{"id":"bgbl2-1980-43-14","kind":"bgbl2","year":1980,"number":43,"date":"1980-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/43#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-43-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_43.pdf#page=10","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-10-06T00:00:00Z","page":1358,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1358                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachUf\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 2. Oktober 1980\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder     Weltorganisation    für    geistiges    Eigentum\n(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15\nAbs. 2 für\nArgentinien                  am       8. Oktober 1980\nGuinea                       am 13. November 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II\ns. 1246).\nBonn, den 2. Oktober 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 1980\nIn Mogadischu ist am 8. September 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 7\nam 8. September 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980                                     1359\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nund                                  tenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sän:itlichen Steuern\ntischen Republik Somalia,                                            und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              ten Fin_anzierungsvertrages in der Demokratischen Republik\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Somalia erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                 freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                               erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von                                      Artikel 5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Fi-\nnanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der hierdurch finan-            Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nfür Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie-             vorzugt genutzt werden.\nrungsbeitrag bis zu DM 6 700 000,- (in Worten: sechs Millio-\nnen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es                                        Artikel 6\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndie die Lieferungs- und Leistungsverträge nach dem 1. Juli          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n1980 abgeschlossen worden sind.                                     land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 2                               kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen                                     Artikel 7\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nmokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-              Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 8. September 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAbdurahman Farah","1360                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Varlagsabonnernent. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dl...r Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                 Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                      Poatvertriebastück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 8. September 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Somalia von Bedeutung sind,\nf)    Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}