark) aufzunehmen.                                                    lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nArtikel 7\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Dschibuti durch                MU Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti inner-\nArtikel 2                                  halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,              gegenteilige Erklärung abgibt.\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                          Artikel 8\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften untertiegen.                 Kraft.\nGeschehen zu Dschibuti am 2. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchilling\nFür die Regierung der Republik Dschibuti\nMoumin Bahdon Farah","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                                        81\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 1980\nIn Bamako ist am 17. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ndie Regierung der Republik Mali -\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nten unterliegt.\nMali,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\ngen und zu vertiefen,                                                Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nges in Mali erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Mali beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nArtikel 1\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für       kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Wasser-           ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nversorgung der Stadt Kita\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu        Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\n15,5 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen fünfhundert-       schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}