{"id":"bgbl2-1980-45-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":45,"date":"1980-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/45#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_45.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-10-14T00:00:00Z","page":1398,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1398                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n(2) sich im eigenen Namen und für die Banken, die im Auftrag      nannten Beteiligung sowie mit deren Erträgen in diesen Staa-\nder Regierungen für Devisenkontrollmaßnahmen zuständig              ten erhoben werden.\nsind, verpflichten, der BDEAC bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-                               Artikel 5\nverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den\nWeg zu legen,                                                         Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die von den Regierungen\n(3) und daß die Banken, die im Auftrag der Regierungen der      der Staaten des Tätigkeitsgebiets der BDEAC in Artikel 3\nStaaten des Tätigkeitsgebiets der BDEAC für Devisenkontroll-        und 4 übernommenen Garantien und Zusagen auch für die\nmaßnahmen zuständig sind, der Zahlung eines Veräußerungs-          erhöhte Beteiligung.\nerlöses an die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 ge-\nArtikel 6\nnannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 4                                BDEAC innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie BDEAC sorgt schließlich nach Maßgabe ihrer Statuten\ndafür, daß die Regierungen der Staaten ihres Tätigkeitsge-\nArtikel 7\nbiets die DEG von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben freistellen, die im Zusammenhang mit dem Er-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerb, der Veräußerung oder der Liquidation der in Artikel 1 ge-    Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 12. September 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Kopp\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Entwicklungsbank der Staaten Zentralafrikas (BDEAC)\nEnoch Derand Lakoue\nGeneraldirektor\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Oktober 1980\nIn Lilongwe ist am 16. September 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und ·der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. September 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1980                                     1399\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in der Republik Malawi erhoben werden.\nund\ndie Regierung der Republik Malawi -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nMalawi                                                               Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ngen und zu vertiefen,                                                Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                               Artikel 5\nin Malawi beizutragen -                                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nsind wie folgt übereingekommen:                                  öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 6\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Länd-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nliches Entwicklungsprogramm Kawinga\" einen Finanzierungs-            Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nbeitrag bis zu 11 500 000,- DM (in Worten: elf Millionen fünf-       gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nRepublik Malawi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den         land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nschriften unterliegt.                                               genteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß            Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 16. September 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Wand\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango","1400                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, VerOfdnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie ZolltarifverOfdnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleaer Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Poatvertriebaatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsst,Hen\nam Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke)\nVom 16. Oktober 1980\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 26. Juni 1980 über die Errich-\ntung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke) (BGBI. 1980 II S. 820)\nwird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Oktober 1980\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tage ist auf Grund des Notenwechsels vom 18. September\n1980 die Vereinbarung vom 10. April 1980 über die Errichtung nebeneinander-\nliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Weil am\nRhein/Hüningen (Palmrainbrücke) (BGBI. 1980 II S. 821) in Kraft getreten.\nBonn, den 16. Oktober 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich"]}