{"id":"bgbl2-1980-40-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":40,"date":"1980-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/40#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-40-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_40.pdf#page=33","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-09-03T00:00:00Z","page":1285,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1980                                       1285\nArtikel 4                                    Regierung der Arabischen Republik Ägypten innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nteilige Erklärung abgibt.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Oar1ehensgewlh-\nrung ergebenden Ueferungen und Leistungen die wirtschaftli-                                     Artikel 6\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\ntigt werden.                                                            Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-\npublik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5\nland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Ber1in, sofern nicht       mens erforder1ichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der           selten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Kairo am 28. April 1980 In zwei Urschriften,\njede In deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\nJeder Wortlaut verbindlich Ist. Bel unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHille\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nAbdel Aziz Zahwy\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP.Ubllk Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Flnanzlelle Zu~mmenarbelt\nVom 3. September 1980\nIn Kairo Ist am 28. April 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. April 1980\nIn Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1286                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~.utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                        Die Regierung der Arabischen Republik Agypten stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von almtllchen Steuern und\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nDurchführung der In Artikel 2 erwähnten Verträge in der Ara-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbischen Republik Ägypten erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-\nschen Republik Ägypten,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                   Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wirt-               bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,              porten von Personen und Gütern Im Land-, See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Ueferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ngen die Grundlage dieses Abkommens Ist,\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und aozialen Entwicklung\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen -                       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                      Ueferungen und Leistungen für das Vorhaben gemäß Ar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             tikel 1 Absatz 1, die aus den Darlehen finanziert werden, sin·d\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder             International öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auazuwihlen-                 fall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Fernmeldeprojekte,                                        Artikel 8\nwenn nach Prüfung die FörderungaWOrdlgkelt festgestellt wor-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nden Ist, Darlehen bis zu Insgesamt 32 MIiiionen DM (In Worten:         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nzweiunddreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                   rung ergebenden Ueferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann Im Einver-           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                       den.\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik                                             Artikel 7\nÄgypten durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nArtikel 2                                  Berlin. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\n(1) Die Verwendung dleaer Darlehen eowie die Bedingun-             Deutschland gegenOber der Regierung der Arabischen Rep1:1-\ngen, zu denen sie gewlhrt werden, bestimmen die zwischen               bllk Ägypten Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau             Abkommens eine gegentelllge Erkllrung abgibt.\nabzuschließenden Vertrige, die den In der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                             Artikel 8\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, aoweit            Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber cter            zeichnung In Kraft, aobald die Regierung der Arabischen Re-\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen In Deutscher             publik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMark In Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer            land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\naufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga-               mens erforderlichen Innerstaatlichen Voraussetzungen auf\nrantieren.                                                             selten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Kairo am 28. April 1980 in zwei Urschriften,\nJede In deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\nJeder Wortlaut verbindlich Ist. Bel unterschiedlicher Au&iegung\ndes deutschen und arabischen Wortlauts Ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHilfe\nMoltrecht\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nAbdel Aziz Zahwy","Nr.40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1980                                     1287\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP.ublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nOber Rnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 3. September 1980\nIn Kairo Ist am 28. April 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nOber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. April 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 PrOfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Ist, Dar-\nlehen bis zu Insgesamt 60 Millionen DM (In Worten: sechzig\nund\n• Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -\n(2) Die In Absatz 1 bezeichneten Programme können Im Eln-\nvemehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-\nÄgypten durch andere Programme ersetzt werden.\nschen Republik Ägypten,\n(3) Die Auszahlung dieser Dartehen Ist davon abhängig, daß\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               dif In dem zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ndurch fruchtbare finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nzu vertiefen,                                                         Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar 1973 übernom-\nmenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt werden.\ntm BewuBseln, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und 10zialen Entwicklung        (1) Die Verwendung dieser Darlehen 10wle die Bedingun-\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen -                    gen, zu denen sie gewlhrt werden, bestimmen die zwischen\ndem Dartehensnehmer und der Kreditanstalt fOr Wiederaufbau\nalnd wie folgt Qberelngekommen:                                  abzuschließenden Vertrige, die den In der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften untertlegen.\nArtikel 1                                  (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermOg-          sie nicht selbst Oartehensnehmerln Ist, wird gegenüber der\nffcht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder         Kreditanstalt fOr Wiederaufbau alle Zahlungen In Deutscher\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwihlen-              Mark In Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nden Darlehenanehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-          mers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Vertrlge\nbau, Frankfurt am Main, für die Programme                           garantieren.\na) Lokomotiven,                                                                                Artikel 3\nb) AuarQstung fOr Ziegelei,                                            Die Regierung der Arabischen Republik Acm,ten ateHt die\nKntdltanstalt fOr Wiederaufbau von elmtllchen Steuern und\nAuarOstungen fQr die Ägyptische Eleenbahn\neonatigen öffentlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang\nIOWle fQr die Im Zusammenhang damit anfallenden Kosten fQr          mlt·AbachluB und DurchfOhrung der In Artikel 2 erwihnten Ver-\nTransport, Versicherung, Montage und Beratung, wenn nach            trlge In der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden."]}