{"id":"bgbl2-1980-41-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":41,"date":"1980-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/41#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-41-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_41.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-09-09T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1308                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-israelischen Abkommens über den Luftverkehr\nVom 8. September 1980\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1979\nzu dem Abkommen vom 12. Februar 1971 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über\nden Luftverkehr (BGBI. 1979 II S. 805) wird bekanntge-\nmacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 16\nAbs.2\nam 1 . Oktober 1980\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 1. September\n1980 in Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 8. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. September 1980\nIn Khartoum ist am 7. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 7. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980                                      1309\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -              Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Fi-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             nanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik Sudan\nerhoben werden.\ntischen Republik Sudan,\nArtikel 4\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen                 Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-             bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nder Demokratischen Republik Sudan beizutragen -                      ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nArtikel 1                                nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan,             weichendes festgelegt wird.\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben „Straße Ed Dueim Rabak\" einen Finanzierungs-                                      Artikel 6\nbeitrag als nichtzurückzahlbaren Zuschuß bis zu 50 Millionen\nDM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nmen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nstellt worden ist.                                                    Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-           vorzugt genutzt werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 7\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan durch andere Vorhaben ersetzt werden.                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 2                                Deutschland gegenüber der Regierung der Demokratischen\nRepublik Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-            des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Regierung der Demokratischen Republik Sudan und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Finanzie-                                       Artikel 8\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                 Kraft.\nGeschehen zu Khartoum am 7. November 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Kahle\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nSayed Nasr Eldin Mustafa","1310                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachu11g\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\"\nVom 11. September 1980\n. Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über\ndie Internationale Fernmeldesatellitenorganisation\n„INTELSAT\" (BGBI. 197311 S. 249) ist nach seinem\nArtikel XX und das Betriebsübereinkommen nach sei-\nnem Artikel 23 für\nGuinea                             am 14. Juli 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Juli 1980 (BGBl.11 S. 893).\nBonn, den 11. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen\nVom 15. September 1980\nDas Abkommen vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitli-\nchung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme\nvon Luftfahrzeugen (RGBI. 193511 S. 301 ) wird nach sei-\nnem Artikel 12 Abs. 3 für\nTogo                            am 1. Oktober 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1224).\nBonn, den 15. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}