{"id":"bgbl2-1980-47-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":47,"date":"1980-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-10-22T00:00:00Z","page":1414,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1414                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Oktober 1980\nIn Ouagadougou ist am 12. September 1980 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1 2. September 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                publik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund                                 schriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Obervolta -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt\nObervolta,                                                           für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        vertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin Obervolta beizutragen -                                          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nArtikel 1                               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Obervolta von der Kreditanstalt\nArtikel 5\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben Kraft-\nfahrzeug-Überwachungszentrum einen Finanzierungsbeitrag                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nbis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)      nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nzu erhalten.                                                         fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 2\nArtikel 6\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des"]}