{"id":"bgbl2-1980-43-3","kind":"bgbl2","year":1980,"number":43,"date":"1980-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_43.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus","law_date":"1980-09-25T00:00:00Z","page":1352,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1352                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 25. September 1980\nDas Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung\ndes Terrorismus (BGBI. 197811 S. 321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für\nIsland                                                        am 1 2. Oktober 1980\nin Kraft treten.\nIsland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt\neingelegt:\n(Übersetzung)\n,.The Government of lceland, in accord-        „Die Regierung von Island behält sich\nance with the provisions of Article 13 of        nach Artikel 13 des Übereinkommens und\nthe Convention and subject to the under-         unter Berücksichtigung der in jenem Arti-\ntaking contained in that article, reserves       kel enthaltenen Verpflichtung das Recht\nthe right to refuse extradition in respect of    vor, die Auslieferung in bezug auf eine in\nany offence mentioned in Article 1 which         Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen,\nit considers tobe a political offence, an of-    die sie als politische Straftat, als eine mit\nfence connected with a political offence         einer politischen Straftat zusammenhän-\nor an offence inspired by political mo-          gende oder als eine auf politischen Be-\ntives.\"                                          weggründen beruhende Straftat an-\nsieht.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Juni 1980 (BGBI. II S. 812).\nBonn, den 25. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. September 1980\nIn Lusaka ist durch Notenwechsel vom 2. Juli/\n21. August 1980 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSambia eine Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-\narbeit getroffen worden, unter Bezugnahme auf das Ab-\nkommen vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II\nS. 124). Die Vereinbarung ist\nam 21. August 1980\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. September 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980                                        1353\nLusaka, den 2. Juli 1980\nWi 444 SAA 55\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nLusaka\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-        2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Protokoll der             ten Abkommens vom 21. Dezember 1979 einschließlich der\ndeutsch-sambischen Regierungsverhandlungen vom 19. März                 Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbarung.\n1979 und das Abkommen zwischen unseren beiden Regierun-\ngen über Finanzielle Zusammenarbeit vom 21. Dezember 1979              Falls sich die Regierung der Republik Sambia mit den in\nfolgende Vereinbarung für das Vorhaben „Ausbau des Fern-            Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden er- ·\nmeldewesens in der Nord-West-Provinz\" vorzuschlagen:                klärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Re-\n1. Der in Artikel 1 des Abkommens vom 21. Dezember 1979             gierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz\ngenannte Betrag von 14 Millionen DM (in Worten: vierzehn        eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-\nMillionen Deutsche Mark) wird um 1,5 Millionen DM (in           den, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nWorten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nauf 15,5 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen fünf-        Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nhunderttausend Deutsche Mark) erhöht.                           ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Rainald Steck\nAn den\nAußenminister der Republik Sambia\nHerrn W. Chakulya\nLusaka\n(Übersetzung)\nLusaka, den 21. August 1980\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang des Briefes des Geschäftsträ-\ngers ad interim der Bundesrepublik Deutschland, Dr. Rainald\nSteck, mit Datum von 2. Juli 1980 zu bestätigen, der wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich zu bestätigen, daß die in Absatz 1 und 2\noben enthaltenen \\lorschläge der Regierung der Republik\nSambia genehm sind und eine Vereinbarung zwischen unse-\nren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen\nTage in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\nW. M. Chakulya, M.P.\nAn den\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Guenter Wasserberg\nLusaka"]}