{"id":"bgbl2-1980-46-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":46,"date":"1980-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_46.pdf#page=2","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank","law_date":"1980-10-16T00:00:00Z","page":1402,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1402                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung                                             Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verfassung                    über den Geltungsbereich des Abkommens\nder Internationalen Arbeitsorganisation                   über den Internationalen Währungsfonds\nVom 14. Oktober 1980                                       Vom 15. Oktober 1980\nDie Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-        Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli\ntion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung           1944 geschlossene Abkommen über den Internatio-\n(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206)    nalen Währungsfonds in der Fassung von 1976\nist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die                     (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI\nVereinigten Staaten     erneut am 18. Februar 1980      Abschnitt 2 Buchstabe b für\nVietnam                         am 17. Januar 1980         St. Lucia                    am 15.November1979\nin Kraft getreten.                                            St. Vincent                  am 28.Dezember1979\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die          in Kraft getreten.\nBekanntmachungen vom 21. November 1975 (BGBI. II              Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nS. 2206), vom 13. November 1978 (BGBl.11 S. 1384) und      Bekanntmachung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1980\nvom 29. November 1979 (BGBI. II S. 1296).                  II S. 12).\nBonn, den 14. Oktober 1980                                 Bonn, den 15. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                  Im Auftrag\nVerbeek                                               Dr. Fleischhauer\nBekanntmachuf!g                                            Bekanntmachuf!g\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens                über den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds                                 zur Errichtung der\nfür landwirtschaftliche Entwicklung                      Interamerikanischen Entwicklungsbank\nVom 15. Oktober 1980                                       Vom 16. Oktober 1980\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-            Das Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errich-\ntung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche     tung der Interamerikanischen Entwicklungsbank\nEntwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar-     (BGBI. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV Ab-\ntikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren    schnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vorschriften\nStaat in Kraft getreten:                                   über die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglie-\nGrenada                              am 25. Juli 1980   der der Bank sind nach ihrem Abschnitt 10 für\nPortugal                         am 25. März 1980\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Mai 1980 (BGBI. II S. 691 ).        in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Juni 1979 (BGBI. II S. 755).\nBonn, den 15. Oktober 1980                                 Bonn, den 16. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                 Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                           Dr. Fleischhauer","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980                                      1403\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 16. Oktober 1980\nIn Bonn ist am 31. Juli 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Türkei über die Gewährung\neiner Finanzhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 9\nam 31. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:\nund                                 a) Darlehen in Höhe von 130 000 000,- DM (einhundertdrei-\nßig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorha-\ndie Regierung der Republik Türkei,\nben (Projektdarlehen);\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         b) Darlehen in Höhe von 330 000 000,- DM (dreihundertdrei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                ßig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devi-\nTürkei,                                                                 senkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 2\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-\nwicklungshilfe zu festigen und·zu vertiefen,                           (1) Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dienen\nder Finanzierung von Vorhaben (Projektdarlehen), wenn nach\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Im einzelnen ist dieser Betrag wie folgt zu verwenden:\na) In Höhe von 70 000 000,- DM (siebzig Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung        Mark) zur Finanzierung des Projekts Braunkohletagebau\nin der Republik Türkei beizutragen,                                     und Wärmekraftwerk Afsin-Elbistan.\nsind wie folgt übereingekommen:                                 b) In Höhe von 40 000 000,- DM (vierzig Millionen Deutsche\nMark) zur Finanzierung des Projekts Staudamm und Was-\nserkraftwerk Oymapinar.\nArtikel 1\nc) In Höhe von 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche\nMark) für die Türkische Industrie-Entwicklungsbank (Tür-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              kiye Sinai Kalkinma Bankasi A.S.) zur Finanzierung von In-\nlicht es der Regierung der Republik Türkei, neben dem bereits           vestitionsvorhaben kleiner und mittlerer privater Unterneh-\nmit Regierungsabkommen vom 28. Februar 1980 gewährten                   men der verarbeitenden Industrie für den zivilen Bedarf.\nDarlehen in Höhe von 100 000 000,- DM (einhundert Millionen\nDeutsche Mark) zur Verwirklichung der Ziele ihres Entwick-             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nlungsplanes im Rahmen der Sonderhilfsaktion der Mitglied-           vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit         Deutschland und der Regierung der Republik Türkei durch an-\nund Entwicklung (OECD) und multilateralen Institutionen im          dere Vorhaben ersetzt werden.\nWege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr 1980 bei der Kredit-         (3) Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dienen\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, weitere Darlehen       der Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Wa-\nbis zur Höhe von insgesamt 460 000 000,- DM (vierhundert-           ren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen\nsechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                       zivilen Bedarfs, für die die Verschiffungsdokumente nach dem","1404                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n1. Januar 1980 ausgestellt worden sind. Ausgenommen von            trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nder Finanzierung sind Verbrauchsgüter für den privaten Be-          gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern und            Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nAnlagen, die militärischen Zwecken dienen.                          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(4) Der Darlehensnehmer ermächtigt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genann-\nten Betrag unmittelbar an die Bank für Internationalen Zah-                                  Artikel 6\nlungsausgleich (BIZ) in Basel (Schweiz), auszuzahlen.                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b finanziert\nArtikel 3                               werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit\nnicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\n(1) Die Darlehen nach Artikel 1 dieses Abkommens haben\neine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von zehn til-\ngungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert                                    Artikel 7\njährlich.                                                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nder Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und der Kreditanstalt         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der          den.\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Merkez Bankasi handelt hierbei jeweils im Na-                               Artikel 8\nmen der Regierung der Republik Türkei.                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nArtikel 4                               Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für  innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nchen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nArtikel 3 Absatz 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei\nerhoben werden.                                                                             Artikel 9\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nArtikel 5\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus     und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich ge-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-          genseitig darüber unterrichtet haben, daß die für das Inkraft-\nnen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-       treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,       aussetzungen erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 31. Juli 1980 in zwei Urschriften, je-\nde in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des türkischen Wortlautes ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nGünter Obert            '\nFür die Regierung der Republik Türkei\nV. Halefoglu"]}