{"id":"bgbl2-1980-49-7","kind":"bgbl2","year":1980,"number":49,"date":"1980-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/49#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_49.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über ein Projekt zur Umwandlung von Methanol in Benzin","law_date":"1980-11-18T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980                                    1453\nArtikel 4                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-      werden.\nteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen                                  Artikel 7\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen in-\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nArtikel 5                                eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-                                Artikel 8\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngelegt wird.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Manila am 29. August 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Feilner\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nCarlos P. Romulo\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber ein Projekt zur Umwandlung von Methanol in Benzin\nVom 18. November 1980\nIn Bonn ist am 20. März 1980 eine Vereinbarung zwi-\nschen dem Bundesminister für Forschung und Techno-\nlogie der Bundesrepublik Deutschland und dem Ener-\ngieministerium der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber ein Projekt zur Umwandlung von Methanol in Ben-\nzin unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrem Artikel 10 Abs. 6\nam 20. März 1980\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend ohne Anlagen\nveröffentlicht.\nBonn, den 18.• November 1980\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","1454.                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Energieministerium der Vereinigten Staaten\nüber ein Projekt zur Umwandlung von Methanol in Benzin\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie                                           Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland                                                Durchführung\n(BMFT)\nNeben den Verpflichtungen des Lenkungsausschusses\nund                                  nach Artikel 4 Absatz 3 werden Verantwortung und Kontrolle\ndas Energieministerium der Vereinigten Staaten            · für das Projekt vom BMFT übernommen. Alle zur Durchführung\n(DOE)                                 des Projekts im Einklang mit dem Basisdokument, dieser Ver-\neinbarung, wesentlichen Änderungen des Basisdokuments\nwerden im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet.                sowie allen anwendbaren Gesetzen, sonstigen Vorschriften\nund Lizenzerfordernissen der Bundesrepublik Deutschland\nIn Anbetracht dessen, daß der BMFT und das DOE am                notwendigen rechtlichen und technischen Handlungen wer-\n7. Oktober 1977 eine Vereinbarung über die Koordinierung der        den vom BMFT vorgenommen. Die Aufgaben des BMFT umfas-\nnationalen Planungen auf dem Gebiet der Kohlehydrierungs-           sen, ohne darauf beschränkt zu sein,\ntechnologie innerhalb des Aufgabenbereichs der Internationa-        a) die Durchführung des Arbeitsprogramms entsprechend\nlen Energie-Agentur unterzeichnet haben, in der sie zum Aus-             dem Basisdokument nach dessen Annahme;\ndruck brachten, daß es wünschenswert ist, diese Zusammen-\narbeit durch eine Vereinbarung innerhalb des Forschungs-            b) die Erfassung der Ergebnisse des Betriebs der Anlage und\nund Entwicklungsprogramms der Internationalen Energie-                   die Durchführung aller Analysen dieser Ergebnisse zwecks\nAgentur auf dem Gebiet der Kohletechnologie zu erweitern,                VorJage beim Lenkungsausschuß;\nc) die Vorlage von Berichten über die Durchführung des Pro-\nin Anbetracht dessen, daß die Vertragsparteien beiderseits            jekts, einschließlich einer Liste aller Verträge, beim Len-\nan einem Projekt der Nutzung von Kohlereserven und der                   kungsausschuß in halbjährlichem Abstand;\nschnellen Kommerzialisierung des Verfahrens zur Umwand-\nlung von Methanol in Benzin zur Deckung des wachsenden              d) die Versorgung des Lenkungsausschusses mit allen von\nweltweiten Energiebedarfs (Projekt) interessiert sind,                   ihm angeforderten zusätzlichen Informationen über das\nProjekt;\nin Anbetracht dessen, daß das DOE durch den BMFT einge-          e) die Beschaffung von Informationen und Rechten an geisti-\nladen wurde, an dem in Deutschland durchzuführenden Pro-                 gem Eigentum nach Anlage 2 für das DOE.\njekt teilzunehmen, wie es in dem noch anzufertigenden Basis-\ndokument definiert ist und in der Absichtserklärung vom\nArtikel 3\n28. Juni und 12. JuU 1979 angenommen wurde, kommen die\nVertragsparteien wie folgt überein:                                                            Beauftragung\nDie Kernforschungsanlage Jülich GmbH (KF A) wurde vom\nArtikel 1                                BMFT als sein Vertreter bei der Durchführung dieser Vereinba-\nGegenstand                                 rung beauftragt und unterliegt in dieser Eigenschaft den Be-\nstimmungen dieser Vereinbarung.\n(1) Die Vertragsparteien kommen bei der Unterzeichnung\ndieser Vereinbarung überein, an dem Projekt in Übereinstim-                                      Artikel 4\nmung mit dieser Vereinbarung zusammenzuarbeiten.\nLenkungsausschuß\n(2) Das Projekt besteht aus einem Forschungs- und Ent-\nwicklungsprogramm zur Umwandlung von Methanol lri Benzin.              (1) Zur Leitung und technischen Verfolgung des Projekts\nDas Projekt umfaßt die folgenden Phasen:                            wird ein Lenkungsausschuß aus vier Mitgliedern eingesetzt,\nvon denen jede Vertragspartei zwei benennt. Jede Vertrags-\na) Anfertigung eines Basisdokuments mit allen wichtigen wis-        partei benennt außerdem stellvertretende Mitglieder, welche\nsenschaftlichen, technischen, terminlichen und finanziellen    die Vertragspartei vertreten, wenn ihre Mitglieder dazu nicht in\nDaten des Projekts, einschließlich einer jährlichen Arbeits-   der Lage sind. Eines der vom BMFT benannten Mitglieder ist\nund Haushaltsaufteilung;                                       Vorsitzender des Lenkungsausschusses. Jede Vertragspartei\nb) Auslegung der Anlage;                                             unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über alle Be-\nnennungen nach diesem Absatz.\nc) Errichtung der Anlage;\n(2) Bis zu zwei von jeder Vertragspartei benannte Berater\nd) Betrieb der Anlage einschließlich Versuchen mit etwa 100\nkönnen ohne weitere Zustimmung der anderen Vertragspartei\nBarrel Je Tag;\nin beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Lenkungs-\ne) Auswertung der Testergebnisse;                                   ausschusses teilnehmen.\nf) Auslegungsstudie für eine großtechnische Anlage.                     (3) Der Lenkungsausschuß hat folgende Aufgaben:\nDie Anlage wird in Wesseling, Bundesrepublik Deutschland,           a) Annahme des Basisdokuments;\nerrichtet.\nb) halbjährliche Überprüfung des Standes des Projekts und\n(3) Der Umfang des Projekts ist in dem technischen Pro-              Annahme von sich ergebenden wesentlichen Änderungen\ngramm für eine 100 Barrel-je-Tag-Demonstrationsanlage (An-              des Basisdokuments im Hinblick auf wissenschaftliche,\nlage 1) beschrieben, das Bestandteil der Vereinbarung ist.              technische, terminliche und finanzielle Daten (die Definition","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980                                   1455\ndes Begriffs „wesentlich\" erfolgt spätestens bei der An-     Form der Zurverfügungstellung von Katalysator für das Projekt\nnahme des Basisdokuments und wird darin aufgenommen);        geleistet werden.\nc) Vortage von Vorschriften einschließlich finanzieller Vor-         (2) Die Jahresbeiträge der Vertragsparteien werden im Ba-\nschriften, die für die ordnungsgemäße Betriebsführung des   sisdokument entsprechend dem Bedarf des Projekts an Mit-\nProjekts notwendig sind;                                    teln zur Erfüllung der jeweils auftretenden Verpflichtungen im\nEinklang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt.\nd) Prüfung aller Angelegenheiten, die ihm von den Vertrags-\nparteien vorgelegt werden.                                     (3) Das DOE wird seinen Beitrag dem BMFT vierteljährlich im\nvoraus nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung zahlen.\n(4) Der Lenkungsausschuß nimmt seine Aufgaben im Ein-\nklang mit folgenden Verfahren wahr:                                 (4) Der Lenkungsausschuß wird nach Artikel 4 die in Ab-\nsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Zahl berichtigen,\na) Der Lenkungsausschuß kann alle für seine ordnungsgemä-\num Änderungen im Preisniveau Rechnung zu tragen und si-\nße Arbeit erforderlichen nachgeordneten Gremien einset-\ncherzustellen, daß die verfügbaren Mittel einer realistischen\nzen und Verfahrensvorschriften aufstellen;\nEinschätzung der für den Zweck des Projekts benötigten Mittel\nb) der Lenkungsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr         entsprechen. Bei wesentlichen Änderungen des Preisniveaus\nzusammen. Eine Sondersitzung wird auf Verlangen eines       oder wenn der BMFT nicht in der Lage ist, in der nachstehend\nMitglieds anberaumt, das nachweisen kann, daß die Sit-      angegebenen Weise einen höheren Beitrag von der Industrie\nzung notwendig ist. Die erste Sitzung des Lenkungsaus-      zu erlangen, prüft der Lenkungsausschuß, ob er das Arbeits-\nschusses findet innerhalb von acht (8) Wochen nach Unter-   programm für das Projekt den vorhandenen Mitteln anpassen\nzeichnung der Vereinbarung statt;                           soll. Alle durch Änderungen des Preisniveaus, technische Än-\nc) sofern nichts anderes vereinbart wird, finden die Sitzungen   derungen oder Verzögerungen verursachten Kosten, die den\ndes Lenkungsausschusses zu allen Mitgliedern vom Vor-       oben vereinbarten Betrag von 63 Millionen DM überschreiten\nsitzenden mitgeteilten und allseitig vereinbarten Terminen  und vom Lenkungsausschuß für die Vertragsparteien ange-\nin der Bundesrepublik Deutschland statt;                    nommen werden, werden im Verhältnis der in Absatz 1 ge-\nnannten Beiträge mit Ausnahme des Katalysatorbeitrags von\nd) mindestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des          14 Millionen DM übernommen, wobei das Verhältnis unter Be-\nLenkungsausschusses werden jeder Vertragspartei und         rücksichtigung dieser Ausnahme neu festgelegt wird.\nanderen natürlichen oder juristischen Personen, die zur\nTeilnahme an der Sitzung berechtigt sind, Zeitpunkt, Ort       (5) Einnahmen des Projekts einschließlich derjenigen aus\nund Zweck der Sitzung mitgeteilt. Die Mitteilung braucht    dem Verkauf von Benzin aus dem Betrieb des Projekts werden\neiner natürlichen oder juristischen Person, die sonst ein   dem Projekt gutgeschrieben.\nRecht darauf hätte, nicht zuzugehen, wenn darauf vor oder      (6) Sofern nicht der Lenkungsausschuß etwas anderes be-\nnach der Sitzung verzichtet wird;                           schließt,\ne) mit Zustimmung eines jeden Mitglieds des Lenkungsaus-         a) entspricht das Rechnungsjahr des Projekts dem Kalender-\nschusses kann ein Beschluß oder eine Empfehlung durch            jahr;\nTelex oder Telegramm herbeigeführt werden, ohne daß         b) wird der BMFT vollständige und getrennte finanzielle Unter-\neine Sitzung anberaumt zu werden braucht. Der Vorsitzen-         lagen führen, die eindeutig über alle Mittel Auskunft geben,\nde..des Lenkungsausschusses trägt die Verantwortung da-          die sich im Zusammenhang mit dem Projekt im Gewahrsam\nfür, daß die Mitglieder über jeden Beschluß und jede Emp-        oder Besitz des BMFT befinden;\nfehlung unterrichtet werden, die nach diesem Absatz her-    c) wird das Projekt nicht mit Kosten für den Platzbedarf der\nbeigeführt werden;                                               Anlage und Zufahrtswege belastet.\nf) ein Mitglied jeder Vertragspartei muß auf Sitzungen des          (7) Barbeiträge nach Absatz 1 sind In Deutscher Mark zu\nLenkungsausschusses anwesend sein, damit dieser für die     zahlen, sofern nicht der Lenkungsausschuß etwas anderes\nErledigung der Geschäfte beschlußfähig ist;                 bestimmt. Die beim BMFT eingehenden Beiträge dürfen nur in\ng) der Lenkungsausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig.        Übereinstimmung mit dem Basisdokument und für andere vom\nDas erfordert die Zustimmung jedes Mitglieds oder stellver- Lenkungsausschuß genehmigte Ausgaben verwendet wer-\ntretenden Mitglieds, das auf der Sitzung, auf welcher der   den.\nBeschluß gefaßt wird, anwesend ist und an der Abstim-          (8) Jede Vertragspartei trägt alle Kosten ihrer Beteiligung an\nmung teilnimmt.                                             dem Projekt, die keine aus dem Haushalt des Projekts finan-\nzierten allgemeinen Kosten sind.\nArtikel 5\n(9) Der BMFT wird dem DOE innerhalb von sechs Monaten\nBeobachter                         nach Ende eines Kalenderjahrs eine Kopie des jährlichen\nDas DOE ist berechtigt, Beobachter zu benennen (nicht          Nachweises über die Verwendung der Mittel mit einem beim\nmehr a1s zwei gleichzeitig, außer im Fall von Kurzbesuchen von   BMFT üblichen Prüfvermerk übermitteln. Überzahlungen des\nhöchstens zwei Wochen Dauer), die ohne Verursachung von          DOE innerhalb eines Kalenderjahrs, ermittelt auf der Grundla-\nKosten für den BMFT oder die teilnehmende Industrie den          ge der Nachweise über die Verwendung der Mittel, werden für\nFortschritt des Projekts in Übereinstimmung mit den vom Len-     das folgende Jahr gutgeschrieben. Überzahlungen am Ende\n. kungsausschuß festgelegten Vorschriften überwachen.              des Projekts werden unverzüglich zurückgezahlt. Für den\nZweck dieses Absatzes hat der Katalysatorbeitrag einen Wert\nvon 14 Millionen DM.\nArtikel 6\nArtikel 7\nFinanzierung\nInformationen und geistiges Eigentum\n( 1) Die Gesamtkosten des Projekts werden auf 63 Millionen\nDM nach dem Preisniveau vom 21. August 1979 geschätzt.             Bestimmungen in bezug auf Informationen und geistiges\nDiese Kosten werden von den Vertragsparteien und der Indu-       Eigentum sind in den Anlagen 2 und 3 enthalten.\nstrie auf folgende Weise getragen:\nBMFT:        33 11:3 %,                                              Artikel 8\nDOE:         33 1h %.                                      Gesetzliche Bestimmungen\nDer BMFT wird für einen Kostenbeitrag der Industrie von             (1) Jede Vertragspartei wird sich im Rahmen der anwendba-\n33,13 % sorgen, von denen zwei Drittel (14 Millionen DM) in      ren Rechtsvorschriften nach besten Kräften bemühen, die Er-","1456                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nledigung der mit der Bewegung von Personen, der Einfuhr von          chenden Zuwendungsbedingungen (BKFT 1975) durchgeführt\nMaterial und Ausrüstung und dem Transfer von Währungen,              wird.\ndie für den Fortgang des Projekts notwendig sind, zusammen-\nhängenden Förmlichkeiten zu erleichtern.                                                         Artikel 9\n(2) Die Beteiligung jeder Vertragspartei an dem Projekt un-                                Berlin-Klausel\nterliegt erforderlichenfalls der Zuweisung von Mitteln durch die        Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nzuständige Behörde sowie der Verfassung und den auf die je-          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nweilige Vertragspartei anwendbaren Gesetzen und sonstigen            über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-\nVorschriften einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein,         nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung\nder Gesetze über das Verbot der Zahlung von Provisionen,             eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nProzentsätzen, Maklergebühren oder Erfolgshonoraren an\nPersonen, die damit befaßt sind, Regierungsverträge zu ver-\nmitteln, und der Beteiligung von Regierungsbeamten an sol-                                      Artikel 10\nchen Verträgen.\nSchlußbeatimmungen\n(3) Die Verpflichtung jeder der Vertragsparteien (mit Aus-\nnahme der Verpflichtung zur Zahlung von Geldbeträgen wie               (1) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anla-\nvorstehend festgelegt) wird während der Zeit ausgesetzt,            gen werden nicht so angesehen, als stellten sie eine Partner-\nwährend deren die Vertragspartei durch irgendeinen außer-           schaft oder einen Vertrag zwischen einer der Vertragsparteien\nhalb ihrer Kontrolle liegenden Grund einschließlich, ohne dar-      und einer der hierin genannten juristischen Personen dar.\nauf beschränkt zu sein, höherer Gewalt, unvermeidbarer Unfäl-          (2) Jede Mitteilung einer Information, die einer Vertragspar-\nle, Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder Anordnungen            tei aufgrund dieser Vereinbarung zuzustellen oder zu-erteilen\neiner nationalen, einzelstaatlichen, Regierungs- oder Kommu-        ist, ist an den für den Lenkungsausschuß benannten Vertreter\nnalbehörde, Kriegshandlungen oder Bedingungen, die sich             der Vertragspartei zu richten und gilt, wenn sie durch Vorrang-\naus Krieg ergeben oder darauf zurückzuführen sind, Streik,          Telex oder -Telegramm übersandt wird, vierundzwanzig Stun-\nAussperrung oder anderer Streitigkeiten mit Arbeitnehmern,          den nach der Absendung als ordnungsgemäß übermittelt.\nMangel an Material, Ausrüstung und Arbeitskräften oder Man-\ngel an Transportmöglichkeiten oder Verzögerung des Trans-              (3) Bei Beendigung des Projekts liquidiert der BMFT etwaige\nAktiva des Projekts, und die Verteilung des Wertes der in der\nports, völlig oder zu einem wesentlichen Teil daran gehindert\nBundesrepublik Deutschland vorhandenen Aktiva an den\nist, die Verpflichtung ganz oder teilweise zu erfüllen. Diebe-\ntroffene Vertragspartei muß alle zumutbaren Anstrengungen           BMFT, das DOE und die Industrie erfolgt im Verhältnis ihres fi-\nunternehmen, um die Auswirkungen solcher völligen oder teil-        nanziellen Beitrags zu den Aktiva in der Bundesrepublik\nDeutschland.\nweisen Verhinderung möglichst gering zu halten, und wird die\nandere Vertragspartei umgehend nach Anfang und Ende der                (4) Diese Vereinbarung kann jederzeit von den Vertragspar-\nVerhinderung untercichten.                                          teien geändert werden. Die Änderungen treten in einer von den\nVertragsparteien bestimmten Weise in Kraft.\n(4) Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung,\ndie während ihrer Laufzeit entstehen, werden von den Ver-              (5) Eine Abschrift dieser Vereinbarung wird in Anerkennung\ntragsparteien einvernehmlich geregelt.                              des Interesses der Internationalen Energie-Agentur an der in-\n(5) Die Vertragsparteien werden bei der Durchführung ihrer       ternationalen Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung\nPflichten nach dieser Vereinbarung alle Erfahrung und Sorgfalt      auf dem Gebiet der Kohletechnologie beim Exekutivdirektor\nder Internationalen Energie-Agentur hinterlegt.\naufwenden, die vernünftigerweise erwartet werden können.\nDer BMFT ist dafür verantwortlich, daß das Projekt im Einklang         (6) Diese Vereinbarung bleibt zunächst fünf Jahre von ihrem\nmit allen anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften           Datum an in Kraft und bleibt danach im Einvernehmen zwi-\nder Bundesrepublik Deutschland einschließlich der entspre-          schen den Vertragsparteien weiterhin in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 20. März 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den BMFT\nVolker Hauff\nFür das DOE\nWalter Stoessel, Jr."]}