{"id":"bgbl2-1980-42-14","kind":"bgbl2","year":1980,"number":42,"date":"1980-10-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/42#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-42-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_42.pdf#page=12","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-09-19T00:00:00Z","page":1344,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1344                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nweichendes festgelegt wird.                                       land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 6. August 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed Omar Jama\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. September 1980\nIn Mogadischu ist am 6. August 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. August 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. September 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                                     1345\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Finanzierungsvertrags in der Demokratischen Republik\nund\nSomalia erhoben werden.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nzwischen dec Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-               läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ntischen Republik Somalia,                                              trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ngen und zu vertiefen,                                                  dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                 Artikel 5\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    in Artikel 1 bezeichneten Studien anzuwendende Verfahren\nwird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu\nArtikel 1\nschließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von                                       Artikel 6\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Studienfonds zur Vorbereitung von Maßnahmen                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nder Finanziellen Zusammenarbeit\" einen Finanzierungsbei-             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ntrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen                Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nmokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrungsvertrag, der.den in der Bundesrepublik Deutschland gel-          land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                 Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-             Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 6. August 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed Omar Jama","1346                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr\nVom 23. September 1980\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Salomonen ist\ndurch Notenwechsel vom 13./22. August 1980 Überein-\nstimmung darüber erzielt worden, daß das in London am\n20. März 1928 unterzeichnete deutsct1-britische Ab-\nkommen über den Rechtsverkehr (RGBI. 1928 II S. 623)\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und den Salomonen weiter angewandt wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBI. II S. 1518).\nBonn, den 23. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich ~es Welturheberrechtsabkommens\nVom 23. September 1980\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2 für\nPanama                        am 3. September 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Juni 1980 (BGBI. II S. 833).\nBonn, den 23. SeptembE?r 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}