{"id":"bgbl2-1980-46-10","kind":"bgbl2","year":1980,"number":46,"date":"1980-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/46#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-46-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_46.pdf#page=8","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen","law_date":"1980-10-22T00:00:00Z","page":1408,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1408                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachUl\"!S:J\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 22. Oktober 1980\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) wird\nnach seinem Artikel XXII Abs. 2 für\nJapan                                                    am 4. November 1980\nZentralafrikanische Republik                             am 25. November 1980\nin Kraft treten.\nDie Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im\nBundesgesetzblatt 1979 II S. 71 O, 986, 1080 veröffentlicht worden.\nJapan hat bei der Ratifikation folgenden Vorbehalt notifiziert:\n(Übersetzung)\n«Le Gouvernement du Japon, accep-           „Die Regierung von Japan nimmt das\ntant la Convention sur le commerce inter-    Übereinkommen über den internationalen\nnational des especes de faune et de flore    Handel mit gefährdeten Arten freileben-\nsauvages menacees d'extinction, formule      der Tiere und Pflanzen an und bringt nach\ndes reserves speciales, conformement ä      Artikel XXIII des Übereinkommens beson-\nl'Article XXIII de la Convention, concer-   dere Vorbehalte zu den in Anhang I auf-\nnant les especes suivantes inscrites ä      geführten Arten an:\nl'Annexe 1:\nBalaenoptera physalus                        Finnwal\nMoschus moschiferus                          Himalaja-Moschustier\nChelonia mydas                               Pazifische Suppenschildkröte\nEretmochelys imbricata                       Echte Karettschildkröte\nLepidochelys olivacea                        Bastardschildkröte\nCrocodylus porosus                           Leistenkrokodil\nVaranus bengalensis                          Bengalenwaran\nVaranus flavescens                           Gelbwaran\nVaranus griseus.»                            Wüstenwaran.''\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. April 1980 (BGBI. II S. 664).\nBonn, den 22. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980                                     1409\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die Durchführung eines Austauschs\nvon Jugendlichen und Erwachsenen\nin beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung\nVom 22. Oktober 1980\nDas in Paris am 5. Februar 1980 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Re-\npublik über die Durchführung eines Austauschs von Ju-\ngendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbil-\ndung oder Fortbildung ist nach seinem Artikel 10\nam 2. September 1980\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 22. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Durchführung eines Austauschs\nvon Jugendlichen und Erwachsenen\nin beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel\nund                                    Die Vertragsparteien beschließen, ein Programm zum Aus-\ntausch von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erst-\ndie Regierung der Französischen Republik -\nausbildung oder Fortbildung durchzuführen.\nin der Erwägung, daß die auf der Grundlage des deutsch-\nfranzösischen Vertrags vom 22. Januar 1963 durchgeführte\nArtikel 2\nZusammenarbeit in der beruflichen Bildung sich für beide Sei-\nten als fruchtbar erwiesen hat;                                      (1) Im Rahmen dieses Abkommens schließen Einrichtungen\noder Anstalten der beruflichen Bildung unter Beachtung der\nin dem Wunsch, zu einer besseren beruflichen Bildung von        als Anlage beigefügten Bestimmungen Partnerschaftsverträ-\nJugendlichen und Erwachsenen in solchen Fachbereichen              ge. Als Parteien dieser Verträge kommen auf französischer\nbeizutragen, in denen sich Lehrgänge im Partnerland insbe-         Seite die Träger technischer und beruflicher Ausbildungsgän-\nsondere hinsichtlich der Kenntnisse über die angewandten           ge und entsprechender Fortbildungsmaßnahmen, insbeson-\nTechnologien, der Sprache und der Einsicht in die wirtschaft-      dere Oberschulen und die als Gruppen für Fortbildungsmaß-\nlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten als besonders          nahmen eingerichteten Anstalten, in Frage und auf deutscher\nnutzbringend erweisen;                                             Seite Ausbildungsbetriebe, Träger überbetrieblicher Ausbil-\ndungsstätten, berufliche Schulen, Fortbildungsstätten und öf-\nin der Absicht, die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Be-    fentlich-rechtliche Organisationen der beruflichen Bildung.\nrufsbildungssysteme durch einen Vergleich ihrer Inhalte, Me-\n(2) Die Partnerschaftsverträge bedürfen der Genehmigung\nthoden und Ergebnisse zu verbessern;\ndurch die zuständigen nationalen Behörden, nachdem sie zu-\nvor auf deren Vorschlag von der deutsch-französischen Exper-\nin dem Wunsch, durch Förderung der Gleichwertigkeit der\ntenkommission für berufliche Bildung geprüft worden sind.\nAbschlußzeugnisse die günstigsten Voraussetzungen für die\nberufliche Beweglichkeit über die Grenzen hinweg zu schaffen;\nArtikel 3\nvon dem Wunsch geleitet, die Begegnung von Jugendlichen\n(1) Der Austausch erstreckt sich auf\nund Erwachsenen auf der Grundlage gemeinsamer Interes-\nsenschwerpunkte zu fördern, um die deutsch-französische             a) die berufliche Bildung Jugendlicher,\nFreundschaft mit Blick auf Europa zu stärken und zu erwei-          b) die Maßnahmen zur beruflichen Bildung Erwachsener.\ntern -\nBei der Organisation und Durchführung des Austauschs ist zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                 berücksichtigen, daß er sich in den Ausbildungsgang einfügen","1410                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nsoll, der insbesondere die Jugendlichen auf eine Abschlußprü-        (3) Die Lehrgangsteilnehmer werden im allgemeinen von ei-\nfung des jeweiligen Landes vorbereitet; die Dauer wird dem-       nem oder mehreren Ausbildern oder Lehrkräften ihrer Einrich-\nentsprechend und je nach Fachbereich festgesetzt. Sie             tung oder Anstalt begleitet und unterstützt.\nsollte auf keinen Fall weniger als vier Wochen betragen.\n(2) Dieser Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen                                    Artikel 6\nwird durchgeführt bei der beruflichen Erstausbildung und bei        (1) Die durch den Austausch entstehenden Reisekosten\nMaßnahmen der beruflichen Erwachsenenbildung                     werden von beiden Seiten jeweils für die eigenen Staatsange-\na) in den Bereichen, in denen eine Gleichwertigkeit der Ab-      hörigen getragen.\nschlußzeugnisse auf der Grundlage des zweiseitigen Ab-         (2) Die Unterbringungskosten gehen grundsätzlich, außer in\nkommens vom 16. Juni 1977 besteht oder vorgesehen ist;      festzulegenden Einzelfällen, zu Lasten des Gastlands.\nb) in technologisch fortgeschrittenen oder international aus-\n(3) Die verschiedenen Vergütungen, Entschädigungen und\ngerichteten Bereichen auf verschiedenen Qualifikations-\nBeihilfen, welche die Teilnehmer unter Umständen beanspru-\nniveaus, mit Ausnahme derjenigen, für welche die Hoch-\nchen können, werden vom Entsendeland nach dessen natio-\nschulen zuständig sind.\nnalem Recht festgelegt und getragen.\nDer Austausch kann Praktika in Betrieben einschließen.\n(4) Jede Seite trägt die Reise- und Aufenthaltskosten der\nmit der Durchführung des Austauschs beauftragten Bildungs-\nfachkräfte ihres Landes.\nArtikel 4\n(5) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Sekretariats\n(1) Die deutsch-französische Expertenkommission für be-      werden von jeder Seite je zur Hälfte getragen.\nrufliche Bildung legt das gesamte Austauschprogramm fest,\n(6) Über die Ausführung der oben festgelegten Finanzie-\nbeobachtet seine Durchführung und nimmt seine Auswertung\nrungsmodalitäten stimmen sich beide Seiten in der Experten-\nvor.\nkommission ab.\n(2) Im Rahmen der verfügbaren Mittel und der durch die Ex-\npertenkommission vorgegebenen Zielsetzungen führen die                                      Artikel 7\nPartnereinrichtungen oder -anstalten den Austausch durch.          (1) Dieses Abkommen wird für eine Dauer von zwei Jahren\ngeschlossen; bis zu ihrem Ablauf berät die deutsch-französi-\n(3) Jede Seite stellt Im Rahmen ihrer eigenen Verfahrens-     sche Expertenkommission für berufliche Bildung über die Be-\npraxis die Koordinierung des Programms auf nationaler Ebene      dingungen für die Fortführung des Programms und die Zweck-\nsicher. Die Koordinierung auf zweiseitiger Ebene wird der        mäßigkeit etwaiger neuer Ausführungsmodalitäten.\ndeutsch-französischen Expertenkommission für berufliche\nBildung übertragen. Diese wird hierbei unterstützt                  (2) Danach wird das Abkommen stillschweigend um jeweils\nfünf Jahre verlängert, außer im Falle der Kündigung, die min-\na) von den zur Koordinierung der Programme auf nationaler       destens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert\nEbene eingesetzten Verantwortlichen, die ihr über alle      werden muß.\nMaßnahmen Bericht erstatten,                                  (3) Die Kommission prüft ferner, unter welchen Bedingungen\nb) von einem gemeinsamen Sekretariat, das die ständige Ver-     andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am\nwaltung des Austauschprogramms übernimmt und die re-        Austauschprogramm teilnehmen könnten.\ngelmäßigen Zusammenkünfte der nationalen Verantwortli-\nchen unterstützt.                                                                     Artikel 8\nDieses Abkommen kann nur durch ein in derselben Form ge-\nArtikel 5                             schlossenes Abkommen zwischen den Vertragsparteienge-\nändert werden.\n(1) Die Teilnehmer am Austausch werden vor ihrer Abreise\nmit                                                                                         Artikel 9\nwesentlichen Begriffen der Umgangssprache,                       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nGrundbegriffen der Fachsprache und                            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nden gesellschaftlichen Bedingungen des anderen Landes         Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mo-\nvertraut gemacht. Diese Vorbereitung wird mit Unterstützung      naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\ndes deutsch-französischen Jugendwerks durchgeführt.              klärung abgibt.\nArtikel 10\n(2) Die verantwortlichen Bildungsfachkräfte der Partnerein-\nrichtungen und -anstalten treten zusammen, um die Ziele der         Beide Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der für\nLehrgänge und die Modalitäten ihrer Durchführung festzuset-      das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfas-\nzen. Sie sorgen dafür, daß die Beziehungen der Lehrgangsteil-    sungsmäßigen oder innerstaatlichen Voraussetzungen mit.\nnehmer zu Jugendlichen oder Erwachsenen, die im Gastland         Das Abkommen tritt am Tage des Eingangs der letzten dieser\nan demselben Bildungsgang teilnehmen, gefördert werden.          Mitteilungen in Kraft.\nGeschehen zu Paris am 5. Februar 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·\nGenscher\nFür die Regierung der Französischen Republik\nJean Franc;:ois-Poncet"]}