{"id":"bgbl2-1980-47-18","kind":"bgbl2","year":1980,"number":47,"date":"1980-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/47#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-47-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_47.pdf#page=6","order":18,"title":"Bekanntmachung der Ergänzung zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über technischen Austausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle","law_date":"1980-10-30T00:00:00Z","page":1418,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["1418                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nder Ergänzung zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber technischen Austausch und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle\nVom 30. Oktober 1980\nIn Bonn ist am 19. März 1980 eine Ergänzung zu der\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für For-\nschung und Technologie der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Atomenergiekommission der Vereinigten\nStaaten von Amerika über technischen Austausch und\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Behandlung und\nBeseitigung radioaktiver Abfälle vom 20. Dezember\n1974 (BGBI. 1975 II S. 268) unterzeichnet worden. Die\nErgänzung ist nach ihrer Nummer 5\nam 19. März 1980\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild\nErgänzung\nzu der Vereinbarung über technischen Austausch und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle\nvom 20. Dezember 1974\nIn Anbetracht der Tatsache, daß                                   in Anbetracht der Tatsache, daß\ndas Bundesministerium für Forschung und Technologie               BMFT und DOE den Wunsch haben, den Umfang ihrer engen\n(BMFT) der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium          und langfristigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Be-\nfür Energie der Vereinigten Staaten von Amerika (und seine         handlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle einschließlich\nVorgängerin, die Atomenergiekommission der Vereinigten             der Alternativen der Beseitigung abgetrennter Abfallprodukte\nStaaten von Amerika) Informationen über Forschung und Ent-         und der Beseitigung abgebrannter Brennstoffe gemäß dieser\nwicklung auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung ra-         Vereinbarung und im Einklang mit ihren jeweiligen Verträgen\ndioaktiver Abfälle gemäß einer zwischen ihnen beschlossenen        sowie innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften zu erwei-\nund am 20. Dezember 1974 in Kraft getretenen Vereinbarung          tern;\n(im folgenden als die „Vereinbarung\" bezeichnet) ausge-\ntauscht haben; und                                                    wird folgendes vereinbart:\n1. Themen der Zusammenarbeit\nin Anbetracht der Tatsache, daß\nAnhang A (Technische Themen) der Vereinbarung wird ge-\ndie Zuständigkeit für die Durchführung der Vereinbarung auf        strichen und durch den beigefügten Anhang A ersetzt.\namerikanischer Seite inzwischen dem Ministerium für Energie\n(DOE) der Vereinigten Staaten von Amerika gesetzlich über-\n2. Benutzung und Weitergabe von Informationen\ntragen worden ist; und\nArtikel 5 der Vereinbarung wird gestrichen und durch den\nin Anbetracht der Tatsache, daß                                    beigefügten Anhang B zu dieser Ergänzung ersetzt.\nBMFT und DOE gemeinsame Nichtverbreitungsziele verfol-\n3. Geltungsdauer\ngen und daher ein gemeinsames Interesse an der weiteren ge-\nmeinsamen Entwicklung der Technologie für die Behandlung              Der erste Satz des Artikels 14 der Vereinbarung wird ge-\nund Beseitigung radioaktiver Abfälle haben mit dem Ziel, die          strichen und durch folgenden Satz ersetzt:\nAnwendung der Kerntechnik zu verbessern und dabei gleich-             „Diese Vereinbarung bleibt bis zum 31. Dezember 1984 in\nzeitig die Gefahren der Weiterverbreitung so gering wie mög-          Kraft und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert\nlich zu halten;                                                       werden.\"","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980                                     1419\n4. Andere Stellen                                                      Deutschland al~ auch in den Vereinigten Staaten von Ame-\nrika an Teilfragen der Zusammenarbeit im Rahmen dieser\nEin neuer Artikel 16 mit folgendem Wortlaut wird aufgenom-          Vereinbarung mitarbeiten können.\"\nmen:\n5. Inkrafttreten\n„Artikel 16\nDiese Ergänzung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nDie Vertragsparteien vereinbaren, daß vorbehaltlich des\nschriftlichen Einvernehmens der Vertragsparteien und un-        Anlagen\nter Beachtung aller Bestimmungen dieser Vereinbarung                Anhang A - Technische Themen\nauch andere Stellen sowohl in der Bundesrepublik                    Anhang B - Benutzung und Weitergabe von Informationen\nGeschehen zu Bonn am 19. März 1980 in zwei Urschriften in\ndeutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nErwin Stahl\nParlamentarischer Staatssekretär\nFür das Ministerium für Energie\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nWalter J. Stoessel, Jr.\nBotschafter der Vereinigten Staaten von Amerika\nAnhang A\nTechnische Themen der Zusammenarbeit\nZu den Themen der technischen Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung\nkönnen gehören:\n1. Vorbereitung der Abfallarten\n2. Dekontaminierung und Beseitigung\n3. Oberirdische Lagerung\n4. Beschreibung geologischer Formationen\n5. Endlagerung in geologischen Formationen\n6. Anforderungen an den Transport\n7. Betriebstechnische Erwägungen\n8. Umwelt- und Sicherheitsüberlegungen\n9. Akzeptanzprobleme in der Öffentlichkeit\nDiese Liste kann im gegenseitigen Einvernehmen durch weitere Themen für die Zu-\nsammenarbeit schriftlich ergänzt werden.","1420                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnhang B\nBenutzung und Weitergabe von Informationen\n1. Allgemeines                                                              den, können von der empfangenden Vertragspartei\nVorbehaltlich der Notwendigkeit, schutzfähige Informatio-                nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig\"\nnen zu schützen, die bereits vor den oder nicht im Rahmen                weitergegeben werden an:\nder gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten gemeinsa-                   a) Personen im Zuständigkeitsbereich des Emp-\nmen Aktivitäten entstanden sind, und vorbehaltlich der Pa-                  fängers oder von diesem beschäftigte Personen\ntentregelungen, die in den Zusatzbestimmungen über Pa-                      sowie an Ministerien und Regierungsstellen der\ntente zu dieser Vereinbarung niedergelegt sind, unterstüt-                  empfangenden Vertragspartei.\nzen die Vertragsparteien eine möglichst umfassende Wei-                  b) Haupt- oder Unterauftragsnehmer der empfan-\ntergabe der im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung                      genden Vertragspartei, innerhalb oder außer-\ngestellten oder ausgetauschten Informationen.                                halb der geographischen Grenzen der Zustän-\n2. Benutzung rechtlich geschützter Informationen                                digkeit der empfangenden Vertragspartei, je-\ndoch nur zur Verwendung im Rahmen ihres Ver-\nA. Definitionen, die in dieser Vereinbarung benutzt wer-                     trages oder ihrer Verträge mit der empfangen-\nden:                                                                     den Vertragspartei bei Arbeiten im Zusammen-\ni) Der Begriff „Informationen\" umfaßt wissenschaftli-                    hang mit dem Gegenstand der rechtlich ge-\nche bzw. technische Daten, Ergebnisse oder For-                      schützten Information und unter der Vorausset-\nschungs- und Entwicklungsmethoden sowie jede                         zung, daß jede auf diese Weise weitergegebene\nandere Information, die im Rahmen dieser Vereinba-                   rechtlich geschützte Information einer Abspra-\nrung zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht wer-                   che über ihre Vertraulichkeit unterliegt und mit\nden soll.                                                            einem einschränkenden Vermerk gekennzeich-\nnet wird, der im wesentlichen dem Wortlaut ent-\nii) Der Begriff „rechtlich geschützte Informationen\" be-\nspricht, der in Unterabsatz i angeführt ist.\nzieht sich auf Informationen, die Betriebsgeheimnis-\nse bzw. kommerzielle oder finanzielle Informationen,        iii) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der\ndie bevorrechtigt oder vertraulich sind, enthalten;              Vertragspartei, die rechtlich geschützte Informatio-\ndazu können z. B. Informationen gehören, die                     nen gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung\na) von ihrem Eigentümer als vertraulich behandelt                stellt, kann die empfangende Vertragspartei diese\nworden sind;                                                 rechtlich geschützten Informationen im größeren\nb) üblicherweise von ihrem Eigentümer als vertrau-               Umfange weitergeben als in Unterabsatz i zugelas-\nlich behandelt werden;                                       sen. Die Vertragsparteien werden gemeinsam Ver-\nfahren entwickeln, wie die vorherige schriftliche Zu-\nc) von der übermittelnden Vertragspartei an ande-\nstimmung einer solchen weniger eingeschränkten\nre Stellen (einschließlich der empfangenden\nWeitergabe beantragt und eingeholt wird; jede Ver-\nVertragspartei) nur unter der Bedingung über-\ntragspartei wird sich bemühen, eine solche Zustim-\nmittelt worden sind, daß die Informationen ver-\nmung zu erteilen, insoweit die bei ihr geltenden\ntraulich behandelt werden; und\nGrundsätze, Vorschriften und Gesetze dies zulas-\nd) der empfangenden Vertragspartei nur mit Ein-                  sen.\nschränkungen bezüglich ihrer Weitergabe zu-\ngänglich sind.                                       C. Die Vertragsparteien werden alle Anstrengungen unter-\nnehmen, um sicherzustellen, daß die von ihnen im Rah-\n8. Verfahren                                                        men dieser Vereinbarung empfangenen schutzfähigen\ni) Eine Vertragspartei, die gemäß dieser Vereinbarung           Informationen entsprechend den Bestimmungen dieser\nrechtlich geschützte Informationen erhält, beachtet         Vereinbarung geschützt werden. Falls eine der Ver-\ndie Bevorrechtigung der Informationen. Jedes Doku-          tragsparteien erkennt, daß sie nicht in der Lage sein\nment, das rechtlich geschützte Informationen ent-           wird oder voraussichtlich kaum in der Lage sein wird,\nhält, wird mit dem folgenden (oder einem im wesent-         die in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen über\nlichen ähnlichen) einschränkenden Vermerk ge-               die vertrauliche Behandlung einzuhalten, wird sie die\nkennzeichnet:                                               andere Vertragspartei unverzüglich davon unterrichten.\n,,Dieses Dokument enthält rechtlich geschützte In-          Sodann werden sich die Vertragsparteien über eine ge-\nformationen, die im Rahmen einer Vereinbarung               eignete Vorgehensweise verständigen.\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und           D. Informationen, die sich aus Seminaren und anderen Zu-\ndem Ministerium für Energie der Vereinigten Staa-           sammenkünften im Rahmen dieser Vereinbarung erge-\nten vom 19. März 1980 als vertrauliche Informatio-          ben, sowie Informationen, die sich aus Personalabstel-\nnen zur Verfügung gestellt werden, und darf außer           lungen, der Benutzung von Anlagen und aus gemeinsa-\nan diese Stellen, ihre Auftragnehmer, Lizenznehmer          men Projekten ergeben, werden von den Vertragspar-\nund die betreffenden Ministerien der Regierungen            teien entsprechend den in diesem Anhang aufgeführten\nder Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-            Grundsätzen behandelt; mündlich übermittelte rechtlich\nten Staaten ohne die vorherige Genehmigung durch            geschützte Informationen unterliegen jedoch den Be-\nstimmungen dieser Vereinbarung über die einge-\nnicht weitergegeben werden.                                 schränkte Weitergabe nur dann, wenn derjenige, der\nDieser Vermerk ist auf jeder Reproduktion dieses            eine solche Information einem anderen übermittelt, den\nDokuments gleichgültig, ob es sich um das gesamte           Empfänger von der Schutzfähigkeit der übermittelten\nDokument oder Teile davon handelt, anzubringen.             Information in Kenntnis setzt und dies sofort schriftlich\nbestätigt.\nDiese Beschränkungen entfallen automatisch,\nwenn diese Informationen vom Eigentümer ohne Be-         E. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung soll die Benut-\nschränkung weitergegeben werden.\"                           zung oder Weitergabe von Informationen verhindern,\nii) Rechtlich geschützte Informationen, die im Rahmen           die eine Vertragspartei aufgrund anderer, nicht in dieser\ndieser Vereinbarung als vertraulich empfangen wer-          Vereinbarung niedergelegten Regelungen erhält.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980        1421\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel\nVom 30. Oktober 1980\nKap Ve rd e hat am 16. Oktober 1979 dem General-\ndirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert,\ndaß es sich an das Übereinkommen Nr. 81 der Interna-\ntionalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die\nArbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II\nS. 584) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor\nErlangung der Unabhängigkeit durch Portugal auf sein\nHoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II\nS. 191 ).\nBonn, den 30. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte\nfür gleichwertige Arbeit\nVom 30. Oktober 1980\nKap V erde hat am 16. Oktober 1979 dem General-\ndirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert,\ndaß es sich an das Übereinkommen Nr. 100 der Interna-\ntionalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die\nGleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Ar-\nbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 195611 S. 23)\ngebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlan-\ngung der Unabhängigkeit durch Portugal auf sein Ho-\nheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. November 1979 (BGBI. II\nS. 1300).\nBonn, den 30. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1422                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen Nr. 101 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft\nVom 30. Oktober 1980\nUnter Abänderung einer früheren, am 27. Januar 1978 wirksam gewordenen\nErklärung über die Anwendung des Übereinkommens Nr. 101 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1952 über den bezahlten Urlaub in der\nLandwirtschaft (BGBI. 1954 II S. 1005) auf Hongkong wendet das\nVer e i n i g t e Königreich dieses Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung\nvom 13. November 1979 nach Maßgabe folgender, am 13. November 1979 re-\ngistrierter Erklärung an:\n(Übersetzung)\n\"Article 1.                                 ,Artikel 1:\nThe Convention is applied to all manual    Das Übereinkommen gilt für alle Handar-\nworkers and to non-manual workers          beiter und für andere Arbeiter, deren Lohn\nwhose wages do not exceed HK $ 3,500       3 500 Hongkong-Dollar im Monat nicht\nper month.\"                                übersteigt \"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. Mai 1979 (BGBl.11 S. 658) und vom 29. November 1979 (BGBl.11 S. 1297).\nBonn, den 30. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                       über den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 111                                      des Übereinkommens Nr. 122\nder Internationalen Arbeitsorganisation                       der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Diskriminierung                                   über die Beschäftigungspolitik\nin Beschäftigung und Beruf\nVom 30. Oktober 1980\nVom 30. Oktober 1980\nDas Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Ar-             Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi-        beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-\nnierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II S. 97)      gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem Arti-\nist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für                          kel 5 Abs. 3 für\nSambia                             am 23. Oktober 1980        Sambia                              am 23. Oktober 1980\nin Kraft getreten.                                            in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II                 Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II\nS. 1360).                                                     S. 1360).\nBonn, den 30. Oktober 1980                                    Bonn, den 30. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                     Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                Dr. Fleischhauer","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980       1423\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Jahresurlaub\n(Neufassung vom Jahre 1970)\nVom 31. Oktober 1980\nDas Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahl-\nten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) -\nBGBI. 1975 II S. 7 45 - ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3\nfür\nLuxemburg                         am 1. Oktober 1980\nunter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel\n15 Abs. 1 Buchstaben a und b\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II\nS. 1360).\nBonn, den 31. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb\nVom 31. Oktober 1980\nDas Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und\nErleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb\n(BGBI. 1973 II S. 953) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3\nfür\nLuxemburg                          am 9. Oktober 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Februar 1980 (BGBI. II\nS. 192).\nBonn, den 31. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}