{"id":"bgbl2-1980-47-19","kind":"bgbl2","year":1980,"number":47,"date":"1980-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/47#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-47-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_47.pdf#page=12","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-10-31T00:00:00Z","page":1424,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1424                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\n„                   über das Inkrafttreten des Vertrages\nzur Anderung des deutsch-österreichischen Vertrages vom 15. Dezember 1971\nüber die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)\nder Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 31. Oktober 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980\nzu dem Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Ver-\ntrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über\ndie Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter\nBahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen\nüber Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bun-\ndesrepublik Deutschland (BGBI. 1980 II S. 806) wird be-\nkanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel III\nNummer 2\nam 1. Januar 1981\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 21. Oktober 1980\nin Wien ausgetauscht worden.\nBonn, den 31 . Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Oktober 1980\nIn Bonn ist am 16. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980                                      1425\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc~land\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nübe\"r Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sehen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzie-\nund\nrungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -                tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-\npublik Bangladesch,                                                      Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-\ngen und zu vertiefen,                                                 zierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                        benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nsind wie folgt übereingekommen:                                    der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nArtikel 1                                 Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der         lichen Genehmigungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge bis zu 70 000 000,00 DM (in Worten: siebzig\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                           Artikel 5\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nFinanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\na) bis zu 55 000 000,00 DM (in Worten: fünfundfünzig Millio-         öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nnen Deutsche Mark) für die Vorhaben                             Abweichendes festgelegt wird.\n- Explorationsbohrungen nach\nErdgas und Erdöl                       20 000 000,00 DM\nArtikel 6\n- Bevölkerungsprogramm                    35 000 000,00 DM\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nb) bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDeutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für           Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nden Bezug von Waren und Leistungen in den Sektoren              gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nFernmeldewesen und Eisenbahnwesen und der im Zusam-             vorzugt genutzt werden.\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung\nArtikel 7\nund Montage,\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nwenn die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-             innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\ndesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.                         mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                          Artikel 8\nDie Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-          Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 16. November 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, bangalischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des bangalischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJens Petersen\nDr. F. Klamser\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nSaadat Hussain"]}