{"id":"bgbl2-1980-49-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":49,"date":"1980-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/49#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_49.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets","law_date":"1980-11-12T00:00:00Z","page":1449,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980                 1449\nBekanntmachu'!s\nOber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 11. November 1980\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15\nAbs. 2 für\nGambia                                             am 10. Dezember 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bek{lnntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1358).\nBonn, den 11. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Jestaedt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nüber den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets\nVom 12. November 1980\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu dem Über-\neinkommen vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ost-\nseegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird hiermit bekanntgemacht, daß das\nÜbereinkommen nach seinem Artikel 27 für die\nBundesrepublik Deutschland                                 am 3. Mai 1980\nin Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 3. März 1980 bei der\nfinnischen Regierung hinterlegt worden.\nFür die Deutsche Demokratische Republik ist das Übereinkommen ebenfalls\nam 3. Mai 1980 in Kraft getreten.\nDas Übereinkommen ist ferner am 3. Mai 1980 für folgende Staaten in Kraft\ngetreten:\nDänemark\nFinnland\nPolen\nSchweden\nSowjetunion\nDie Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Polen und die Sowjetunion\nhaben erklärt, die Anwendung der Anlage IV gemäß Artikel 25 Abs. 2 des\nÜbereinkommens für ein Jahr ab Inkrafttreten auszusetzen.\nBonn, den 12. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Well\nDer Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nDietrich Spangenberg","1450                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. November 1980\nIn Conakry ist am 16. Februar 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und d~r Regierung der Revolutionären Volksrepu-\nblik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 7\nam 16. Februar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               nea, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),\nund                                 zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-\ndie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea,         len· Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-         beitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nnären Volksrepublik Guinea,                                        Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\ngen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            beigefügten Liste handeln, für die die Uefer- oder Leistungs-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      verträge nach dem 8. Dezember 1979 abgeschlossen worden\ngen und zu vertiefen,                                              sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Auf das Ergebnis der deutsch-guineischen Verhandlun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            gen vom 8. Dezember 1979 wird ausdrücklich Bezug genom-\nmen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen,                                     Artikel 2\nDie Verwendung dieses Finanzierungsbeitrages sowie die\nsind wie folgt übereingekommen:                                Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nArtikel 1                              der Revolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende Fi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        nanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nlicht es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Gui-       land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980                                     1451\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-            Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nwähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären Volks-           vorzugt genutzt werden.\nrepublik Guinea erhoben werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-             Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im             Deutschland gegenüber der Regierung der Revolutionären\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die               Volksrepublik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,            treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nArtikel 7\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGenehmigungen.                                                         Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 16. Februar 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFlorin\nFür die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nN'Famara Kefwa\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nliber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 16. Februar 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, ins-\nbesondere Dieselaggregate,\nb) Ersatz- und Zubehörteile, insbesondere für den Hafen Conakry und die Repara-\ntur von Hochspannungsleitungen,\nc) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nd) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in der Revolutionären\nVolksrepublik Guinea von Bedeutung sind,\ne) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, Ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}