{"id":"bgbl2-1980-41-10","kind":"bgbl2","year":1980,"number":41,"date":"1980-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/41#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-41-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_41.pdf#page=6","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-09-03T00:00:00Z","page":1306,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1306                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachul'!s\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung\nbei der Beförderung von Kernmaterial auf See\nVom 3. September 1980\nDas Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haf-\ntung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See (BGBI. 1975 II S. 957,\n1026) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nItalien                                                  am 19. Oktober 1980\nin Kraft treten. Italien hat bei der Ratifikation erklärt:\n(Übersetzung)\n„Es wird davon ausgegangen, daß die Ratifikation des genannten Übereinkommens\nnicht so ausgelegt wird, als entziehe sie dem italienischen Staat ein Recht oder ein\nRechtsmittel, das nach dem Völkerrecht wegen Schäden eingelegt wird, die dem Staat\nselbst oder seinen Angehörigen durch ein nukleares Ereignis verursacht werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. April 1979 (BGBl.11 S. 375).                                      .\nBonn, den 3. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. September 1980\nIn Tunis ist am 1. August 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1. August 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980                                      1307\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndie Regierung der Tunesischen Republik -\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Tunesischen Republik erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-\nschen Republik,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den\ngen und zu vertiefen;                                                 sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nin der Tunesischen Republik beizutragen -                            tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nsind wie folgt übereingekommen:\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                      Artikel 5\nlicht es der Regierung der Tunesischen Republik, bei der Kre-            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-        lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nben „Krankenpflegeschule Monastir\", wenn nach Prüfung die             schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis        gelegt wird.\nzu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\naus Mitteln aufzunehmen, die laut Darlehensvertrag vom                                          Artikel 6\n16. Mai 1975 zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nder Regierung der Tunesischen Republik auf der Grundlage                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndes am 28. Mai 1968 unterzeichneten Abkommens zwischen                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-              rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\ngierung der Tunesischen Republik für ein Programm zur land-           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nwirtschaftlichen Nutzung der öffentlichen Bewässerungsflä-            den.\nchen (,,FAPI\") bestimmt waren, jedoch für diesen Zweck nicht\nmehr benötigt werden.                                                                           Artikel 7\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik                Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                 Deutschland gegenüber der Regierung der Tunesischen Re-\npublik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 2                                 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                          Artikel 8\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 Kraft.\nGeschehen zu Tunis am Freitag, dem 1. August 1980, in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCarl Dieter Hach\nGeschäftsträger a. i.\nder Bundesrepublik Deutschland in Tunesien\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAhmed Ben Arfa\nGeneraldirektor für Internationale Zusammenarbeit\nim Außenministerium in Tunis"]}