{"id":"bgbl2-1980-49-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":49,"date":"1980-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/49#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_49.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-11-14T00:00:00Z","page":1450,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1450                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. November 1980\nIn Conakry ist am 16. Februar 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und d~r Regierung der Revolutionären Volksrepu-\nblik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 7\nam 16. Februar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               nea, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),\nund                                 zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-\ndie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea,         len· Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-         beitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nnären Volksrepublik Guinea,                                        Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\ngen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            beigefügten Liste handeln, für die die Uefer- oder Leistungs-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      verträge nach dem 8. Dezember 1979 abgeschlossen worden\ngen und zu vertiefen,                                              sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Auf das Ergebnis der deutsch-guineischen Verhandlun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            gen vom 8. Dezember 1979 wird ausdrücklich Bezug genom-\nmen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen,                                     Artikel 2\nDie Verwendung dieses Finanzierungsbeitrages sowie die\nsind wie folgt übereingekommen:                                Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nArtikel 1                              der Revolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende Fi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        nanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nlicht es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Gui-       land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980                                     1451\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-            Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nwähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären Volks-           vorzugt genutzt werden.\nrepublik Guinea erhoben werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-             Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im             Deutschland gegenüber der Regierung der Revolutionären\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die               Volksrepublik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,            treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nArtikel 7\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGenehmigungen.                                                         Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 16. Februar 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFlorin\nFür die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nN'Famara Kefwa\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nliber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 16. Februar 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, ins-\nbesondere Dieselaggregate,\nb) Ersatz- und Zubehörteile, insbesondere für den Hafen Conakry und die Repara-\ntur von Hochspannungsleitungen,\nc) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nd) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in der Revolutionären\nVolksrepublik Guinea von Bedeutung sind,\ne) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, Ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","1452                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Phlllppinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. November 1980\nIn Manila ist am 29. August 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 29. August 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. November 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Leyte\", ,.Umsiedlungsprojekt Tondo/Dagat Dagatan\", ,.Zwei\n-Container-Kräne für den Hafen Manila\" und „Ausrüstung für\nund\ndas Nationale Photogrammetrie- und Kartographie-Zentrum\",\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 33 000 000,00 DM (in Wor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        ten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nder Phlippinen,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\ngen und zu vertiefen,                                               den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin der Republik der Philippinen beizutragen -                      in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 tieren.\nArtikel 1                                                         Artikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht              Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nes der Regierung der Republik der Philippinen oder anderen,         anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-               gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nhensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-          schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nfurt am Main, für die Vorhaben „lmelda-Siedlungsprojekt              in der Republik der Philippinen erhoben werden."]}