{"id":"bgbl2-1980-46-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":46,"date":"1980-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/46#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-46-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_46.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife","law_date":"1980-10-23T00:00:00Z","page":1411,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980                                     1411\nAnhang\nAllgemeine Bestimmungen\nfür den Abschluß von Partnerschaftsverträgen nach dem Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen\nin beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung\n1.    Inhalt der Partnerschaftsverträge                                 den Prüfungsterminen soll ein Austausch für die Perso-\nnen, die an der Prüfung teilnehmen, nicht stattfinden.\nDie Partnerschaftsverträge nach Artikel 2 des Abkom-\nmens haben folgende Bestandteile und Regelungen zu           2.2. Die Austauschteilnehmer und das Begleitpersonal unter-\nenthalten:                                                         liegen den für die aufnehmende Einrichtung geltenden\nOrdnungen; bei Verstößen oder im Falle der Unfähigkeit\n1.1. Namensverzeichnis der Teilnehmer am Austausch,\ndes Austauschteilnehmers, der Bildungsmaßnahme fol-\n1.2. Angaben über Ort, Datum und Dauer des Austauschs,                   gen zu können, kann die Teilnahme am Austausch abge-\n1.3. Festlegung des Ziels, der Art und des Inhalts des Bil-              brochen werden.\ndungsganges und der kulturellen Betreuung,                   2.3. Während ihres Aufenthalts genießen die Austauschteil-\n1.4. Namensangabe des oder der in der aufnehmenden Ein-                  nehmer und das Begleitpersonal von seiten ihrer Regie-\nrichtung für die Durchführung des Bildungsganges Ver-             rungen eine soziale Sicherung, wie sie in den Versiche-\nantwortlichen,                                                     rungsbestimmungen für das Entsendeland gilt. Für dieje-\nnigen, die im Aufnahmeland keinen entsprechenden Ver-\n1.5. Benennung der übrigen am Bildungsgang beteiligten Ein-              sicherungsschutz genießen würden, wird eine entspre-\nrichtungen unter Beachtung der im Aufnahmeland gelten-            chende Versicherung abgeschlossen.\nden Vorschriften,\n1.6. Einzelheiten über die sprachliche Vorbereitung und Un-        2.4. Vor dem Austausch wird für die Austauschteilnehmer und\nterrichtung der Austauschteilnehmer über die gesell-              - soweit notwendig - für die Begleitpersonen eine Haft-\nschaftlichen Bedingungen des Aufnahmelandes nach Ar-              pflichtversicherung zur Deckung von Schadensfolgen ab-\ntikel 5 des Abkommens,                                            geschlossen, die während des Aufenthalts im anderen\nLand entstehen können.\n1.7. Festlegung der Unterbringungsbedingungen (Beherber-\ngung und Verpflegung),                                        2.5. Die für die Organisation des Austauschs im Entsendeland\n1.8. Einzelheiten der Vorbereitung und Auswertung des Aus-              Verantwortlichen sollen feststellen, daß der Versiche-\ntauschs sowie die Bedingungen für die Begleitung der               rungsschutz nach den Nummern 2.3 und 2.4 gewährlei-\nTeilnehmer.                                                        stet ist.\n2.6. Die Betriebskosten sowie die Beförderungs- und Betreu-\n2.   Allgemeine Austauschbedingungen\nungskosten, die unmittelbar während des Aufenthalts an-\n2.1. Der Austausch ist Bestandteil der beruflichen Bildung und          fallen, werden von der aufnehmenden Einrichtung getra-\nführt zu einer Teilnahmebescheinigung. Drei Monate vor             gen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife\nVom 23. Oktober 1980\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die\nEinreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-\ntokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch\nEmpfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 196411 S. 1234), wird mit sei-\nner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des Ra-\ntes vom 18. Juni 1976 (BGBI. 1978 II S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des\nAbkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für\nLesotho                                                  am 11 . Dezember 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. November 1979 (BGBI. II S. 1207).\nBonn, den 23. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}