{"id":"bgbl2-1980-4-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":4,"date":"1980-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_4.pdf#page=2","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-02T00:00:00Z","page":46,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["46                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Januar 1980\nIn Lissabon ist am 4. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980                                         47\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndie Regierung der Portugiesischen Republik,\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nträge in Portugal erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-\nsischen Republik,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei\ngen und zu vertiefen,                                                den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern in See-, Land- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nin der Portugiesischen Republik beizutragen,                         schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Genehmigungen.\nArtikel 1                                                          Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik oder             lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\neinem von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nDarlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,             gelegt wird.\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau des Fischerei-\nhafens Olhäo\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 20 000 000 DM (in                                 Artikel 6\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                    rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik          chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               den.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                 land gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-                                    Artikel 8\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nren.                                                                 Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 4. Dezember 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesco von Puttkamer\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nF. Cruz"]}