{"id":"bgbl2-1980-46-14","kind":"bgbl2","year":1980,"number":46,"date":"1980-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/46#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-46-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_46.pdf#page=9","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung","law_date":"1980-10-22T00:00:00Z","page":1409,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980                                     1409\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die Durchführung eines Austauschs\nvon Jugendlichen und Erwachsenen\nin beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung\nVom 22. Oktober 1980\nDas in Paris am 5. Februar 1980 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Re-\npublik über die Durchführung eines Austauschs von Ju-\ngendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbil-\ndung oder Fortbildung ist nach seinem Artikel 10\nam 2. September 1980\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 22. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Durchführung eines Austauschs\nvon Jugendlichen und Erwachsenen\nin beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel\nund                                    Die Vertragsparteien beschließen, ein Programm zum Aus-\ntausch von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erst-\ndie Regierung der Französischen Republik -\nausbildung oder Fortbildung durchzuführen.\nin der Erwägung, daß die auf der Grundlage des deutsch-\nfranzösischen Vertrags vom 22. Januar 1963 durchgeführte\nArtikel 2\nZusammenarbeit in der beruflichen Bildung sich für beide Sei-\nten als fruchtbar erwiesen hat;                                      (1) Im Rahmen dieses Abkommens schließen Einrichtungen\noder Anstalten der beruflichen Bildung unter Beachtung der\nin dem Wunsch, zu einer besseren beruflichen Bildung von        als Anlage beigefügten Bestimmungen Partnerschaftsverträ-\nJugendlichen und Erwachsenen in solchen Fachbereichen              ge. Als Parteien dieser Verträge kommen auf französischer\nbeizutragen, in denen sich Lehrgänge im Partnerland insbe-         Seite die Träger technischer und beruflicher Ausbildungsgän-\nsondere hinsichtlich der Kenntnisse über die angewandten           ge und entsprechender Fortbildungsmaßnahmen, insbeson-\nTechnologien, der Sprache und der Einsicht in die wirtschaft-      dere Oberschulen und die als Gruppen für Fortbildungsmaß-\nlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten als besonders          nahmen eingerichteten Anstalten, in Frage und auf deutscher\nnutzbringend erweisen;                                             Seite Ausbildungsbetriebe, Träger überbetrieblicher Ausbil-\ndungsstätten, berufliche Schulen, Fortbildungsstätten und öf-\nin der Absicht, die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Be-    fentlich-rechtliche Organisationen der beruflichen Bildung.\nrufsbildungssysteme durch einen Vergleich ihrer Inhalte, Me-\n(2) Die Partnerschaftsverträge bedürfen der Genehmigung\nthoden und Ergebnisse zu verbessern;\ndurch die zuständigen nationalen Behörden, nachdem sie zu-\nvor auf deren Vorschlag von der deutsch-französischen Exper-\nin dem Wunsch, durch Förderung der Gleichwertigkeit der\ntenkommission für berufliche Bildung geprüft worden sind.\nAbschlußzeugnisse die günstigsten Voraussetzungen für die\nberufliche Beweglichkeit über die Grenzen hinweg zu schaffen;\nArtikel 3\nvon dem Wunsch geleitet, die Begegnung von Jugendlichen\n(1) Der Austausch erstreckt sich auf\nund Erwachsenen auf der Grundlage gemeinsamer Interes-\nsenschwerpunkte zu fördern, um die deutsch-französische             a) die berufliche Bildung Jugendlicher,\nFreundschaft mit Blick auf Europa zu stärken und zu erwei-          b) die Maßnahmen zur beruflichen Bildung Erwachsener.\ntern -\nBei der Organisation und Durchführung des Austauschs ist zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                 berücksichtigen, daß er sich in den Ausbildungsgang einfügen","1410                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nsoll, der insbesondere die Jugendlichen auf eine Abschlußprü-        (3) Die Lehrgangsteilnehmer werden im allgemeinen von ei-\nfung des jeweiligen Landes vorbereitet; die Dauer wird dem-       nem oder mehreren Ausbildern oder Lehrkräften ihrer Einrich-\nentsprechend und je nach Fachbereich festgesetzt. Sie             tung oder Anstalt begleitet und unterstützt.\nsollte auf keinen Fall weniger als vier Wochen betragen.\n(2) Dieser Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen                                    Artikel 6\nwird durchgeführt bei der beruflichen Erstausbildung und bei        (1) Die durch den Austausch entstehenden Reisekosten\nMaßnahmen der beruflichen Erwachsenenbildung                     werden von beiden Seiten jeweils für die eigenen Staatsange-\na) in den Bereichen, in denen eine Gleichwertigkeit der Ab-      hörigen getragen.\nschlußzeugnisse auf der Grundlage des zweiseitigen Ab-         (2) Die Unterbringungskosten gehen grundsätzlich, außer in\nkommens vom 16. Juni 1977 besteht oder vorgesehen ist;      festzulegenden Einzelfällen, zu Lasten des Gastlands.\nb) in technologisch fortgeschrittenen oder international aus-\n(3) Die verschiedenen Vergütungen, Entschädigungen und\ngerichteten Bereichen auf verschiedenen Qualifikations-\nBeihilfen, welche die Teilnehmer unter Umständen beanspru-\nniveaus, mit Ausnahme derjenigen, für welche die Hoch-\nchen können, werden vom Entsendeland nach dessen natio-\nschulen zuständig sind.\nnalem Recht festgelegt und getragen.\nDer Austausch kann Praktika in Betrieben einschließen.\n(4) Jede Seite trägt die Reise- und Aufenthaltskosten der\nmit der Durchführung des Austauschs beauftragten Bildungs-\nfachkräfte ihres Landes.\nArtikel 4\n(5) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Sekretariats\n(1) Die deutsch-französische Expertenkommission für be-      werden von jeder Seite je zur Hälfte getragen.\nrufliche Bildung legt das gesamte Austauschprogramm fest,\n(6) Über die Ausführung der oben festgelegten Finanzie-\nbeobachtet seine Durchführung und nimmt seine Auswertung\nrungsmodalitäten stimmen sich beide Seiten in der Experten-\nvor.\nkommission ab.\n(2) Im Rahmen der verfügbaren Mittel und der durch die Ex-\npertenkommission vorgegebenen Zielsetzungen führen die                                      Artikel 7\nPartnereinrichtungen oder -anstalten den Austausch durch.          (1) Dieses Abkommen wird für eine Dauer von zwei Jahren\ngeschlossen; bis zu ihrem Ablauf berät die deutsch-französi-\n(3) Jede Seite stellt Im Rahmen ihrer eigenen Verfahrens-     sche Expertenkommission für berufliche Bildung über die Be-\npraxis die Koordinierung des Programms auf nationaler Ebene      dingungen für die Fortführung des Programms und die Zweck-\nsicher. Die Koordinierung auf zweiseitiger Ebene wird der        mäßigkeit etwaiger neuer Ausführungsmodalitäten.\ndeutsch-französischen Expertenkommission für berufliche\nBildung übertragen. Diese wird hierbei unterstützt                  (2) Danach wird das Abkommen stillschweigend um jeweils\nfünf Jahre verlängert, außer im Falle der Kündigung, die min-\na) von den zur Koordinierung der Programme auf nationaler       destens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert\nEbene eingesetzten Verantwortlichen, die ihr über alle      werden muß.\nMaßnahmen Bericht erstatten,                                  (3) Die Kommission prüft ferner, unter welchen Bedingungen\nb) von einem gemeinsamen Sekretariat, das die ständige Ver-     andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am\nwaltung des Austauschprogramms übernimmt und die re-        Austauschprogramm teilnehmen könnten.\ngelmäßigen Zusammenkünfte der nationalen Verantwortli-\nchen unterstützt.                                                                     Artikel 8\nDieses Abkommen kann nur durch ein in derselben Form ge-\nArtikel 5                             schlossenes Abkommen zwischen den Vertragsparteienge-\nändert werden.\n(1) Die Teilnehmer am Austausch werden vor ihrer Abreise\nmit                                                                                         Artikel 9\nwesentlichen Begriffen der Umgangssprache,                       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nGrundbegriffen der Fachsprache und                            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nden gesellschaftlichen Bedingungen des anderen Landes         Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mo-\nvertraut gemacht. Diese Vorbereitung wird mit Unterstützung      naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\ndes deutsch-französischen Jugendwerks durchgeführt.              klärung abgibt.\nArtikel 10\n(2) Die verantwortlichen Bildungsfachkräfte der Partnerein-\nrichtungen und -anstalten treten zusammen, um die Ziele der         Beide Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der für\nLehrgänge und die Modalitäten ihrer Durchführung festzuset-      das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfas-\nzen. Sie sorgen dafür, daß die Beziehungen der Lehrgangsteil-    sungsmäßigen oder innerstaatlichen Voraussetzungen mit.\nnehmer zu Jugendlichen oder Erwachsenen, die im Gastland         Das Abkommen tritt am Tage des Eingangs der letzten dieser\nan demselben Bildungsgang teilnehmen, gefördert werden.          Mitteilungen in Kraft.\nGeschehen zu Paris am 5. Februar 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·\nGenscher\nFür die Regierung der Französischen Republik\nJean Franc;:ois-Poncet","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980                                     1411\nAnhang\nAllgemeine Bestimmungen\nfür den Abschluß von Partnerschaftsverträgen nach dem Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen\nin beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung\n1.    Inhalt der Partnerschaftsverträge                                 den Prüfungsterminen soll ein Austausch für die Perso-\nnen, die an der Prüfung teilnehmen, nicht stattfinden.\nDie Partnerschaftsverträge nach Artikel 2 des Abkom-\nmens haben folgende Bestandteile und Regelungen zu           2.2. Die Austauschteilnehmer und das Begleitpersonal unter-\nenthalten:                                                         liegen den für die aufnehmende Einrichtung geltenden\nOrdnungen; bei Verstößen oder im Falle der Unfähigkeit\n1.1. Namensverzeichnis der Teilnehmer am Austausch,\ndes Austauschteilnehmers, der Bildungsmaßnahme fol-\n1.2. Angaben über Ort, Datum und Dauer des Austauschs,                   gen zu können, kann die Teilnahme am Austausch abge-\n1.3. Festlegung des Ziels, der Art und des Inhalts des Bil-              brochen werden.\ndungsganges und der kulturellen Betreuung,                   2.3. Während ihres Aufenthalts genießen die Austauschteil-\n1.4. Namensangabe des oder der in der aufnehmenden Ein-                  nehmer und das Begleitpersonal von seiten ihrer Regie-\nrichtung für die Durchführung des Bildungsganges Ver-             rungen eine soziale Sicherung, wie sie in den Versiche-\nantwortlichen,                                                     rungsbestimmungen für das Entsendeland gilt. Für dieje-\nnigen, die im Aufnahmeland keinen entsprechenden Ver-\n1.5. Benennung der übrigen am Bildungsgang beteiligten Ein-              sicherungsschutz genießen würden, wird eine entspre-\nrichtungen unter Beachtung der im Aufnahmeland gelten-            chende Versicherung abgeschlossen.\nden Vorschriften,\n1.6. Einzelheiten über die sprachliche Vorbereitung und Un-        2.4. Vor dem Austausch wird für die Austauschteilnehmer und\nterrichtung der Austauschteilnehmer über die gesell-              - soweit notwendig - für die Begleitpersonen eine Haft-\nschaftlichen Bedingungen des Aufnahmelandes nach Ar-              pflichtversicherung zur Deckung von Schadensfolgen ab-\ntikel 5 des Abkommens,                                            geschlossen, die während des Aufenthalts im anderen\nLand entstehen können.\n1.7. Festlegung der Unterbringungsbedingungen (Beherber-\ngung und Verpflegung),                                        2.5. Die für die Organisation des Austauschs im Entsendeland\n1.8. Einzelheiten der Vorbereitung und Auswertung des Aus-              Verantwortlichen sollen feststellen, daß der Versiche-\ntauschs sowie die Bedingungen für die Begleitung der               rungsschutz nach den Nummern 2.3 und 2.4 gewährlei-\nTeilnehmer.                                                        stet ist.\n2.6. Die Betriebskosten sowie die Beförderungs- und Betreu-\n2.   Allgemeine Austauschbedingungen\nungskosten, die unmittelbar während des Aufenthalts an-\n2.1. Der Austausch ist Bestandteil der beruflichen Bildung und          fallen, werden von der aufnehmenden Einrichtung getra-\nführt zu einer Teilnahmebescheinigung. Drei Monate vor             gen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife\nVom 23. Oktober 1980\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die\nEinreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-\ntokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch\nEmpfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 196411 S. 1234), wird mit sei-\nner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des Ra-\ntes vom 18. Juni 1976 (BGBI. 1978 II S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des\nAbkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für\nLesotho                                                  am 11 . Dezember 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. November 1979 (BGBI. II S. 1207).\nBonn, den 23. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1412                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 87 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Ttll II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Selten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleeer Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Postvertrlebaatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\nVom 27. Oktober 1980\nBarbados hat mit Note vom 24. Juli 1980, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. August 1980\nzugegangen ist, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Inter-\nnationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II\nS. 430, 505; 197 4 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe nachstehender Erklärung anerkannt:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Barbados accepts as compulsory, ipso                             „Die Regierung von Barbados erkennt die Zuständigkeit des\nfacto, and without special agreement, on condition of reci-                          Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Absatz 2 [seines\nprocity, the jurisdiction of the International Court of Justice in                   Statuts] von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft\nconformity with paragraph 2 of Article 36 [of the Statute]                           unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bis zu dem Zeit-\nof the Court until such time as notice might be given to termin-                     punkt, zu dem die Annahme gekündigt wird, für alle nach Ab-\nate the acceptance, over all disputes arising after the declar-                      gabe der Erklärung entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme\nation is made, other than:                                                           der folgenden als obligatorisch an:\n(a) disputes in regard to which parties have agreed or shall                         (a) Streitigkeiten, hinsichtlich derer die Parteien eine andere\nagree to have recourse to some other method of peaceful                           Art der friedlichen Beilegung vereinbart haben oder ver-\nsettlement;                                                                       einbaren;\n(b) disputes with the Government of any other country which                          (b) Streitigkeiten mit der Regierung eines anderen Mitglied-\nis a member of the Commonwealth of Nations, all of which                          lands des Commonwealth of Nations, die alle in einer von\ndisputes shall be settled in such manner as the parties                           den Parteien vereinbarten oder zu vereinbarenden Weise\nhave agreed or shall agree;                                                       beigelegt werden;\n(c) disputes with regard to questions which by international                         (c) Streitigkeiten über Fragen, die nach dem Völkerrecht aus-\nlaw fall exclusively within the jurisdiction of Barbados;                         schließlich in die Zuständigkeit von Barbados fallen;\n(d) disputes arising out of or concerning jurisdiction or rights                     (d) Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Hoheitsge-\nclaimed or exercised by Barbados in respect of the con-                           walt oder Rechten, die von Barbados bezüglich der Erhal-\nservation, management or exploitation of the living re-                           tung, Verwaltung oder Ausbeutung der lebenden Schätze\nsources of the Sea, or in respect of the prevention or con-                       des Meeres oder bezüglich der Verhütung oder Überwa-\ntrol of pollution or contamination of the marine environ-                         chung der Verschmutzung oder Verseuchung der Mee-\nment in marine areas adjacent to the coast of Barbados.\"                          resumwelt in Meeresgebieten, die an die Küste von Bar-\nbados grenzen, beansprucht oder ausgeübt werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 2. Mai 1980 (BGBI. II S. 666) und\nvom 28. August 1980 (BGBI. II S. 1252).\nBonn, den 27. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}