{"id":"bgbl2-1980-48-12","kind":"bgbl2","year":1980,"number":48,"date":"1980-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-48-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_48.pdf#page=2","order":12,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/80 - Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch)","law_date":"1980-11-18T00:00:00Z","page":1430,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1430                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 9/80 - Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch)\nVom 18. November 1980\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 8 und 9 des Zoll-       c) Die Tarifstelle 02.01 A IV wird gestrichen.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  d) Nach Tarifstelle 02.06 C I b) wird die Tarifstelle\n18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom            02.06 C II b) mit der aus der Anlage 2 ersichtlichen\n3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist,               Fassung eingefügt.\nwird verordnet:\ne) Die Tarifstelle 02.06 C II wird geändert in 02.06\n§ 1                                     C III und erhält die aus der Anlage 3 ersichtliche\nFassung.\nDer Deutsche Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. 1044) in\nder zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom             f) Bei Tarifstelle 15.02 B II wird in Spalte 3 (Zollsatz)\n20. Oktober 1980 wie folgt geändert:                               die Angabe „7%\" geändert in „6,8%\".\ng) Die Tarifstelle 15.02 B III wird gestrichen.\n1. Die Angabe „Zu 01.04 AI a)\" in Spalte 1 (Tarifnum-           h) Die Tarifstelle 16.02 B III b) 2 aa) erhält die aus der\nmer) wird geändert in „Zu 01.04 AI\".                            Anlage 4 ersichtliche Fassung.\n2. Nach der Angabe „Zu 01.04 A I\" werden in Spalte 1         4. Es wird ein neuer Anhang „Anordnungen des Bun-\n(Tarifnummer) die Angabe „Zu 01.04 A II\" und in              desministers der Finanzen (zu einzelnen Tarifstellen\nSpalte 2 (Warenbezeichnung) die Worte „nach nähe-            des Gemeinsamen Zolltarifs)\" mit der aus der Anla-\nrer Anordnung des Bundesministers der Finanzen\"              ge 5 ersichtlichen Fassung angefügt.\neingefügt.\n§2\n3. Im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nchenland\" wird Nummer 5 wie folgt geändert:               tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\na) Die Tarifstellen 01.04 AI b) und A II b) werden ge-    auch im Land Berlin.\nstrichen.\nb) Die Tarifstelle 01.04 A II a) wird geändert in 01.04                                §3\nA II und erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nFassung.                                               in Kraft.\nBonn, den 18. November 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980                            1431\nAnlage 1\n(zu § 1 Nr. 3 Buchstabe b)\nTarifstelle                            Warenbezeichnung                                 Zollsatz\n2                                           3\n01.04 A II                                                                                       1,5%\nAnlage 2\n(zu § 1 Nr. 3 Buchstabe d)\nTarifstelle                             Warenbezeichnung                                 Zollsatz\n2                                           3\n02.06 C II b)                                                                                    24%\nAnlage 3\n(zu § 1 Nr. 3 Buchstabe e)\nTarifstelle                             Warenbezeichnung                                Zollsatz\n2                                            3\n02.06 C III          a) Zungen, Lebern, Herzen, Nieren, Zwerchfelle, Milzen, Lungen und\nLuftröhren, von Wildschweinen ........... : ................. .        21,5%\nb) durchwachsener Speck von Wildschweinen, nur gesalzen ... .              22,2%\nc) andere ................................................... .            24%\nAnlage 4\n(zu § 1 Nr. 3 Buchstabe h)\nTarifstelle                             Warenbezeichnung                                Zollsatz\n2                                            3\n16.02 B III b) 2 aa) 11 . von Schafen ............................................ .           17,8 %\n22. von Ziegen: ............................................. .\naaa) Teigtaschen und Teigringe, mit zubereitetem Fleisch\ngefüllt ............................................. .        20%\nbbb) andere ............................................ .           19%","1432                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnlage 5\n(zu § 1 Nr. 4)\nAnordnungen des Bundesministers der Finanzen\n(zu einzelnen Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs)\nZu 01.04 A II:\n( 1) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ange-\nwendet, wenn der Zollbeteiligte eine Bescheinigung der für den Verwendungsbetrieb\nzuständigen obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nDienststelle vorlegt, wonach\n1. die Einfuhr des Zuchttieres und seine Verwendung in dem Betrieb der Förderung der\ntierischen Erzeugung dienen und\n2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nDienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:\na) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des\nLieferlandes, der Angaben über Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kenn-\nzeichnung (z. B. Ohrmarke, Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält,\nb) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Liefer-\nlandes, der die üblichen Angaben über die Leistungsergebnisse enthält,\nc) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung\noder des zuständigen amtlich anerkannten Zuchtunternehmens, daß das Tier so-\nfort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zucht-\nbuch (z. B. Herdbuch) eingetragen werden kann.\n(2) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ange-\nwendet, wenn sie durch ein staatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche For-\nschungsanstalt verwendet werden sollen und der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Ab-\nfertigung eine Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.\n(3) Soweit für reinrassige Zuchttiere dieser Tarifstelle ein Besonderer Zollsatz ge-\ngenüber Griechenland festgesetzt ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."]}