{"id":"bgbl2-1980-42-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":42,"date":"1980-10-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-42-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_42.pdf#page=2","order":13,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung","law_date":"1980-09-29T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1334                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 20. Juli 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\nüber die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 29. September 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          (2) Rechtshilfeersuchen deutscher Verwaltungsbe-\nhörden, denen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt\nArtikel 1                           (Artikel II Buchstabe a des Vertrags), werden so behan-\ndelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe\nDem in Jerusalem am 20. Juli 1977 unterzeichneten         bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Verwaltungsbe-\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          hörden legen die Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde\ndem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen         vor, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.\nÜbereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechts-\nhilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwen-\nArtikel 5\ndung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend\nveröffentlicht.                                                 Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen\nim Sinne des Artikels XI Abs. 5 des Vertrags nur inso-\nArtikel 2                          weit befugt, als sie -nach innerstaatlichem Recht in ei-\nFür die nach Artikel IX Abs. 1 Satz 2 des Vertrags er-   gener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.\nforderlichen Haftentscheidungen ist zuständig der Rich-\nter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder                                  Artikel 6\nder Amtsrichter, in dessen Bezirk die Behörde, die die          ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer in Israel vorsätzlich\nRechtshilfehandlung vornehmen soll, ihren Sitz hat.          oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung im Straßenver-\nkehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer\nsonstigen Sanktion bedroht ist und die unter Berück-\nArtikel 3                          sichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsre-\nDas Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2        geln nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit zu\nAbs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Ar-         beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses\ntikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt.                Gesetzes begangen worden wäre. Die Verfolgung ist je-\ndoch nur zulässig, wenn\n1. der Betroffene\nArtikel 4\na) zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deut-\n( 1) Rechtshilfeersuchen israelischer Behörden, de-\nscher war oder es danach geworden ist oder\nnen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach\ndeutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre (Arti-              b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen\nkel II Buchstabe a des Vertrags), werden so behandelt,               Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und\nals ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe be-\ndrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehör-         2. die zuständige Behörde des Begehungsortes um die\nVerfolgung ersucht hat.\nde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung\nder Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nRechtshilfehandlung übertragen.                              geahndet werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980       1335\nArtikel 7\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 8\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis\n6 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Arti-\nkel 2 bis 6 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Arti-\nkel XX Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nkanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. September 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","1336                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staat Israel\nüber die Ergänzung des Europäischen Ubereinkommens vom 20. April 1959\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung\nDie Bundesrepublik Deutschland                   werden Gegenstände nidit herausgegeben, die nach dem\nund                              Recht des ersurntPn Staatf's der BPschlagnahme nicht\nuntnliegPn.\nder Staat rsrael,\n(2) Rechte dritter Personen 'und, unbeschadet des Ab-\nin dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Uber-\nsatzes 3, des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des\neinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in\nObereinkommens oder nach diesem Vertrag herauszu-\nStrafsachen zwischen den beiden Staaten zu erleichtern\ngebenden Gegenständen bleilwn unberührt.\nund die in diesem Ubereinkomnien vorgesehene Regelung\nder Rechtshilfe in Strafsac.tien zu ergänzen,\n(J) Sind Gegenstände, die aus einer strafbaren Hand-\nhaben folgendes vereinbart:                                  lung herrühren, oder <las durch ihre Verwertung erlangte\nEntgelt unter Verletzung von Zoll- oder Steuervorschrif-\nten in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ge-\nArtikel                              langt, so wird der um Herausgabe ersuchte Staat bei der\nIn diesem Vertrag wird das Europäische Ubereinkom-          Herausgabe der Gegenstände an den ersud1enden Staat\nmen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-          ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dinglichP Haftung\nsachen als Ubereinkommen bezeichnet.                            nad1 den Vorschriften seines Zoll- oder Steuerredits nidit\ngeltend machen. Dies gilt nicht, wenn der durdi die straf-\nbare Handlung geschädigte Eigentümer dPr Gegenstände\nArtikel II                           die Abgabe selbst schuldet.\n(Zu Artikel 1 des Ubereinkommens)\nDie Verpflichtung zur Rechtshilfe nach Artikel 1 des                                  Artikel V\nUbereinkommens besteht auch, soweit dies mit dem Recht                       (Zu Artikel 4 des Ubereinkommens)\ndes ersuchten Staates vereinbar ist\n(1) Die Anwesenheit von beteiligten Behörden und Per-\na) in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht           sonen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im\neines oder beider Staaten nur mit Geldbuße bedroht         ersuchten Staat kann gestattet werden, auch wenn dessen\nsind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten        Redit die Anwesenheit dieser Behörden und Personen bei\nein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufE'n     Untersudiungshandlungen nicht vorsieht, dies aber nadi\nwerden kann;                                               den innerstaatlichen VorschriftEm df's ersuctl<'nd('n Staates\nb) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen         zulässig ist.\nzu Unrecht erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen;\n(2) Die bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen\nc) in Gnadensachen;                                            anwesenden beteiligten Behörden und Personen können\nd) bei Ersuchen um Zustellung von Aufforderungen zum           Fragen anregen oder Maßnahmen Prbitten, oi(' sich auf\nStrafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen oder         die Rechtshilfehandlungen beziehen.\nvon Geldbußen sowie von Entscheidungen über Ver-\n(3) Die Justizbehörden des (.'rsuchten Staates können\nfahrenskosten, wenn die Frist für den Beginn der Voll-\nstreckung mindestens 60 Tage nach der Zustellung be-       beteiligten Personen aufgebt.>n, sich durch einen im er-\nträgt;                                                     suchten Staat zugelassenen Reditsanwalt vertreten zu\nlassen, wenn sie FragPn anregen oclPr Maßnahmen er-\ne) bei Zivilansprüchen, die mit einer Strafklage verbun-       bitten wollPn.\nden sind, solange das für Strafsachen zuständige Ge-\nricht noch nicht endgültig über den Strafanspruch ent-                               Artikel VI\nschieden hat.                                                            (Zu Artikel 5 des Ubereinkommens)\nArtikel III\nDie Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um Ubermitt-\n(Zu Artikel 2 des Ubereinkommens)                 h.ing von Beweisstücken, um Durchsuchung oder um Be-\nschlagnahme von Gegenständen ist nicht davon abhängig,\nIn den Fällen des Artikels 2 Buchstabe b des Oberein-\ndaß die c.lem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Hand-\nkommens soll die Rechtshilfe nach Möglichkeit unter Auf-\nhmg im PrsucMen Staat auslieferungsfähig ist.\nlagen oder Bedingungen gewährt werden, wenn dadurch\ndie Beeinträchtigung der Interessen des ersuchten Staates\nvermieden werden kann.                                                                  Ar l i k e I VII\n(Zu Artikel 7 des Ubereinkommens)\nA rli ke 1 IV\n(Zu Artikel 3 des UbereinkommensJ                    Abgesehen von besonders dringenden Fällen müssen\nErsuchen um Zustellung von Ladungen mindestens 40\n(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 des Ubereinkommens auf-       Tage vor dem für das Erscheinen der geladenen Person\ngeführten Gegenstände können nur herausgegeben wer-            festgesetzten Zeitpunkt der Justizbehörde des ersuchten\nden, wenn ein Beschlagnahmebeschluß der zuständigen            Staates zugegangen sein, die die Zustellung der Ladung\nJustizbehörde des ersuchenden Staates vorliegt. Jedoch         zu bewirken hat.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                                    1337\nArtikel Vill                          Strafregister, können unmittelbar an die zuständigen\n(Zu Artikel 10 des Obereinkommens)                Strafregisterbehörden der Vertragsparteien gerichtE>t wer-\nden.\nArtikel 10 Absätze 2 und 3 des Obereinkommens finde>!\nauf alle Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sadiver•               \\4) ln den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 des Uberein-\nständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen              kommens findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundes-\ndes Artikels 10 Absatz 1 des Obereinkommens nidit vor·          minister der Justiz der Bundesrepublik Deutsch land und\nliegen.                                                         dem Justizminister des Staates Israel statt.\nArtikel IX                               (5) Im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Vor-\n(Zu Artikel 11 des Obereinkommens)               schriften kann der Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen\nAngelegenheiten, mit denen die Polizei befaßt ist, und in\n(1) Der ersuchte Staat kann der Anwesenheit einer im\ndenen nur Auskünfte, Personenfeststellungen, Verneh-\nHoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befind·           mungen durch die Polizei oder Fahndungsmaßnahmen be-\nliehen Person bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung          nötigt werden, unmittelbar zwischen dem Bundeskriminal-\nzustimmen. Erteilt der ersuchte Staat die Zustimmung, so       amt der Bundesrepublik Deutschland (Interpol Wiesbaden)\nhaben seine zuständigen Behörden die Person für die             und dem Leiter der Kriminalpolizei, Israel Police, Natio-\nDauer ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des ersuchten         nal HeadquartE>rs, Jnusalem, durc:hgeführt Wt'rden.\nStaates in Haft zu halten oder auf andere Weise sicher•\nzustellen, daß sie in das Hoheitsgebiet des ersuchenden\nStaates zurückgeführt werden kann. Die Person ist ohne                                   Artikel XII\nRücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nach Vornahme                   (Zu den Artikeln 16 und 17 des Obereinkommens)\nder Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat unver·               ( 1) Die Ersuchen und alle beigefügten und nachfolgen•\nzüglic:h wieder zuzuführen, sofern dieser nicht die Frei-      den Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden\nlassung verlangt.                                              Staates abgefaßt. Ihnen sind Obersetzungen in die\n(2) Artikel 12 des Obereinkommens findet auf die Fälle      englische Sprache oder in eine der amtlichen Sprachen\ndes Absatzes I entsprechende Anwendung.                        des ersuchten Staates beizufügen. Den in Erledigung\neines       Rechtshilfeersuchens        erstellten Schriftstücken\nbraucht eine Obersetzung in die englische Sprache oder in\nArtikel X\neine der amtlichen Sprad1en des ersuchenden Staates nur\n(Zu Artikel 14 des Obereinkommens)               beigefügt zu werden, wenn dies<•r diE> Kosl<>n dE>r Uber-\nsetzung trägt.\n(1) Außer den in Artikel 14 Absatz I des Obereinkom-\nmens vorgesehenen Angaben sind                                     (2) Schriftstücke und Urkunden, die dufgrund des Ober-\na) in Ersuchen um Vernehmungen die Fragen, die an diE>         einkommens und dieses Vertrages übermittelt werden.\nzu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen, in      bedürfen kE>inn Art von Beglc1ubigung odn L<>galisation.\nnumerierter Reihenfolge möglichst genau zu formu·\nlieren,                                                                             A r t i k c I XIII\nb) in Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden                          (Zu Artikel 20 des Uberc>inkommens)\nund Gerichtsentscheidungen die Art des zuzustellenden\nSchriftstücks sowie die Stellung des Empfängers im           Die durd1 die Herausgabe eines Gegenstandes nad1\nVerfahren zu bezeichnen.                                  Artikel IV Absatz t entstanden<>n Koslf'n sind vom er-\nsuc:hendE>n Staat zu Nstatten.\n(2) Telefonische und telegrafische Ersuchen bedürfc>n\nschriftlicher Bestätigung.                                                                Artikel XIV\n(3) Werden in dringenden Fällen auf Veranlassung von                      (Zu Artikel 21 des Obereinkommens)\nJustizbehörden Rechtshilfeersuchen von dem Bundes-\nkriminalamt der Bundesrepublik Deutschland (Interpol               ( 1) Ersucht ein Staat den dnden'n um Strafverfolgung\nWiesbaden) oder von dem Leiter der Kriminalpolizei,             Pines Angehörigen dieses Staates odc>r einer Person, dif·\nIsrael Police, National Headquarters, Jerusalem, gestellt,    dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen einer im\nso ist außer den in Artikel 14 Absatz 1 des Obereinkom-        Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangenen straf-\nmens und den im vorstehenden Absatz 1 vorgesehenen             baren Handlung und ist ein. Strafantrag nur nad1 dem\nAngaben der Auftrag der Justizbehörde einschließlirn des       Red1t df's ersuchten Staates erforderlid1, so kann er inner•\nAktenzE>ichens anzugeben.                                      halb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgeholt werden.\nDie Frist beginnt mit dem Eingang des Ersuchens bei der\nzur Strafverfolgung zuständigen Behördf' dE>s Nsuchten\nArt i ke 1 XI\nStaates.\n(Zu Artikel 15 des Obereinkommens)\n(2) Dem Ersuchen werden beigefügt\n(1)    Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt,       a) die Verfahrensunterlagen in Urschrift oder beglaubig•\nkönnen die Justizministerien der Länder (Landesjustizver•            ter Abschrift, eine Sachverhaltsdarstellung und E>twaige\nwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland und der                    Beweisgegenständc> sowi('\nDirector of Courts, Administration ol Courts, Jerusalem,\nunmittelbar miteinander verkehren. In dringenden Fällen        b) eine Abschrift der Strafbestimmungen, die nach dem\nkönnen Doppel der Ersuchen gleichzeitig von einer Justiz-            dl11 Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind.\nbehörde des ersuchenden Staates an die zuständige Justiz-         (3) Der ersuchende Staat wird so bald wie möglich von\nbehörde des ersuchten Staates zur Vorbereitung der             dem aufgrund des Ersuchens Veranlaßten unterrichtet.\nRechtshilfehandlung übermittelt werden.                        überlassene Gegenstände sowie Verfahrensunterlagen,\n(2) Ersuchen von Verwaltungsbehörden, die Zuwider-          die in Urschrift übersandt worden sind, werden dem er-\nhandlungen im Sinne des Artikels II Bud1stabe a ver-           suchenden Staat nach Abschluß des Verfahrens kostenfr('i\nfolgen, werden auf dem in Absatz I vorgesehenen Weg            zurückgegeben, sofern dieser nicht darauf verzichtet.\nübermittelt.                                                      (4) Wurde im ersuchten Staat eine Strafverfolgung ein·\n(3) Ersuchen um Obermittlung von Auskünften oder            geleitet, so sehen die Behörden des ersuchenden Staates\nAuszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen             von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnah·\nZwecken, einschließlich der Löschung von Eintragungen im       men gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat ab.","1338                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nSie können jedoch die Verfolgung oder Vollstreckung fort-       Sac:hverhalt in diesem Staat als Ubertretung od~r als\nsetzen oder wiederaufnehmen, wenn                               Zuwiderhandlung im Sinne des Artikels II Buchstabe a zu\nwürdigen ist.\na) der ersuchte Staat mitteilt, daß er das Strafverfahren\nnicht zu Ende führen kann, insbesondere weil der Be-                               A r t i k e I XVII\nschuldigte sich der Strafverfolgung oder der Strafvoll-         Die Beurteilung, ob die einem Rechtshilfeersuchen zu-\nstreckung im ersuchten Staat entzieht, oder daß er das       grunde liegende Zuwiderhandlung verjährt ist, richtet sich\nStrafverfahren zwar abgeschlossen, aber keine Ent-           nach dem Recht des ersuchenden Staates. Dies gilt nicht\nscheidung über die dem Ersuchen zugrunde liegende            für Ersuchen nach Artikel 21 des Obereinkommens und\nStraftat dem Grunde nach getroffen hat;                      Artikel XIV dirses Vertrages.-\nb) aus nachträglich bekannt gewordenen Gründen vor\nErlaß einer gerichtlichen Strafverfügung, eines gericht-                           Artikel XVIII\nlichen Strafbefehls oder eines Bußgeldbescheides oder                    (Zu Artikel 25 des Ubereinkommens)\nvor Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die\nersuchende Behörde das Ersuchen um Strafverfolgung              Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nzurückgenommen hat.                                          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von\n(5)  Die aus der Anwendung dieses Artikels entstehen-         drei Monaten nadl Inkrafttreten des Vertrages eine\nden Kosten werden nicht erstattet.                              gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel XV                                                    Artikel XIX\n(Zu Artikel 22 des Ubereinkommens)                              (Zu Artikel 29 des Obereinkommens)\n(1)  Nachrichten über Verurteilungen und nachfolgende            Kündigt eine der Vertragsparteien das Ubereinkommen,\nMaßnahmen werden mindestens einmal alle sechs Monate            so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen den Ver-\nzwischen dem Bundesminister der Justiz der Bundes-              tragsparteien nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren\nrepublik Deutschland und dem Minister der Polizei des           nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei dem\nStaates Israel ausgetauscht.                                    Generalsekretär des Europarats wirksam.\n(2) Auf Ersuchen übermittelt der eine Staat dem ande-\nren Staat Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse, um                               .\\ rtikel XX\ndem ersuchenden· Staat die Prüfung zu ermöglichen, ob              (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika-\ninnerstaatliche Maßnahmen aufgrund der angeforderten            tionsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn aus-\nEntscheidungen getroffen werden sollen. Der Schriftver-         9etauscht werden.\nkehr hierüber findet zwischen dem Bundesminister der\nJustiz der Bundesrepublik Deutschland und dem Justiz-              (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der\nminister des Staates Israel statt.                              Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeit-\npunkt das Ubereinkommen für beide Parteien des vor-\n(3) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertrags-            liegenden Vertrages verbindlich ist, andernfalls zugleich\npartei anstelle der in den Absätzen 1 und 2 bezeidmeten         mit dem Obereinkommen.\nBehörden eine andere Behörde als zuständig benennen.\n(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt\nArtikel XVI                              werden; er tritt sechs Monate nadt der Kündigung außer\nKraft. Er tritt auch ohne besondere Kündigung in dem\nDie Verfolgung einer im Hoheitsgebiet einer Vertrags-         Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Ubereinkommen zwi-\npartei begangenen Zuwiderhandlung ist im Hoheitsgebiet          schen den Parteien des vorlie!lenden Vertrages unwirk-\nder anderen Vertragspartei auch dann zulässig, wenn der         sam wird.\nGeschehen zu Jerusalem am 20. Juli 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und hebräischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nPer Fischer\nFür den Staat Israel\nM.Dayan","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                 1339\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 6/80- Erhöhung des Zollkontingents 1980 für Bananen)\nVom 24. September 1980\nAuf Grund des§ 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom\n3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die Bundesre-\ngierung:\n§ 1\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. 1044) in der zur Zeit geltenden\nFassung wird mit Wirkung vom 1. Januar 1980 im Anhang Zollkontingente/2\nin der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen usw.) in der Spalte 2 (Wa-\nrenbezeichnung) die Mengenangabe „373 000 t'' ersetzt durch „550 000 t''.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. September 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","1340                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                     über den Geltungsbereich\ndes Patentzusammenarbeitsvertrages                               der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 12. September 1980\nVom 12. September 1980\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni\n1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) wird nach seinem                 Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-\nArtikel 63 Abs. 2 für                                          sung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März\nFinnland                            am 1. Oktober 1980      1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBI.\n1970 II S. 293, 391) wird mit Ausnahme der Artikel 1 bis\nin Kraft treten.                                               12 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs.3\nF in n I an d hat bei der Hinterlegung seiner Ratifika-     für\ntionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2                Argentinien                     am 8. Oktober 1980\nBuchstabe a Ziffer ii des Patentzusammenarbeitsvertra-\nges abgegeben.                                                 in Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1980 (BGBl.11 S. 812).              Bekanntmachung vom 30. Juni 1980 (BGBl.11 S. 883).\nBonn, den 1 2. September 1980                                 Bonn, den 12. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                  Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                            Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen\nVom 15. September 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober\n1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentü-\nmer von Seeschiffen und das Unterzeichnungsprotokoll\nhierzu (BGBI. 1972 II S. 653, 672) werden nach Arti-\nkel 1 2 Abs. 3 des Übereinkommens für\nAustralien                       am 30. Januar 1981\nin Kraft treten.\nBei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat\nAustralien den nach Absatz 2 Buchstabe a des Unter-\nzeichnungsprotokolls zulässigen Vorbehalt eingelegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Mai 1980 (BGBI. II S. 719).\nBonn, den 15. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                             1341\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta\nVom 15. September 1980\nDie Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961               Artikel 9,\n(BGBI. 1964 II S. 1261) ist nach ihrem Artikel 35 Abs. 3           Artikel 10,\nfür die                                                            Artikel 11,\nam 22. Mai 1980           Artikel 12,\nNiederlande\nArtikel 13,\nin Kraft getreten.                                                 Artikel 14,\nDie Niederlande haben bei Hinterlegung der Ratifika-            Artikel 15,\ntionsurkunde nach Artikel 20 Abs. 2 der Europäischen               Artikel 16,\nSozialcharta erklärt, daß sie sich an folgende Artikel und         Artikel 17,\nAbsätze gebunden betrachten:                                       Artikel 18,\nArtikel 19, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9\na) in bezug auf das Königreich in EurQpa:\nArtikel 1,                                                  b) in bezug auf die Niederländischen Antillen:\nArtikel 2,                                                     Artikel 1,\nArtikel 3,                                                     Artikel 5,\nArtikel 4,                                                     Artikel 6 (ausgenommen für Angehörige\nArtikel 5,                                                                des öffentlichen Dienstes),\nArtikel 6, Absätze 1 , 2 und 3,                                Artikel 16\nArtikel 6, Absatz 4 (ausgenommen für Angehörige\ndes öffentlichen Dienstes),             Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nArtikel 7,                                                 Bekanntmachung vom 14. November 1979 (BGBI. II\nArtikel 8,                                                  S.1211).\nBonn, den 15. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern\nVom 17. September 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April 1980 zu dem Abkommen\nvom 30. November 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern (BGBI. 1980 II S. 594) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 2\nam 28. September 1980\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 29. August 1980 in Bern ausgetauscht\nworden.\nBonn, den 17. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1342                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren\nVom 17. September 1980\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene\nZusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom\n14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder\nirreführender Herkunftsangaben auf Waren (BGBI.\n1970 II S. 293, 444) wird nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für\nKuba                            am 7. Oktober 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. März 1977 (BGBI. II S. 288).\nBonn, den 17. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 19. September 1980\nDie in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung\nder Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI.\n1973 II S. 1069) wird mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21\nund des Anhangs nach ihrem Artikel 28 Abs. 3 für\nArgentinien                     am 8. Oktober 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Juli 1980 (BGBI. II S. 963).\nBonn, den 19. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                                      1343\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. September 1980\nIn Mogadischu ist am 6. August 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. August 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. September 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somali!1 -            dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-            rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntischen Republik Somalia,                                           tenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                   Artikel 3\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Somalia erhoben werden.\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nArtikel 1\nläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           trags ~rgebenden Transporten von Personen und Gütern im\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von            See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die       freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nAufstockung des Vorhabens „Wasserversorgung I\" (Ausbau               welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nder Trinkwasserversorgung für die Städte Jowhar, Afgooye,            nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nBalcad und Marka) einen Finanzierungsbeitrag bis zu                  Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\n8 700 000,- DM (in Worten: acht Millionen siebenhundert-             benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                  erforderlichen Genehmigungen."]}