{"id":"bgbl2-1980-48-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":48,"date":"1980-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/48#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_48.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund","law_date":"1980-11-06T00:00:00Z","page":1433,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980                              1433\nBekanntmachung                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls                    über den Geltungsbereich des Vertrages über\nüber dle Gründung Europäischer Schulen                   das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und\nanderen Massenvernichtungswaffen auf dem\nVom 6. November 1980\nMeeresboden und im Meeresuntergrund\nAuf Anfrage hat das luxemburgische Außenministe-                           Vom 6. November 1980\nrium mit Note vom 16. September 1980 nachträglich\nnotifiziert, daß am 1. September 1972 nicht nur die              Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot\nSatzung der Europäischen Schule vom 12. April 1957            der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massen-\n(BGBI. 196511 S. 1041) für das Vereinigte Königreich in       vernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Mee-\nKraft getreten ist (Bekanntmachung vom 18. Juli 1973,         resuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem\nBGBI. II S. 1020), sondern daß auch das Protokoll vom         Artikel X Abs. 4 für\n13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schulen            Kongo                           am 23. Oktober 1978\n(BGBI. 1969 II S. 1301 ) für das\nin Kraft getreten. Kongo hat seine Beitrittsurkunde am\nVereinigte Königreich           am 1. September 1972       23. Oktober 1978 bei dem Verwahrer in Washington\nin Kraft getreten ist.                                        hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Juni 1977 (BGBI. II S. 638).           Bekanntmachung vom 23. April 1980 (BGBI. II S. 632).\nBonn, den 6. November 1980                                    Bonn, den 6. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus\nVom 6. November 1980\nIn Bonn ist am 3. März 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Türkei über die Zusammenar-\nbeit auf dem Gebiet des Tourismus unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. November 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nBurchard","1434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Andere Bereiche des Tourismus können jederzeit in die Zu-\nund                                 sammenarbeit einbezogen werden.\ndie Regierung der Republik Türkei                                              Artikel 3\n- nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet -               Die Vertragsparteien unterstützen gegenseitige Besuche\nvon Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten sowie der\ngestützt auf die bereits bestehende, umfassende und vielfäl-    Presse zur Information der Öffentlichkeit über die touristischen\ntige Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten,                       Möglichkeiten in beiden Staaten.\nArtikel 4\nin der Erkenntnis der wachsenden Bedeutung des Fremden-\nverkehrs nicht nur für die Wirtschaft beider Staaten, sondern         Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Grenzformalitäten\nauch für die Verständigung zwischen den Völkern,                   für Touristen beider Staaten soweit wie möglich zu erleichtern\nund zu vereinfachen.\nin der Absicht, auf dem Gebiet des Tourismus noch enger                                    Artikel 5\nund wirksamer zusammenzuarbeiten,\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, den Touristen aus\nim Geiste der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten          dem Land der anderen Vertragspartei Hilfe nach Maßgabe des\nNationen über Tourismus und internationale Reisen vom Sep-         jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts zu gewähren.\ntember 1963 in Rom -\nArtikel 6\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Vertragsparteien bilden eine gemischte Arbeitsgruppe\nfür Tourismus aus Vertretern beider Regierungen. Jede Regie-\nArtikel 1                              rung kann Experten aus dem öffentlichen und privaten Sektor\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen         zu den Sitzungen dieser Arbeitsgruppe hinzuziehen.\nUnternehmen, Organisationen und Institutionen in beiden               Die Arbeitsgruppe\nStaaten auf dem Gebiet des Tourismus fördern, im Rahmen ih-        trägt Sorge für die Durchführung dieses Abkommens,\nrer Möglichkeiten auf der Grundlage des beiderseitigen Nut-\ntritt einmal im Jahr abwechselnd in einem der beiden Vertrags-\nzens unterstützen und die dafür notwendigen Maßnahmen\nstaaten zusammen,\ntreffen.\nuntersucht die Ergebnisse der Zusammenarbeit im vorange-\nArtikel 2                              gangenen Zeitraum und\nDie Zusammenarbeit nach Artikel 1 erstreckt sich auf:           empfiehlt konkrete Aktivitäten für die Zusammenarbeit im fol-\ngenden Zeitraum.\na) die Veranstaltung von Einzel- und Gruppenreisen für Tou-\nArtikel 7\nristen einschließlich Jugendreisen zum Besuch beider\nStaaten,                                                         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nb) die Tourismuswerbung,\nRegierung der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten\nc) den Austausch von Informationen und Publikationen über          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nden Tourismus,                                                 rung abgibt.\nArtikel 8\nd) den Erfahrungsaustausch im Tourismus,\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Re-\ne) Investitionen im Tourismus,\ngierung der Republik Türkei der Regierung der Bundesrepublik\nf) den Thermaltourismus,                                           Deutschland notifiziert, daß die nach türkischem Recht not-\ng) die Ausbildung von Fachkräften für den Tourismus: dies          wendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nschließt auch Ausbildungsprogramme, Ausbildungsstätten\nund Ausbildungsmaterialien ein,                                                           Artikel 9\nh) Projekte der Tourismusplanung,                                     Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Danach verlän-\ngert es sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine Vertragspar-\ni) das Führen und Betreiben von Unternehmen im Tourismus,\ntei das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten schrift-\nj)  den Austausch von Fachleuten.                                  lich kündigt.\nGeschehen zu Bonn am 3. März 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Türkei\nBarlas Küntay"]}