{"id":"bgbl2-1980-48-14","kind":"bgbl2","year":1980,"number":48,"date":"1980-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/48#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-48-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_48.pdf#page=8","order":14,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die weitere Finanzierung und Tätigkeit der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft","law_date":"1980-11-12T00:00:00Z","page":1436,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1436                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung                                                Bekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Abkommens                    über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord                       zur Errichtung des Internationalen Fonds\nvon Luftfahrzeugen begangene Handlungen                             für landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 11. November 1980                                          Vom 11. November 1980\nS ur in am e hat der Internationalen Zivilluftfahrtorga-        Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-\nnisation am 10. September 1979 notifiziert, daß es sich        tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche\nan das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-             Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen           Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weite-\nbegangene Handlungen (BGBI. 196911 S. 121 ), dessen            ren Staat in Kraft getreten:\nAnwendung durch die Niederlande auf sein Hoheitsge-               St. Lucia                      am 9. Oktober 1980\nbiet erstreckt worden war (BGBI. 1976 II S. 426), als\ngebunden betrachtet. Suriname hat seit dem                        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\n25. November 1975 die Unabhängigkeit erlangt.                  Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. II\ns. 1402).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Februar 1980 (BGBI. II\ns. 225).\nBonn, den 11 . November 1980                                   Bonn, den 11 . November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Jestaedt                                                   Dr. Jestaedt\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über die weitere Finanzierung und Tätigkeit\nder Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft\nVom 12. November 1980\nDie in Bonn am 31. Oktober 1979 durch Notenwech-\nsel geschlossene Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland über die weitere Finanzierung und Tätigkeit\nder Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der In-\ndustriegesellschaft (Abkommen vom 2. März 1973 -\nBGBI. II S. 553) ist nach ihrem letzten Absatz\nam 31 . Oktober 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 2. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Jestaedt","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980                                         1437\nDer Bundesminister               Bonn, den 31. Oktober 1979             5. Die beiden Regierungen nehmen zur Kenntnis, daß die Stif-\ndes Auswärtigen                   640-321.05 GRO                            tung ihnen weiterhin zweimal jährlich eine Liste ihrer Pro-\njekte vorlegen wird.\nHerr Minister,\n6. Die beiden Regierungen begrüßen den Beschluß der Kura-\nich beehre mich, auf die am 17. Oktober 1978 in Bonn und                  toriumsmitglieder, daß sich die Arbeit der Stiftung künftig\nam 13. Dezember 1978 in London nach Artikel 10 des Abkom-                   auf die von ihnen angegebenen vorrangigen Arbeitsgebiete\nmens vom 2. März 1973 zwischen der Regierung der Bundes-                    konzentrieren wird, und hoffen, daß die Stiftung wie bisher\nrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Kö-                  Austausch- und Informationsprojekte finanzieren wird.\nnigreichs Großbritannien und Nordirland über die Errichtung                 Weiterhin bestärken sie die Kuratoriumsmitglieder in ihrer\nder Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industrie-              Absicht, die Verwaltungskosten der Stiftung im Verhältnis\ngesellschaft geführten Konsultationen Bezug zu nehmen und                   zu den Projektkosten weiter herabzusetzen.\ndie in den nachfolgenden Diskussionen erzielten nachstehen-\n7. Die beiden Regierungen werden alljährlich zusammentref-\nden Absprachen protokollarisch festzuhalten:\nfen, um die Tätigkeit der Stiftung zu überprüfen und sich mit\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die                     der Stiftung über deren Pläne zu beraten.\nRegierung des Vereinigten Königreichs werden die Stiftung\n8. Am Ende des dritten Jahres dieser Vereinbarung werden\nfür einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren, beginnend am\ndie beiden Regierungen prüfen, ob und in welcher Form die\n1. Januar 1979, unterstützen.\nStiftung weitergeführt werden soll. Diese Prüfung wird den\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für                  Erfolg der Stiftung bei der Mittelbeschaffung aus anderen\ndie Tätigkeit der Stiftung für den unter Nummer 1 genann-                als staatlichen Quellen in Betracht ziehen.\nten Zeitraum einen Betrag von f. 1 250 000,- in jährlichen\n9. In Einklang mit Artikel 12 des Abkommens vom 2. März\nRaten von jeweils f. 250 000,- zur Verfügung. Die Regie-\n1973 gilt diese Vereinbarung auch für das Land Berlin, so-\nrung des Vereinigten Königreichs stellt für denselben Zeit-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nraum einen Betrag von f. 625 000,- in jährlichen Raten von\ngegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs in-\njeweils f. 125 000,- zur Verfügung. Die Beiträge der beiden\nnerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieses Briefes\nRegierungen werden vierteljährlich gezahlt.\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\n3. Die beiden Regierungen bekräftigen den Beschluß der Ku-\nIch beehre mich vorzuschlagen, falls die vorstehenden Be-\nratoriumsmitglieder, daß die Aktiva der Stiftung am 31. De-\nstimmungen auch der Auffassung der Regierung des Vereinig-\nzember 1978 einbehalten und investiert werden und daß le-\nten Königreichs Großbritannien und Nordirland entsprechen,\ndiglich der Ertrag dieses Kapitals für Projekte der Stiftung\ndaß dieser Brief und die diesbezügliche Antwort Eurer Exzel-\nausgegeben wird.\nlenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\n4. Die beiden Regierungen begrüßen den Beschluß der Kura-              gen bilden, die mit dem Datum der diesbezüglichen Antwort\ntoriumsmitglieder, den von der deutschen und der briti-             Eurer Exzellenz in Kraft tritt.\nschen Regierung vorgeschlagenen Projekten uneinge-\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nschränkt Rechnung zu tragen, und hoffen, daß bei der Er-\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nteilung von Aufträgen für Projekte deutsche und britische\nEinrichtungen gleichermaßen berücksichtigt werden.                                                                        Genscher\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige-\nund Commonwealth-Angelegenheiten\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nThe Right Honourable\nThe Lord Carrington, KCMG, MC\n(Übersetzung)\nForeign and Commonwealth Office\nLondon                                                                    31. Oktober 1979\nExzellenz,\nIch beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 31. Oktober bezüglich der Deutsch-\nBritischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft zu bestätigen, die in der\nÜbersetzung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch darf ferner bekräftigen, daß die in Ihrer Note enthaltenen Bedingungen auch der\nAuffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nin dieser Angelegenheit entsprechen. Die Note wird dementsprechend eine Vereinba-\nrung zwischen den beiden Regierungen darstellen und mit dem heutigen Datum in Kraft\ntreten.\nIch benutze diesen Anlaß, Ihnen, Exzellenz, erneut meine ausgezeichnete Hoch-\nachtung zu versichern.\nCarrington\nSeiner Exzellenz\nHerrn Hans-Dietrich Genscher\nBundesminister des Auswärtigen\nBonn","1438                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens\nüber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen\noder schweren Unglücksfällen\nVom 12. November 1980\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar\n1980 zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französi-\nschen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung\nbei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen\n(BGBI. 1980 II S. 33) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2\nam 1. Dezember 1980\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 29. Oktober 1980\nin Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 12. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Jestaedt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung\ndes deutsch-schweizerischen Abkommens vom 25. Februar 1964\nüber Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens\nVom 12. November 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980\nzu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchfüh-\nrung des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit in\nder Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September\n1975 (BGBI. 1980 II S. 790) wird bekanntgemacht, daß\ndie Vereinbarung nach ihrem Artikel 28 Abs. 1\nmit Wirkung vom 1. November 1976,\ndem Tag des lnkrafttretens des Zusatzabkommens, in\nKraft getreten ist.\nBonn, den 12. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Jestaedt","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980                          1439\nBekanntmachung\nzum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung\nausländischer Schiedssprüche\nVom 12. November 1980\nUnter Bezugnahme auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde Griechen-\nlands am 16. Juli 1962 und des Vereinigten Königreichs am\n24. September 1975 zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die An-\nerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II\nS. 121) hat der Rechtsberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen\nmit Zirkularnote C. N. 124. 1980. TREATIES - 1 vom 10. Juni 1980 unter an-\nderem folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n«A cet egard, je desire porter a votre        „In diesem Zusammenhang möchte ich\nconnaissance que, dans une communica-          Ihnen zur Kenntnis bringen, daß die Re-\ntion recue le 18 avril 1980, le Gouverne-      gierung von Griechenland dem General-\nment grec a notifie au Secretaire general     sekretär in einer am 18. April 1980 einge-\nque lors de son adhesion a la Convention       gangenen Mitteilung notifiziert hat, daß\n(lettre C.N. 166. 1962. TREATIES - 6          sie bei ihrem Beitritt zu dem Überein-\ndu 6 aoüt 1962) son intention avait ete de     kommen (Schreiben C. N. 166. 1962.\nformuler la declaration suivante figurant      TREATIES - 6 vom 6. August 1962) die\ndans le Decret-Loi d'approbation de la         Absicht gehabt habe, die folgende Erklä-\nConvention (D. L. no 4220 en date du           rung abzugeben, die in der Rechtsverord-\n19 septembre 1961):                           nung zur Genehmigung des Übereinkom-\nmens enthalten ist (D. L. Nr. 4220 vom 19.\nSeptember 1961 ):\n,L'approbation de la presente Conven-        ,Dieses Übereinkommen wird mit den\ntion est faite sous condition des deux limi-   beiden in Artikel I Absatz 3 des Überein-\ntations du paragraphe 3 de l'article 1er de   kommens enthaltenen Einschränkungen\ncette Convention.,                            genehmigt.'\nJe desire egalement vous informer que,       Ich möchte Sie ferner davon in Kenntnis\ndans une communication recue le 5 mai         setzen, daß die Regierung des Vereinig-\n1980, le Gouvernement du Royaume-Uni          ten Königreichs Großbritannien und\nde Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord       Nordirland dem Generalsekretär in einer\na notifie au Secretaire general que son in-   am 5. Mai 1980 zugegangenen Mitteilung\nstrument d'adhesion a ladite Convention       notifiziert hat, daß ihre Beitrittsurkunde zu\n(lettre C. N. 261. 1975. TREATIES- 8 du       dem genannten Übereinkommen (Schrei-\n1er octobre 1975) aurait dü specifier que     ben C. N. 261. 1975. TREATIES - 8 vom\nle Royaume-Uni n'appliquerait la Conven-      1. Oktober 1975) den Hinweis hätte ent-\ntion qu'a la reconnaissance et a l'execu-     halten müssen, daß das Vereinigte Kö-\ntion des sentences rendues sur le territoi-   nigreich das Übereinkommen nur auf die\nre d'un autre Etat contractant et que cette   Anerkennung und Vollstreckung solcher\ndeclaration aurait dü etre faite egalement    Schiedssprüche anwenden wird, die in\na l'egard de Gibraltar, de Hong-kong et de    dem Hoheitsgebiet eines anderen Ver-\nl'ile de Man auxquels la Convention avait     tragsstaats ergangen sind, und daß diese\nete ulterieurement rendue applicable          Erklärung auch im Namen von Gibraltar,\n(lettres C. N. 27. 1977. TREATIES - 1         Hongkong und der Insel Man hätte abge-\ndu 25 fevrier 1977 et C. N. 39. 1979.         geben werden müssen, auf die das Über-\nTREATIES - 1 du 12 mars 1979) ...             einkommen später erstreckt worden ist\n(Schreiben C. N. 27. 1977. TREATIES - 1\nvom 25. Februar 1977 sowie C. N. 39.\n1979. TREATIES-1 vom 12. März 1979).\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 30. November 1962 (BGBI. 196311 S. 40), vom 6. November 1975 (BGBl.11\nS. 1782), vom 26. Mai 1977 (BGBI. II S. 511 ), vom 13. Juni 1979 (BGBI. II\nS. 751) und vom 10. Januar 1980 (BGBI. II S. 52).\nBonn, den 12. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Jestaedt"]}