{"id":"bgbl2-1980-46-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":46,"date":"1980-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-46-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_46.pdf#page=3","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe","law_date":"1980-10-16T00:00:00Z","page":1403,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980                                      1403\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 16. Oktober 1980\nIn Bonn ist am 31. Juli 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Türkei über die Gewährung\neiner Finanzhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 9\nam 31. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:\nund                                 a) Darlehen in Höhe von 130 000 000,- DM (einhundertdrei-\nßig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorha-\ndie Regierung der Republik Türkei,\nben (Projektdarlehen);\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         b) Darlehen in Höhe von 330 000 000,- DM (dreihundertdrei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                ßig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devi-\nTürkei,                                                                 senkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 2\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-\nwicklungshilfe zu festigen und·zu vertiefen,                           (1) Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dienen\nder Finanzierung von Vorhaben (Projektdarlehen), wenn nach\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Im einzelnen ist dieser Betrag wie folgt zu verwenden:\na) In Höhe von 70 000 000,- DM (siebzig Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung        Mark) zur Finanzierung des Projekts Braunkohletagebau\nin der Republik Türkei beizutragen,                                     und Wärmekraftwerk Afsin-Elbistan.\nsind wie folgt übereingekommen:                                 b) In Höhe von 40 000 000,- DM (vierzig Millionen Deutsche\nMark) zur Finanzierung des Projekts Staudamm und Was-\nserkraftwerk Oymapinar.\nArtikel 1\nc) In Höhe von 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche\nMark) für die Türkische Industrie-Entwicklungsbank (Tür-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              kiye Sinai Kalkinma Bankasi A.S.) zur Finanzierung von In-\nlicht es der Regierung der Republik Türkei, neben dem bereits           vestitionsvorhaben kleiner und mittlerer privater Unterneh-\nmit Regierungsabkommen vom 28. Februar 1980 gewährten                   men der verarbeitenden Industrie für den zivilen Bedarf.\nDarlehen in Höhe von 100 000 000,- DM (einhundert Millionen\nDeutsche Mark) zur Verwirklichung der Ziele ihres Entwick-             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nlungsplanes im Rahmen der Sonderhilfsaktion der Mitglied-           vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit         Deutschland und der Regierung der Republik Türkei durch an-\nund Entwicklung (OECD) und multilateralen Institutionen im          dere Vorhaben ersetzt werden.\nWege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr 1980 bei der Kredit-         (3) Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dienen\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, weitere Darlehen       der Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Wa-\nbis zur Höhe von insgesamt 460 000 000,- DM (vierhundert-           ren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen\nsechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                       zivilen Bedarfs, für die die Verschiffungsdokumente nach dem","1404                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n1. Januar 1980 ausgestellt worden sind. Ausgenommen von            trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nder Finanzierung sind Verbrauchsgüter für den privaten Be-          gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern und            Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nAnlagen, die militärischen Zwecken dienen.                          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(4) Der Darlehensnehmer ermächtigt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genann-\nten Betrag unmittelbar an die Bank für Internationalen Zah-                                  Artikel 6\nlungsausgleich (BIZ) in Basel (Schweiz), auszuzahlen.                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b finanziert\nArtikel 3                               werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit\nnicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\n(1) Die Darlehen nach Artikel 1 dieses Abkommens haben\neine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von zehn til-\ngungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert                                    Artikel 7\njährlich.                                                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nder Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und der Kreditanstalt         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der          den.\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Merkez Bankasi handelt hierbei jeweils im Na-                               Artikel 8\nmen der Regierung der Republik Türkei.                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nArtikel 4                               Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für  innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nchen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nArtikel 3 Absatz 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei\nerhoben werden.                                                                             Artikel 9\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nArtikel 5\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus     und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich ge-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-          genseitig darüber unterrichtet haben, daß die für das Inkraft-\nnen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-       treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,       aussetzungen erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 31. Juli 1980 in zwei Urschriften, je-\nde in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des türkischen Wortlautes ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nGünter Obert            '\nFür die Regierung der Republik Türkei\nV. Halefoglu","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980                   1405\nBekanntmachung\nüber Änderungen der Anhänge\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nin der durch das Protokoll zur Änderung des\nEinheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung\nVom 20. Oktober 1980\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. September 1973 zu dem Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961\nüber Suchtstoffe (BGBI. 1973 II S. 1353) werden nachstehende Änderungen der Anhänge I bis III bekanntgemacht:\n1. In die Liste der in den Anhang I aufgenommenen Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:\na) im englischen Text\n„SUFENTANIL (N-[ 4-(methoxymethyl)-1-[2-(2-thienyl)ethyl)-4-piperidyl]propionanilide)         11\nund\n,,TILIDINE ( (±)-ethyl trans-2-(dimethylamino)-1-phenyl-3-cyclohexene-1-carboxylate)     11\n,\nb) im deutschen Text\n„SUFENTANIL      N-{ 4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid 11\nund\n11\n,,TILIDIN Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat)        •\n2. In die Liste der in den Anhang II aufgenommenen Stoffe ist folgender Stoff einzufügen:\na) im englischen Text\n,,DEXTROPROPOXYPHENE (ct-(+)-4-dimethylamino-1 ,2-diphenyl-3-methyl-2-butanol propionate) \",\nb) im deutschen Text\n,,DEXTROPROPOXYPHEN (+)-( 1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat' '.\n3. In die Liste der in den Anhang III aufgenommenen Zubereitungen ist in Nummer 1 folgende Zubereitung einzufügen:\na) im englischen Text\n,,Nicocodine\",\nb) im deutschen Text\n11\n,,Nicocodin    •\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBI. II S. 111 ).\nBonn, den 20. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIm Auftrag\nProf. Dr. Steinbach","1406                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber Änderungen der Anhänge des Übereinkommens von 1971\nüber psychotrope Stoffe\nVom 20. Oktober 1980\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1976 z4_ dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971\nüber psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 14 77) werden nachstehende Anderungen der Anhänge 1, II und IV bekannt-\ngemacht:\n1. In die Liste der im Anhang I aufgeführten Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:\na) im englischen Text\nINN                    Other non-proprietary             Chemical name\nor trivial names\nTCP                               1-[1-(2-thienyl)cyclohexyl]piperidine\nPHP or PCPY                       1-( 1-phenylcyclohexyl) pyrrol idi ne\nPCE                               N-ethyl-1-phenylcyclohexylamine,\nb) im deutschen Text\nINN                    Andere Kurzbezeichnungen          Chemische Bezeichnung\noder Trivialnamen\nTCP                               1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin\nPHP (PCPY)                        1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]pyrrolidin\nPCE                               N-Ethyl-1 -phenylcyclohexanamin.\n2. In die Liste der im Anhang II aufgeführten Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:\na) im englischen Text\nINN                    Other non-proprietary             Chemical name\nor trivial names\nMECLOQUALONE                                             3-(o-chlorophenyl)-2-methyl-4(31-1)-quinazolinone\nMETHAQUALONE                                             2-methyl-3-o-tolyl-4(31-1)-quinazolinone,\nb) im deutschen Text\nINN                    Andere Kurzbezeichnungen          Chemische Bezeichnung\noder Trivialnamen\nMECLOQUALON                                              3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-4(31-1)-chinazolinon\nMETHAQUALON                                              2-Methyl-3-o-tolyl-4(31-1)-chinazolinon.\n3. In der Liste der im Anhang IV aufgeführten Stoffe wird sowohl im englischen wie im deutschen Text die Nummer 6\n(englisch: METHAQUALONE; deutsch: METHAQUALON) gestrichen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. August 1978 (BGBI. II S. 1239).\nBonn, den 20. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIm Auftrag\nProf. Dr. Steinbach","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980                               1407\nBekanntmachung                                               Bekanntmachung\nzu dem Artikel 46 der Konvention                                  über den Geltungsbereich\nzum Schutze der Menschenrechte                                     der Berner Übereinkunft\nund Grundfreiheiten                        zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 21. Oktober 1980                                         Vom 21. Oktober 1980\nFrankreich hat mit Erklärung vom 16. Juli 1980 die           Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nZuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Ar-         Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der am\ntikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum             24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung (BGBI.\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten               197311 S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-\n(BGBI. 1952 II S. 685, 953) - unter der Bedingung der        stabe a für\nGegenseitigkeit -\nGuinea                        am 20. November 1980\nmit Wirkung vom 16. Juli 1980\nin Kraft treten.\nfür drei Jahre\nanerkannt. Die Unterwerfungserklärung erstreckt sich            Guinea hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde\nnach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom               gemäß Artikel I des Anhangs zu der vorbezeichneten\n16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der ge-         Übereinkunft erklärt, daß es die in den Artikeln II und III\nnannten Konvention auch auf die Artikel 1 bis 4 des Pro-    des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch\ntokolls Nr. 4.                                               nimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 23. Februar 1978 (BGBI. II              Bekanntmachung vom 19. September 1980 (BGBI. II\nS. 261) und vom 25. Februar 1980 (BGBI. II S. 208).          s. 1342).\nBonn, den 21. Oktober 1980                                   Bonn, den 21. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber die Aufhebung eines Vorbehalts zu dem Internationalen Übereinkommen\nüber die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer\nVom 21. Oktober 1980\nDer Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zu\ndem Internationalen Übereinkommen vom 20. Februar\n1962 über die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im\nRoten Meer vom 14. September 1965 hinsichtlich des\njährlichen Höchstbeitrages (BGBI. 1967 II S. 828) wird\nmit Wirkung vom 1. April 1981\nzurückgezogen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Januar 1968 (BGBI. II S. 76).\nBonn, den 21. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1408                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachUl\"!S:J\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 22. Oktober 1980\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) wird\nnach seinem Artikel XXII Abs. 2 für\nJapan                                                    am 4. November 1980\nZentralafrikanische Republik                             am 25. November 1980\nin Kraft treten.\nDie Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im\nBundesgesetzblatt 1979 II S. 71 O, 986, 1080 veröffentlicht worden.\nJapan hat bei der Ratifikation folgenden Vorbehalt notifiziert:\n(Übersetzung)\n«Le Gouvernement du Japon, accep-           „Die Regierung von Japan nimmt das\ntant la Convention sur le commerce inter-    Übereinkommen über den internationalen\nnational des especes de faune et de flore    Handel mit gefährdeten Arten freileben-\nsauvages menacees d'extinction, formule      der Tiere und Pflanzen an und bringt nach\ndes reserves speciales, conformement ä      Artikel XXIII des Übereinkommens beson-\nl'Article XXIII de la Convention, concer-   dere Vorbehalte zu den in Anhang I auf-\nnant les especes suivantes inscrites ä      geführten Arten an:\nl'Annexe 1:\nBalaenoptera physalus                        Finnwal\nMoschus moschiferus                          Himalaja-Moschustier\nChelonia mydas                               Pazifische Suppenschildkröte\nEretmochelys imbricata                       Echte Karettschildkröte\nLepidochelys olivacea                        Bastardschildkröte\nCrocodylus porosus                           Leistenkrokodil\nVaranus bengalensis                          Bengalenwaran\nVaranus flavescens                           Gelbwaran\nVaranus griseus.»                            Wüstenwaran.''\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. April 1980 (BGBI. II S. 664).\nBonn, den 22. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}