{"id":"bgbl2-1980-40-12","kind":"bgbl2","year":1980,"number":40,"date":"1980-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/40#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-40-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_40.pdf#page=36","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-09-03T00:00:00Z","page":1288,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["1288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 4                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbei den sich aus der Dartehenagewlhrung ergebenden Trans-            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nporten von Personen und GOtem Im Land-, See- und Luftver-            rung ergebenden Ueferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nkehr den Passagieren und Ueferanten die freie Wahl der Ver-          chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-         den.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz In\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nArtikel 7\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nGenehmigungen.                                                       des Luftverkehrs gilt diesea Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Arabischen Repu-\nArtikel 5\nblik Ägypten Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nUeferungen und Leistungen, die aus den Darlehen finanziert         Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nwerden, sind für\n- die Vorhaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a be-                                        Artikel 8\nschränkt auf den deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens öffentlich,                                                   Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung In Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-\n- die Vorhaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b inter-           publik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnational öffentlich                                                land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-          mens erforderlichen Innerstaatlichen Voraussetzungen auf\ndes festgelegt wird.                                                 seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Kairo am 28. April 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHille\nMoltrecht\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nAbdel Aziz Zahwy\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP.ubllk Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. September 1980\nIn Kairo ist am 28. April 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten über A-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen Ist nach seinem Artikel 8\nam 28. April 1980\nIn Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1980                                  1289\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~.utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nDurchführung der In Artikel 2 erwähnten Verträge in der Arabi-\nund\nschen Republik Ägypten erhoben werden.\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-              Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt\nschen Republik Ägypten,                                          bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wirt-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nIn der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nIn der Arabischen Republik Ägypten beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt Oberelngekommen:                                  Lieferungen und Leistungen fOr Vorhaben gemäß Artikel 1\nAbsatz 1, die aus den Darlehen finanziert werden, sind inter-\nArtikel 1                            national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\netwas Abweichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                                      Artikel 6\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt fOr Wiederauf-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbau, Frankfurt am Main, fOr die Vorhaben\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n- DOngemlttetfabrlk Abu Kir (Aufstockung),                       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n- Kraftwerk Suez II (Aufstockung),                               chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\n- 1. Phase der Rehabilitierung der Helwan lron and Steel Com-\npany - alte Walzwerke - (Aufstockung),                                                  Artikel 7\n- Anlage zur Herstellung duktiler Gußrohre (Aufstockung),           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n- Fernmeldeprojekte,                                             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch fOr das land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\n- Eisenbahn (Oberbau und Werkstätten),\nDeutschland gegenOber der Regierung der Arabischen Repu-\nwenn nach PrOfung die FörderungswOrdigkeit festgestellt wor-     blik Ägypten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 190 Millionen DM (in Wor-      Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nten: einhundertneunzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-\nmen.\nArtikel 8\n(2) Die In Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können Im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik            zeichnung In Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-\nÄgypten durch andere Vorhaben ersetzt werden.                    publik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nmens erforderlichen Innerstaatlichen Voraussetzungen auf\nArtikel 2                            selten der Arabischen Republik Ägypten erfOllt aJnd.\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\ngen, zu denen &Je gewährt werden, bestimmen die zwischen\nden Dartehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nGeschehen zu Kairo am 28. April 1980 In zwei Urschriften,\nbau abzuschließenden Verträge, die den In der Bundesrepu-\nJede In deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit     des deutschen und arabischen Wortlauts Ist der englische\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin Ist, wird gegenüber der       Wortlaut maßgebend.\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen In Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\naufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga-\nrantieren.                                                                                     Hille\nMoltrecht\nArtikel 3\nDie Regierung der Arabischen Republik Agypten stellt die           FOr die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nKreditanstalt für Wiederaufbau von almtlichen Steuern und                             Abdel Azlz Zahwy"]}