{"id":"bgbl2-1980-40-10","kind":"bgbl2","year":1980,"number":40,"date":"1980-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/40#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-40-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_40.pdf#page=30","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-09-03T00:00:00Z","page":1282,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1282                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekannbnachung\nüber die Grenzabfertigung\nnach der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 16. April 1980\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nim Bahnhof Schaffhausen\nVom 3. September 1980\nAm 6. August 1980 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf\nGrund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI. 196211 S. 877)\nund in Verbindung mit der Vereinbarung vom 16. April 1980 über die Errich-\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Schaff-\nhausen (BGBl.11 S. 684) eine Mitteilung an die schweizerische Regierung ge-\nrichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, in der Zone wie\nin der Stadt Singen (Hohentwiel). In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete\ndie Grenzabfertigung auf schweizerischem Gebiet vornehmen.\nBonn, den 3. September 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bunde&reP.l,lbllk Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 3. September 1980\nIn Kairo Ist am 12. April 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten über R-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen Ist nach seinem Artikel 8\nam 12. April 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1980                                     1283\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von almtllchen Steuern und\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung der In Artikel 2 erwlhnten Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            trAge In der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-\nschen Republik Ägypten,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\ngen und zu vertiefen,                                                  porten von Personen und Gütern Im See-, Land- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Ueferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ngen die Grundlage dieses Abkommens Ist,                                berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      achlieBen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nIn der Arabischen Republik Ägypten beizutragen -                       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 5\nUeferungen und Leistungen für das Vorhaben, das aus dem\nArtikel 1                                Darlehen finanziert wird, sind beschrlnkt auf den deutschen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschrei-\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, bei           ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das        wird.\nVorhaben „Schwlmmkrlne und Schlepper für den Hafen                                              Artikel   e\nr•\nSuez ein Darlehen bis zu 1O Millionen DM (In Worten: zehn\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann Im Einver-         rung ergebenden Ueferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                     chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik                den.\nÄgypten durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                    Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hlnaichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch fQr das Land\nArtikel 2\nBer11n, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\n(1) Die Verwendung dieses Dartehena eowie die Bedingun-           Deutschland gegenOber der Regierung der Arabischen Repu- ·\naen, zu denen es gewlhrt wird, bestimmen die zwlechen dem             bllk Ägypten Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu             Abkommens eine gegenteilige Erkllrung abgibt.\nachlleBenden Vertrlge, die den In der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 8\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit           Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nsie nicht selbst Darlehensnehmerln Ist, und die Central Bank          zeichnung In Kraft, sobald die Regierung der Arabischen Re-\nof Egypt werden gegenOber der Kreditanstalt für Wiederaufbau          publik Ägypten der Regierung der Bundeerepublik Deutsch-\nalle Zahlungen In Deutscher Mark In Erfüllung von Verbindlich-        land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu             mens erforderlichen Innerstaatlichen Vorauaaetzungen auf\nschließenden Vertrlge garantieren.                                    selten der Arabischen Republik Agypten erfQltt lind.\nGeschehen zu Kairo am 12. Aprll 1980 In zwei Urschriften.\njede In deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut glelchermaBen verbindlich ist. Bel unterachled-\nllcher Auslegung des deutschen und dea arabischen Wort-\nlauts lat der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHille\nFOr die Regierung der Arabischen Republik AaYl,ten\nA.Zahwy","1284                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundeareP.ubllk Deutschland -\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. September 1980\nIn Kairo ist am 28. April 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten über fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen Ist nach seinem Artikel 8\nam 28. April 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bunde~republik D~_utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    ren kann, die den Internationalen Kriterien für wirtschaftli-\nche Zusammenarbeit entsprechen;\nund\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -              b) hat sich grund&Atzllch bereit erklärt, Im Rahmen der beste-\nhenden Innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Obrigen Deckungsvoraussetzungen BOrgachaften/Garan-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabl-                  tlen fOr das In der Prlambel erwlhnte Vorhaben und seine\nachen Republik Ägypten,                                                 Finanzierung bis zum Höchstbetrag von rd. DM 27 Millionen\n(In Worten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 übernehmen.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           (1) Die Verwendung des oben erwlhnten Oartehens sowie\ngen die Grundlage dieses Abkommens Ist,                             die Bedingungen, zu denen es gewlhrt wird, bestimmt der zwi-\nachen dem Dartehensnehmer und der Kreditanstalt fOr Wie-\nIn der Absicht, zurwirtachaftllchen und sozialen Entwicklung     deraufbau abzuschließende Vertrag, der den In der Bundesre-\nIn der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                     publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nIn Kenntnis, daß die SuezkanalbehOrde beabsichtigt, bei der         (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten und die\nBlohm und Vo88 AG, Hamburg, ein Kranschiff zu bestellen und         Zentralbank werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\ndaß die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, be-      aufbau alle Zahlungen In Deutscher Mark In Erfüllung von Ver-\nabsichtigt, der Suezkanalbeh6rde zur Finanzierung dieser Be-        bindlichkeiten des Oariehensnehmers aufgrund des nach Ab-\nstellung ein Darlehen bis zur Höhe von rd. 27 Millionen DM zu       satz 1 abzuschließenden Vertrages garantieren.\ngewähren -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 3\nArtikel 1                                  Die Regierung der Arablechen Republik Ägypten stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von slmtllchen Steuern und\nDie Regierung der Bundesrepublik DeutlChland\nsonstigen Offenttlehen Abgaben frei, die Im Zusammenhang\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das In    mit Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwlhnten\nder Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-           Vertrage In der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden."]}