{"id":"bgbl2-1980-45-3","kind":"bgbl2","year":1980,"number":45,"date":"1980-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/45#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_45.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsbank der Staaten Zentralafrikas (BDEAC) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-10-09T00:00:00Z","page":1397,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1980                                  1397\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Staaten Zentralafrikas (BDEAC)\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Oktober 1980\nIn Brazzaville ist am 12. September 1980 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Entwicklungsbank der Staaten\nZentralafrikas (BDEAC) über Finanzielle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 12. September 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Staaten Zentralafrikas (BDEAC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund                               der DEG einen Betrag bis zu 4,5 Millionen DM (in Worten: vier\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\ndie Entwicklungsbank der Staaten Zentralafrikas (BDEAC) -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der BDEAC so-\nDie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach\nwie den Staaten in ihrem Tätigkeitsgebiet,\nMaßgabe der Statuten der BDEAC bewirkt. Sie wird materiali-\nsiert durch einen von der DEG unterzeichneten Zeichnungs-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nschein. Nach Unterzeichnung dieses Scheins und Einzahlung\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ndes entsprechenden Kapitalanteils werden der DEG Namens-\ngen und zu vertiefen,\naktienzertifikate ausgehändigt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                    Artikel 3\nAlle Geschäftsvorgänge der BDEAC, insbesondere die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-   Zeichnung des Kapitals, die Dividendenausschüttung, die\nlung in den Staaten des Tätigkeitsgebietes der BDEAC bei-       Zahlung von Anwesenheitsvergütungen, gegebenenfalls die\nzutragen -                                                      Abtretung der Wertpapiere und gegebenenfalls die Liquidation\nder BDEAC, werden In Franc CFA abgewickelt. Die BDEAC\nsind wie folgt übereingekommen:                              sorgt jedoch nach Maßgabe ihrer Statuten dafür, daß die\nRegierungen der Staaten ihres Tätigkeitsgebiets\nArtikel 1                                (1) hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusam-\nes der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-     menhang mit dem Beteiligungserwerb sowie den freien Trans-\narbeit (DEG) mbH, Köln, eine Beteiligung an der BDEAC - mit     fer von anfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder\nSitz in Brazzaville-in Höhe von 1 Milliarde FCFA zu erwerben.   Liquidationserlöses garantieren,","1398                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n(2) sich im eigenen Namen und für die Banken, die im Auftrag      nannten Beteiligung sowie mit deren Erträgen in diesen Staa-\nder Regierungen für Devisenkontrollmaßnahmen zuständig              ten erhoben werden.\nsind, verpflichten, der BDEAC bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-                               Artikel 5\nverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den\nWeg zu legen,                                                         Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die von den Regierungen\n(3) und daß die Banken, die im Auftrag der Regierungen der      der Staaten des Tätigkeitsgebiets der BDEAC in Artikel 3\nStaaten des Tätigkeitsgebiets der BDEAC für Devisenkontroll-        und 4 übernommenen Garantien und Zusagen auch für die\nmaßnahmen zuständig sind, der Zahlung eines Veräußerungs-          erhöhte Beteiligung.\nerlöses an die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 ge-\nArtikel 6\nnannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 4                                BDEAC innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie BDEAC sorgt schließlich nach Maßgabe ihrer Statuten\ndafür, daß die Regierungen der Staaten ihres Tätigkeitsge-\nArtikel 7\nbiets die DEG von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben freistellen, die im Zusammenhang mit dem Er-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerb, der Veräußerung oder der Liquidation der in Artikel 1 ge-    Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 12. September 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Kopp\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Entwicklungsbank der Staaten Zentralafrikas (BDEAC)\nEnoch Derand Lakoue\nGeneraldirektor\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Oktober 1980\nIn Lilongwe ist am 16. September 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und ·der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. September 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1980                                     1399\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in der Republik Malawi erhoben werden.\nund\ndie Regierung der Republik Malawi -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nMalawi                                                               Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ngen und zu vertiefen,                                                Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                               Artikel 5\nin Malawi beizutragen -                                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nsind wie folgt übereingekommen:                                  öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 6\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Länd-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nliches Entwicklungsprogramm Kawinga\" einen Finanzierungs-            Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nbeitrag bis zu 11 500 000,- DM (in Worten: elf Millionen fünf-       gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nRepublik Malawi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den         land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nschriften unterliegt.                                               genteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß            Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 16. September 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Wand\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango"]}