{"id":"bgbl2-1980-47-20","kind":"bgbl2","year":1980,"number":47,"date":"1980-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/47#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-47-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_47.pdf#page=14","order":20,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten","law_date":"1980-11-05T00:00:00Z","page":1426,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1426                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls                                  über den Geltungsbereich\nzur Änderung und Ergänzung des deutsch-                                 des Übereinkommens Nr. 141\njapanischen Doppelbesteuerungsabkommens                              der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verbände ländlicher Arbeitskräfte\nVom 4. November 1980                                   und ihre Rolle in der wirtschaftlichen\nund sozialen Entwicklung\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September                          Vom 5. November 1980\n1980 zum Protokoll vom 17. April 1979 zur Änderung\nund Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966 zwi-               Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen Ar-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur             beitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände\nVermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern               ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-\nvom Einkommen und bei einigen anderen Steuern                  lichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II S. 481)\n(BGBI. 1980 II S. 1182) wird bekanntgemactit, daß das          ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nProtokoll nach seinem Artikel 7 Abs. 2\nItalien                         am 18. Oktober 1980\nam 10. November 1980\nin Kraft getreten.\nin Kraft treten wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDie Ratifikationsurkunden sind am 10. Oktober 1980          Bekanntmachung vom 15. Februar 1980 (BGBI. II\nin Bonn ausgetauscht worden.                                   s. 192).\nBonn, den 4. November 1980                                     Bonn, den 5. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                              Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,\nder Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten\nVom 5. November 1980\nDie in Bonn am 16. Oktober 1980 durch Notenwech-\nsel geschlossene Vereinbarung zwischen den Regie-\nrungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französi-\nschen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten ist nach\nihrer Nummer 9 für alle Vertragsparteien\nam 16. Oktober 1980\nin Kraft getreten. Die in Nummer 9 erwähnten Annah-\nmeerklärungen der Regierungen der Französischen Re-\npublik und des Großherzogtums Luxemburg sind der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland am selben\nTage übermittelt worden.\nNachstehend wird die zum Abschluß der Vereinba-\nrung führende Note der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland veröffentlicht.\nBonn, den 5. November 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980                                 1427\nDer Staatssekretär                                                                                  Bonn, den 16. Oktober 1980\nim Auswärtigen Amt\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-              Departements Moselle, oder sein Vertreter sowie die\nrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf die zwischen                Präfekten der Departements Meuse, Meurthe et Mo-\nVertretern der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,                selle und Vosges oder ihre Vertreter und Vertreter der\nder Französischen Republik und des Großherzogtums Luxem-                  Regierung des Großherzogtums Luxemburg an. Zu\nburg zuletzt am 21. März 1980 in Kaiserslautern geführten Be-             den Sitzungen können Sachverständige hinzugezo-\nsprechungen folgende Vereinbarung über die deutsch-franzö-                gen werden.\nsisch-luxemburgische Zusammenarbeit in den Grenzgebieten\nb) Die Regionalkommission tritt so oft zusammen, wie es\nvorzuschlagen:\nerforderlich ist, mindestens einmal jährlich.\n1. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der\nc) Die Regionalkommission kann Arbeitsgruppen einset-\nFranzösischen Republik und des Großherzogtums Lu-\nzen.\nxemburg kommen im Interesse einer Erleichterung der\nEntwicklung ihrer unter Nummer 2 bezeichneten Grenzge-          d) Die Regionalkommission gibt sich eine Geschäftsord-\nbiete überein, di~ grenzüberschreitende Zusammenarbeit              nung.\nweiter auszubauen.                                          6. Die Regionalkommission behandelt Fragen der Zusam-\nDiese betrifft Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse,           menarbeit, welche die unter Nummer 2 genannten Grenz-\ninsbesondere auf administrativem, technischem, sozia-           gebiete betreffen, unter ihrem regionalen Aspekt. Sie be-\nlem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet, die zur Fe-      richtet der Regierungskommission über ihre Tätigkeit und\nstigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen Bezie-          legt ihr gegebenenfalls Empfehlungen vor.\nhungen geeignet sind.                                       7. Durch diese Vereinbarung wird die Tätigkeit der aufgrund\n2. Die Durchführung der Bestimmungen der Nummer 1 wird              internationaler Übereinkünfte gebildeten oder noch zu bil-\neiner Regierungskommission und einer Regionalkommis-            denden Gremien nicht berührt.\nsion übertragen, die beauftragt sind, die Prüfung nachbar-  8. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nschaftlicher Fragen in folgenden Grenzgebieten zu er-           nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nleichtern und diesbezügliche Lösungen vorzuschlagen:           genüber der Regierung der Französischen Republik und\n- Saarland                                                       der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung\n- vom Land Rheinland-Pfalz: Regionen Trier und West-\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\npfalz sowie Landkreis Birkenfeld\n9. Falls die Regierung der Französischen Republik und die\n- Departements Meuse, Moselle, Meurthe et Moselle und\nRegierung des Großherzogtums Luxemburg mit den oben\nVosges\ngenannten Bestimmungen einverstanden sind, werden\n- Großherzogtum Luxemburg.                                      dieser Brief und die Antwortbriefe der Botschaft der Fran-\nDiese Grenzgebiete werden in einer dieser Vereinbarung          zösischen Republik und der Botschaft des Großherzog-\nals Anlage beigefügten Karte dargestellt.                       tums Luxemburg eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der\n3. a) Die Regierungskommission besteht aus drei Delega-             Französischen Republik und der Regierung des Großher-\ntionen, deren Mitglieder von den jeweiligen Regierun-      zogtums Luxemburg bilden, die mit dem Datum der letzten\ngen ernannt werden.                                        Annahmeerklärung in Kraft tritt. Die Regierung der Bun-\nJeder Delegation gehören höchstens neun Mitglieder         desrepublik Deutschland unterrichtet die Regierungen\nan.                                                        der Französischen Republik und des Großherzogtums Lu-\nJede Delegation kann Sachverständige hinzuziehen.          xemburg von den eingegangenen Annahmeerklärungen.\nb) Die Regierungskommission tritt in der Regel einmal       10. Diese Vereinbarung kann jederzeit von einer Vertragspar-\njährlich abwechselnd in einem der drei Staaten zu-         tei gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich\nsammen.                                                    und wird drei Monate nach ihrer Notifikation an die ande-\nren Vertragsparteien wirksam.\nc) Die Regierungskommission kann Arbeitsgruppen ein-\nsetzen.\nd) Die Regierungskommission gibt sich eine Geschäfts-\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nordnung.\nausgezeichnetsten Hochachtung.\n4. Die Regierungskommission behandelt Fragen der Zusam-\nmenarbeit, welche die unter Nummer 2 genannten Gebie-                                                  Lautenschlager\nte betreffen, unter ihrem allgemeinen Aspekt.\nSie arbeitet Empfehlungen an die Vertragsparteien aus\nund bereitet gegebenenfalls Entwürfe von Übereinkünften     Seiner Exzellenz\nvor.                                                        dem Botschafter von Frankreich\nDie Regierungskommission kann die Regionalkommis-           Herrn Jean-Pierre Brunet\nsion beauftragen, ihr Vorschläge oder Entwürfe für Über-    Bonn\neinkünfte vorzulegen, ihr Empfehlungen zu unterbreiten\nund ihr Bericht über Fragen zu erstatten, die sie ihr zur   Seiner Exzellenz\nPrüfung überträgt.                                          dem Botschafter des\n5. a) Der Regionalkommission gehören Vertreter der Lan-         Großherzogtums Luxemburg\ndesregierungen des Saarlandes und von Rheinland-       Herrn Georges Heisbourg\nPfalz, der Präfekt der Region Lothringen, Präfekt des  Bonn","1428                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreje: Für Teil l _und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleNr Auqabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                        Bundesanzeiger Verlagqes.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                             PostvertrlebNtOck · Z 1998 AX · Gebühr bezahH\nBELGIClUE\nSAARLAND\\_ West-        '   ,\n.  DEUTSCHLAND\n..   ,\nSaarbruclc~r:_\nMeuse                                              Moselle\n•B•rl• Duc\nVosges\n•Epin•l"]}